§ 4 UStG 1994
Berechnung der USt-Bemessungsgrundlage nach § 4 UStG 1994 — Umrechnung von Brutto zu Netto und umgekehrt mit allen Steuersätzen (20%, 10%, 13%).
Letzte Aktualisierung: 16. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0
Rechtsgrundlage
- § 4 Umsatzsteuergesetz 1994 (BGBl. Nr. 663/1994) ↗
Bemessungsgrundlage: Netto = Brutto / (1 + Steuersatz)
Gültig ab: 1. 1. 2016
Kurz zum Thema: Bemessungsgrundlage nach § 4 UStG 1994
Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Entgelt, das der Leistungsempfänger für die Lieferung oder sonstige Leistung aufwendet. Bei Bruttobeträgen (inklusive USt) lässt sich die Bemessungsgrundlage durch Division durch den Faktor (1 + Steuersatz) ermitteln. Bei einem Standardsteuersatz von 20% bedeutet dies: Netto = Brutto ÷ 1,20. Bei einem ermäßigten Steuersatz von 10% lautet der Divisor 1,10. Die korrekte Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist Voraussetzung für die zutreffende Berechnung der Umsatzsteuer und für die Abgrenzung von Vorsteueransprüchen.