Geben Sie den gesetzlichen Strafrahmen (Mindest- und Höchstmaß in Monaten) ein und bewerten Sie die fünf tatbezogenen Faktoren des § 32 Abs. 3 StGB sowie die Netto-Erschwerung aus der §§ 33/34-Abwägung. Der Rechner ermittelt die empfohlene Position im Strafrahmen und die konkrete Strafe in Monaten.
Rechtsgrundlage
- § 32 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Strafbemessung — Abs. 1 Schuld, Abs. 2 Abwägung, Abs. 3 Verschärfungsfaktoren (a)–(e)
Gültig ab: 1. 1. 1997
- §§ 33–34 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Erschwerungs- und Milderungsgründe — Eingangsgrößen für § 32 Abs. 2
Gültig ab: 1. 1. 1975
Strafbemessung nach § 32 StGB Österreich
§ 32 StGB ist das Herzstück der österreichischen Strafzumessungslehre. Die Norm legt in drei Absätzen das Gerüst fest, innerhalb dessen Gerichte die konkrete Strafe für eine Tat bestimmen: das Schuldprinzip (Abs. 1), die Abwägung der allgemeinen Erschwerungs- und Milderungsgründe (Abs. 2) und fünf spezifische tatbezogene Strafverschärfungsfaktoren (Abs. 3 lit. a–e).
Das Schuldprinzip als Strafbemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 1)
§ 32 Abs. 1 StGB verankert das Schuldprinzip: Die Strafe darf das Maß der Schuld des Täters nicht übersteigen. Dieses Prinzip hat Verfassungsrang und begrenzt gleichzeitig nach oben und nach unten die Strafbemessung. Schon der im Grundgesetz verankerte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbietet es, eine Strafe zu verhängen, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Schuld des Täters steht.
Erschwerungs- und Milderungsgründe (§ 32 Abs. 2)
§ 32 Abs. 2 StGB verpflichtet das Gericht, die Erschwerungsgründe des § 33 StGB (z.B. Vorstrafen, Tatbegehung aus besonders verwerflichen Beweggründen, besondere Grausamkeit) und die Milderungsgründe des § 34 StGB (z.B. unbescholtener Lebenswandel, Geständnis, Schadensgutmachung, jugendliches Alter) gegeneinander abzuwägen. Abs. 2 verlangt auch, die Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu berücksichtigen — ein Ausdruck des Resozialisierungsgedankens.
Die fünf tatbezogenen Faktoren des § 32 Abs. 3
§ 32 Abs. 3 StGB listet fünf konkrete, tatbezogene Faktoren auf, die bei der Strafbemessung verschärfend wirken können: (a) die Größe der verschuldeten Schädigung oder Gefährdung; (b) das Ausmaß der Pflichtverletzung des Täters; (c) die Reiflichkeit der Überlegung und Vorbereitung; (d) die Rücksichtslosigkeit der Ausführung; und (e) die geringere Möglichkeit der Vorsicht des Verletzten. Diese Faktoren sind nicht abschließend, sondern weisen auf typische Strafverschärfungsaspekte hin.
Zusammenspiel von § 32 mit §§ 33, 34 und § 41 StGB
§ 32 ist das Fundament, auf dem die §§ 33 und 34 aufbauen. Die konkreten Erschwerungs- und Milderungsgründe der §§ 33/34 werden im Rahmen der § 32-Prüfung abgewogen. Unser §§ 33–34-Abwägungsrechner liefert die Netto-Erschwerung, die als Eingang in den vorliegenden § 32-Rechner fließen kann. Ergibt die Abwägung ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe, kommt als nächster Schritt die Prüfung des § 41 StGB (außerordentliche Strafmilderung) in Betracht.
Häufige Fragen zur Strafbemessung (§ 32 StGB)
Was regelt § 32 StGB?
