Wählen Sie alle zutreffenden Erschwerungs- und Milderungsgründe aus. Der Rechner zeigt den zahlenmäßigen Saldo der Abwägung nach § 32 Abs. 2 StGB und prüft, ob außerordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB in Betracht kommen könnte.
Rechtsgrundlage
- § 33 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Besondere Erschwerungsgründe — 8 Ziffern zuletzt geändert BGBl. I Nr. 159/2021
Gültig ab: 1. 9. 2021
- § 34 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Besondere Milderungsgründe — 19 Ziffern, BGBl. I Nr. 19/2001
Gültig ab: 1. 7. 2001
- § 32 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Allgemeine Grundsätze der Strafbemessung — Abwägungsgebot
Gültig ab: 1. 3. 1997
Erschwerungs- und Milderungsgründe im österreichischen Strafrecht
Die Strafbemessung im österreichischen Strafrecht folgt einem zweistufigen Schema: Zuerst bestimmt der gesetzliche Tatbestand den Strafrahmen (Mindest- und Höchstmaß), dann bewegt sich das Gericht innerhalb dieses Rahmens anhand von Erschwerungs- und Milderungsgründen. Rechtsgrundlage für die Abwägung ist § 32 Abs. 2 StGB; die besonderen Gründe sind in §§ 33 und 34 StGB aufgeführt.
§ 33 StGB — Besondere Erschwerungsgründe
§ 33 Abs. 1 StGB listet acht besondere Erschwerungsgründe auf. Die Aufzählung ist demonstrativ, d.h. das Gericht kann weitere Erschwerungsgründe heranziehen, solange sie dem Geist des § 32 Abs. 3 StGB entsprechen. Besondere Beachtung finden in der Praxis:
- Z 2 (Vorverurteilung): Wer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde, hat diesen Erschwerungsgrund zu verantworten. Zu beachten ist das Verhältnis zu § 39 StGB (Rückfall), bei dem die Neigung sogar das Höchstmaß erhöht.
- Z 5 (rassistische Beweggründe): Seit der Novelle BGBl. I Nr. 159/2021 wurden auch religiös-extremistische Beweggründe (Z 5a) als eigener Erschwerungsgrund aufgenommen.
- Z 8 (Identitätsmissbrauch): Der 2019 eingefügte Tatbestand erfasst die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten eines anderen, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen.
§ 34 StGB — Besondere Milderungsgründe
§ 34 StGB enthält in Absatz 1 achtzehn demonstrativ aufgezählte Milderungsgründe. Besonders praxisrelevant sind:
- Z 2 (Unbescholtenheit): Ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, der zur Tat in auffallendem Widerspruch steht. Bereits eine einzige rechtskräftige Verurteilung schließt diesen Grund regelmäßig aus.
- Z 17 (Geständnis) und Z 18 (Reue): Geständnis und aufrichtige Reue werden regelmäßig bei der Strafzumessung honoriert, weil sie zur Aufklärung beitragen und eine günstige Sozialprognose stützen.
- Z 14 (Schadensgutmachung): Wird der Schaden vor der Hauptverhandlung vollständig gutgemacht, wirkt dies als Milderungsgrund — auch wenn er nicht vom Täter selbst, sondern von einem Dritten für ihn gutgemacht wurde.
Abwägung und Doppelverwertungsverbot
Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 StGB sind Erschwerungs- und Milderungsgründe "soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen" gegeneinander abzuwägen. Das sogenannte Doppelverwertungsverbot untersagt es, einen Umstand, der bereits den Tatbestand qualifiziert (z.B. Waffe bei schwerem Raub), noch einmal als Erschwerungsgrund zu werten. Verstöße gegen dieses Verbot sind ein häufiger Revisionsgrund.
