§ 22 UStG 1994
Berechnung der Pauschalbesteuerung für Landwirte nach § 22 UStG 1994 — 10% für Normalumsätze, 13% für Umsätze an Unternehmer, Vorsteuerabzug in gleicher Höhe.
Letzte Aktualisierung: 16. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0
Rechtsgrundlage
- § 22 Umsatzsteuergesetz 1994 (BGBl. Nr. 663/1994) ↗
Pauschalierung Landwirte: 10% für allgemeine Umsätze, 13% für Umsätze an Unternehmer oder ermäßigten Satz
Gültig ab: 1. 1. 2023
Kurz zum Thema: Pauschalbesteuerung Landwirtschaft § 22 UStG 1994
Die Pauschalbesteuerung nach § 22 UStG bietet nichtbuchführungspflichtigen Landwirten eine vereinfachte Form der Umsatzsteuer. Bei dieser Methode beträgt der Steuersatz 10% für allgemeine Umsätze und 13% für Umsätze, die an andere Unternehmer erbracht werden oder bei denen der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs. 3 gilt. Die Besonderheit liegt in der Vorsteuerpauschale: Die abziehbaren Vorsteuerbeträge werden in derselben Höhe festgesetzt wie die Umsatzsteuer-Schuld. Dadurch ergibt sich in den meisten Fällen eine Netto-Steuer von 0 €, was den administrativen Aufwand erheblich reduziert. Die Umsatzgrenze für die Inanspruchnahme liegt bei 600.000 € jährlich. Einmal gewählte Pauschalierung bindet für mindestens 5 Jahre.