§ 309 StGB

StGB § 309 – Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten: Abs. 1 — Bediensteter nimmt Vorteil für pflichtwidrige Handlung (bis 2 J). Abs. 2 — Geber bietet/gibt Vorteil (bis 2 J). Abs. 3 — qualifiziert nach Wert (bis 3 J > 3.000 €, 6 M–5 J > 50.000 €).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2013 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten

§ 309 StGB ist eine zentrale Anti-Korruptionsnorm im Bereich des privaten Wirtschaftsverkehrs. Anders als § 306 (Vorteilsannahme zur Beeinflussung), die sich gegen Amtsträger und Schiedsrichter richtet, erfasst § 309 Bedienstete und Beauftragte von Unternehmen. Die Norm schützt die Lauterkeit des geschäftlichen Verkehrs und verhindert, dass wirtschaftliche Entscheidungen durch korrupte Einflüsse verfälscht werden. Dabei erfasst § 309 sowohl die Bestechung des Bediensteten (Abs. 1) als auch die Korruption durch den Geber (Abs. 2).

Abs. 1 — Bestechung des Bediensteten (Geberperspektive auf Empfänger)

Nach Abs. 1 wird bestraft, wer als Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Die Pflichtwidrigkeit bezieht sich auf die Verletzung von Rechtspflichten oder Treuepflichten im geschäftlichen Kontext. Die Strafdrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Abs. 2 — Bestechung (Empfängerperspektive auf Geber)

Abs. 2 stellt ein eigenständiges Delikt dar, das denjenigen bestraft, der einem Bediensteten oder Beauftragten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der Täterkreis ist hier der Geber — also der Korrupte im klassischen Sinne. Auch diese Variante wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Das Delikt ist vollendet, sobald der Vorteil angeboten oder gewährt wird — eine Annahme durch den Bediensteten ist nicht erforderlich.

Abs. 3 — Die wertabhängige Qualifikation

Abs. 3 erhöht die Strafdrohung bei höheren Vorteilswerten. Bei einem Vorteil von mehr als 3.000 Euro beträgt die Höchststrafe drei Jahre. Bei mehr als 50.000 Euro erhöht sich der Rahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre. Diese Staffelung trägt dem erhöhten Unrechtsgehalt bei größeren Korruptionsfällen Rechnung und sorgt für eine proportionale Strafzumessung.

Praktische Bedeutung

Dieser Rechner dient Strafverteidigern, Unternehmen und Compliance-Abteilungen zur schnellen Bestimmung des anwendbaren Strafrahmens. Er berücksichtigt den konkreten Absatz, den Vorteilswert und etwaige Vorstrafen. Die Berechnung erfolgt auf Basis der gesetzlichen Strafdrohungen nach § 309 StGB in der seit 2013 geltenden Fassung.

Häufige Fragen zu § 309

Was ist § 309 StGB und wen betrifft diese Norm?

§ 309 StGB richtet sich gegen Bedienstete oder Beauftragte eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr. Es erfasst sowohl die Annahme von Vorteilen durch diese Personen (Bestechung) als auch das Anbieten oder Gewähren von Vorteilen an sie (Korruption). Der Schutz erstreckt sich auf die Lauterkeit des Wirtschaftsverkehrs.

Was ist der Unterschied zwischen Abs. 1 und Abs. 2?

Abs. 1 richtet sich an den Bediensteten oder Beauftragten selbst — er bestraft die Forderung, Annahme oder das Sich-versprechen-lassen eines Vorteils für eine pflichtwidrige Handlung. Abs. 2 ist ein eigenständiges Delikt, das den Geber bestraft — also denjenigen, der dem Bediensteten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

Was bedeutet die Qualifikation nach dem Vorteilswert (Abs. 3)?

Abs. 3 erhöht die Strafe bei höheren Vorteilswerten: bis 3 Jahre bei mehr als 3.000 €, 6 Monate bis 5 Jahre bei mehr als 50.000 €. Diese Staffelung spiegelt den Unrechtsgehalt der Tat und die Schwere der Korruption im Wirtschaftsverkehr wider.

Was gilt als pflichtwidrige Handlung?

Eine pflichtwidrige Handlung liegt vor, wenn der Bedienstete oder Beauftragte eine Rechtspflicht oder Treuepflicht im geschäftlichen Verkehr verletzt — etwa durch Bevorzugung eines bestimmten Geschäftspartners, Offenlegung von Geschftsgeheimnissen oder sonstige illoyale Entscheidungen.

Was ist der geschäftliche Verkehr?

Der geschäftliche Verkehr umfasst alle geschäftlichen Beziehungen und Transaktionen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit — also Handelsgeschäfte, Dienstleistungen, Vergabe von Aufträgen und ähnliche Aktivitäten, die im geschäftlichen Kontext stattfinden.

Wie unterscheidet sich § 309 von § 306 (Vorteilsannahme zur Beeinflussung)?

§ 309 richtet sich gegen Bedienstete und Beauftragte im privaten Wirtschaftsverkehr, während § 306 Amtsträger und Schiedsrichter betrifft. § 309 erfordert eine pflichtwidrige Handlung im geschäftlichen Verkehr, § 306 erfordert einen Beeinflussungsvorsatz. Die Delikte unterscheiden sich also in Täterkreis, Handlungskontext und subjektivem Element.

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