Außerordentliche Strafmilderung (§ 41 StGB)
Wenn die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen und eine günstige Zukunftsprognose besteht, kann das Gericht nach § 41 StGB eine das gesetzliche Mindestmaß unterschreitende Freiheitsstrafe verhängen. Die fünf Kategorien des § 41 Abs. 1 StGB staffeln das jeweils mögliche Mindestmaß nach der gesetzlichen Strafdrohung. Prüfen Sie das Ergebnis dieses Rechners mit unserem § 41 StGB Rechner.
Häufige Fragen zu §§ 33–34 StGB
Welche Erschwerungsgründe gibt es nach § 33 StGB?
§ 33 StGB nennt acht besondere Erschwerungsgründe: (1) mehrere strafbare Handlungen oder Dauerdelikt, (2) Vorverurteilung aus gleicher schädlicher Neigung, (3) Verführung eines anderen zur Tat, (4) Urheber oder Anstifter, (5) rassistische/fremdenfeindliche Beweggründe, (5a) religiös-extremistische Beweggründe, (6) heimtückische oder grausame Tatausführung, (7) Ausnutzung von Wehr- oder Hilflosigkeit des Opfers, (8) Missbrauch personenbezogener Daten. Die Liste ist demonstrativ ("insbesondere") — weitere Erschwerungsgründe können vom Gericht anerkannt werden.
Wie viele Milderungsgründe gibt es nach § 34 StGB?
§ 34 StGB zählt in Absatz 1 insgesamt 18 besondere Milderungsgründe auf (Z 1–18), darunter junges Alter (18–21 Jahre), unbescholtener Lebenswandel, achtenswerte Beweggründe, Einwirkung eines Dritten, untergeordnete Beteiligung, Unbesonnenheit, Geständnis und aufrichtige Reue. Auch diese Aufzählung ist demonstrativ. Absatz 2 regelt einen weiteren Milderungsgrund bei Vorstrafen außerhalb der gleichen Neigung.
Wie hat das Gericht die Gründe gegeneinander abzuwägen?
Nach § 32 Abs. 2 StGB sind Erschwerungs- und Milderungsgründe "gegeneinander abzuwägen", soweit sie nicht bereits die Strafdrohung bestimmen. Das Gericht muss auch die Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Täters berücksichtigen. Ein bloßes Überwiegen der Milderungsgründe genügt nicht für außerordentliche Strafmilderung — es muss ein "beträchtliches Überwiegen" vorliegen. Der Rechner zeigt den zahlenmäßigen Saldo als Orientierungshilfe; die rechtliche Gewichtung obliegt dem Gericht.
Wann kommt außerordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB in Betracht?
Außerordentliche Strafmilderung setzt nach § 41 StGB zwei Voraussetzungen voraus: (1) Die Milderungsgründe überwiegen die Erschwerungsgründe beträchtlich, und (2) es besteht begründete Aussicht, dass der Täter auch bei einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begeht. Dann kann das Gericht auf ein reduziertes Mindestmaß erkennen — je nach Strafdrohungskategorie auf 1 Jahr, 6 Monate, 3 Monate, 1 Monat oder 1 Tag.
Dürfen Umstände, die die Strafdrohung bestimmen, nochmals bei der Strafzumessung berücksichtigt werden?
Nein. § 32 Abs. 2 StGB schließt ausdrücklich aus, dass Umstände, die bereits die Strafdrohung bestimmen (also tatbestandsmäßige Qualifikationen oder Privilegierungen), ein zweites Mal als Erschwerungs- oder Milderungsgrund herangezogen werden. Dieses "Doppelverwertungsverbot" ist in der Praxis ein häufig geprüfter Revisionsgrund.
Können Erschwerungsgründe auch außerhalb des § 33 StGB liegen?
Ja. Da § 33 Abs. 1 StGB eine demonstrative Liste ist ("insbesondere"), können Gerichte weitere Erschwerungsgründe anerkennen, sofern sie die allgemeinen Kriterien des § 32 Abs. 3 StGB erfüllen — also die Größe der Schädigung oder Gefährdung, das Ausmaß der Pflichtverletzung, die Intensität der Vorbereitung oder die Rücksichtslosigkeit der Ausführung widerspiegeln.