Geben Sie den geschätzten Vorteilswert, den Grad der Pflichtverletzung und die Erschwerungsmerkmale nach § 307 Abs. 3 StGB ein. Der Rechner ermittelt einen Gesamtscore (0–100) und ordnet den Fall einem von drei Strafbändern zu: niedrig (bis 2 Jahre), mittel (bis 3 Jahre) oder hoch (bis 5 Jahre Freiheitsstrafe).
Rechtsgrundlage
- § 307 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Bestechung — Abs. 1 Grundtatbestand, Abs. 2 Qualifikation (unmoralisch/verwerflich), Abs. 3 Erschwerung — BGBl. I 100/2023
Gültig ab: 1. 9. 2023
- §§ 33–34 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Erschwerungs- und Milderungsgründe — Eingangsgrößen für § 307 Abs. 3 Bewertung
Gültig ab: 1. 1. 1975
Bestechung nach § 307 StGB Österreich
§ 307 StGB ist die zentrale Strafnorm gegen die Bestechlichkeit (Vorteilsannahme) von Amtsträgern im österreichischen Strafrecht. Die Norm schützt die Lauterkeit der öffentlichen Verwaltung und das Vertrauen der Bürger in die unparteiische Amtsführung. Bestechlichkeit liegt vor, wenn ein Amtsträger für eine Handlung — oder das Unterlassen einer Handlung — im Zusammenhang mit seiner Amtspflicht einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
Der Grundtatbestand des § 307 Abs. 1 StGB
§ 307 Abs. 1 StGB erfasst den Grundtatbestand der Bestechlichkeit. Die Kernfrage ist, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Vorteil und einer amtspflichtwidrigen Handlung besteht — oder zumindest ein objektiver Bezug zur Amtstätigkeit. Der Vorteil muss nicht notwendigerweise unmittelbar für eine konkrete Handlung gewährt werden; es genügt auch die Erwartung einer generellen Gewogenheit im amtlichen Wirkungskreis. Die Strafdrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.
Die Qualifikation des § 307 Abs. 2 StGB
§ 307 Abs. 2 StGB erhöht das Strafmaß auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, wenn die mit dem Vorteil verbundene Handlung eine unmoralische oder verwerfliche ist. Diese Qualifikation setzt eine erhebliche ethische Verwerflichkeit der amtspflichtwidrigen Handlung voraus — es reicht nicht jede geringfügige Pflichtverletzung. In der Praxis sind dies Fälle, in denen der Amtsträger seine Stellung in einer Weise ausnutzt, die nach allgemeinen Moralvorstellungen als besonders verwerflich erscheint.
Die Erschwerungstatbestände des § 307 Abs. 3 StGB
§ 307 Abs. 3 StGB nennt drei erschwerende Umstände, die das Strafmaß auf bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe anheben: lit. a) wiederholte Begehung — der Amtsträger hat bereits früher Vorteile angenommen; lit. b) der Amtsträger bekleidet ein hohes Amt — insbesondere ein politisches Amt oder eine Führungsposition in einer Behörde; lit. c) ein besonders schwerer Fall — eine Auffangklausel für außergewöhnlich schwere Fallkonstellationen, die von den lit. a und b nicht erfasst werden. Mehrere Erschwerungsgründe können kumulativ vorliegen.
Zusammenspiel mit den allgemeinen Strafzumessungsnormen
Die Strafbemessung innerhalb der drei Strafbänder erfolgt nach den Grundsätzen des § 32 StGB. Danach ist die Schuld des Täters die Grundlage der Strafbemessung (§ 32 Abs. 1). Zusätzlich sind die Erschwerungsgründe des § 33 StGB und die Milderungsgründe des § 34 StGB zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 2). Unser § 32 Strafbemessungs-Rechner liefert eine Orientierung für die konkrete Strafhöhe innerhalb des jeweiligen Strafbands. Auch §§ 33–34 (Erschwerungs-/Milderungsgründe) können ergänzend geprüft werden.
Häufige Fragen zur Bestechung (§ 307 StGB)
Was regelt § 307 StGB?
§ 307 StGB bestraft die Bestechung (Vorteilsannahme) von Amtsträgern. Abs. 1 erfasst den Grundtatbestand: Wer als Amtsträger für eine Handlung im Zusammenhang mit seiner Amtspflicht einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, macht sich strafbar — Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe. Abs. 2 verschärft die Strafe auf bis zu 3 Jahre, wenn die Handlung unmoralisch oder verwerflich ist. Abs. 3 erhöht das Strafmaß auf bis zu 5 Jahre bei wiederholter Begehung, Amtsträgern in Spitzenpositionen oder einem besonders schweren Fall.
Was ist der Unterschied zwischen Bestechung und Bestechlichkeit?
Im österreichischen Strafrecht unterscheidet man: § 307 StGB (Bestechlichkeit/Vorteilsannahme) bestraft den Amtsträger, der den Vorteil annimmt. § 307 StGB in Verbindung mit der Bestechungsnorm (§ 305 StGB) bestraft den Geber, der den Vorteil anbietet oder gewährt. Der vorliegende Rechner bezieht sich auf § 307 — die Seite des empfangenden Amtsträgers. Für die Seite des Gebers gelten die §§ 304–306 StGB.
Wie funktioniert das Scoring-Modell des Rechners?
Der Rechner verwendet ein fünfstufiges Scoring-Modell (0–100 Punkte): (1) Vorteilswert bis 25 Punkte, (2) Pflichtverletzungsgrad bis 25 Punkte, (3) wiederholte Begehung bis 25 Punkte, (4) Position des Amtsträgers bis 25 Punkte, (5) besonders schwerer Fall bis 25 Zusatzpunkte. Der Gesamtscore bestimmt das Strafband: 0–20 = niedrig (bis 2 Jahre), 21–60 = mittel (bis 3 Jahre), 61–100 = hoch (bis 5 Jahre).
Wann liegt ein besonders schwerer Fall nach § 307 Abs. 3 vor?
§ 307 Abs. 3 StGB nennt drei Erschwerungsgründe: lit. a) wiederholte Begehung — der Täter hat bereits früher einen Vorteil angenommen; lit. b) der Amtsträger bekleidet ein hohes Amt — insbesondere ein politisches Amt oder eine Führungsposition in Behörden; lit. c) besonders schwerer Fall — eine Generalklausel, die bei außergewöhnlicher Schwere der Tat greift. Ein besonders schwerer Fall kann auch kumulativ vorliegen — dann erhöht sich das Strafmaß auf bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.
Kann die Geldstrafe (Tagessätze) anstelle der Freiheitsstrafe verhängt werden?
Ja. § 307 Abs. 1 StGB sieht alternativ zur Freiheitsstrafe die Verhängung einer Geldstrafe vor. Diese wird in Tagessätzen berechnet (§ 19 StGB): die Tagessatzhöhe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Tat. Im Rechner zeigen wir die Bandbreite der Tagessätze als Orientierungshilfe.
Welche Rolle spielen §§ 33 und 34 StGB bei der Bestechungsbestrafung?
Die §§ 33 und 34 StGB enthalten die allgemeinen Erschwerungs- und Milderungsgründe, die bei jeder Strafbemessung — also auch bei § 307 — zu berücksichtigen sind. § 33 nennt Erschwerungsgründe wie Vorstrafen, Tatbegehung aus niedrigen Beweggründen oder Schädigung einer hilflosen Person. § 34 nennt Milderungsgründe wie Geständnis, Schadenswiedergutmachung oder das jugendliche Alter. Im Rahmen der § 307-Abs.3-Bewertung können diese Faktoren ergänzend einfließen.