§ 32 StGB ist die zentrale Strafbemessungsnorm des österreichischen Strafrechts. Abs. 1 legt das Schuldprinzip fest: Grundlage der Strafbemessung ist die Schuld des Täters. Abs. 2 verpflichtet das Gericht, Erschwerungsgründe (§ 33 StGB) und Milderungsgründe (§ 34 StGB) gegeneinander abzuwägen sowie die Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen. Abs. 3 listet fünf konkrete Strafverschärfungsfaktoren auf: Schädigung/Gefährdung (lit. a), Pflichtverletzung (lit. b), Planung (lit. c), Rücksichtslosigkeit (lit. d) und Opfer-Schutzmöglichkeit (lit. e).
Wie funktioniert das Scoring-Modell des Rechners?
Der Rechner verwendet ein transparentes Scoring-Modell: Die fünf Abs. 3-Faktoren werden jeweils mit 0–5 Punkten bewertet (max. 25 Punkte). Dazu kommt die Netto-Erschwerung aus der Abwägung der §§ 33/34-Gründe (−5 bis +5). Der Gesamtscore (max. 30) bestimmt die relative Position im Strafrahmen: score/30 × (Max – Min) + Min = empfohlene Strafe. Dieses Modell ist ein Hilfsmittel — die tatsächliche Strafbemessung liegt im Ermessen des Gerichts.
Was sind die fünf Faktoren des § 32 Abs. 3 StGB?
Die fünf Faktoren des § 32 Abs. 3 StGB sind: (a) die Größe der verschuldeten Schädigung oder Gefährdung — je größer der eingetretene oder drohende Schaden, desto höher der Score; (b) das Ausmaß der Pflichtverletzung — je mehr der Täter eine besondere Pflicht verletzt hat, desto höher; (c) die Reiflichkeit der Überlegung und Vorbereitung — je planmäßiger die Tat, desto höher; (d) die Rücksichtslosigkeit der Ausführung — je rücksichtsloser, desto höher; (e) die geringere Möglichkeit der Vorsicht des Verletzten — je weniger das Opfer sich schützen konnte, desto höher.
Was ist der Unterschied zwischen § 32 Abs. 2 und Abs. 3?
§ 32 Abs. 2 betrifft die Abwägung der allgemeinen Erschwerungs- und Milderungsgründe nach §§ 33 und 34 StGB. Diese Gründe (z.B. Vorstrafen, Geständnis, unbescholtener Lebenswandel) werden gegeneinander abgewogen. § 32 Abs. 3 hingegen nennt spezifische tatbezogene Faktoren, die das Gewicht der Tat selbst — unabhängig von der Person des Täters — beschreiben. Im Rechner fließt die Abwägung aus § 32 Abs. 2 als "Netto-Erschwerung" ein.
Ist die Ausgabe des Rechners bindend für das Gericht?
Nein. Die Strafbemessung liegt im Ermessen des Gerichts (§ 32 Abs. 1 StGB: "Grundlage ist die Schuld des Täters"). Das Scoring-Modell des Rechners ist ein analytisches Hilfsmittel, das die relevanten Faktoren systematisch erfasst und eine Orientierungsgröße liefert. In der Praxis spielen weitere Aspekte eine Rolle, die nicht vollständig in ein numerisches Modell übersetzt werden können — insbesondere die Gesamtpersönlichkeit des Täters und die spezifischen Tatumstände.
Wie interagiert § 32 mit § 41 StGB (außerordentliche Strafmilderung)?
§ 41 StGB greift erst, wenn die Abwägung nach § 32/§§ 33–34 StGB ergibt, dass die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen und eine günstige Sozialprognose besteht. In solchen Fällen kann das Mindestmaß unterschritten werden. Der vorliegende § 32-Rechner kann die Netto-Erschwerung als Basis für eine anschließende § 41-Prüfung liefern. Ergibt der Rechner eine stark negative Netto-Erschwerung (Milderungsgründe dominieren), empfiehlt sich die Prüfung des § 41-Rechners.