StGB § 234 – Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe: Abs. 1 — eigene Verringerung: 6 Monate bis 5 Jahre. Abs. 2 — Weitergabe: bis 3 Jahre (grunddelikt) oder 6 Monate bis 5 Jahre (bei Nennwert > 300.000 €).
Rechtsgrundlage
- § 234 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen — Abs. 1: 6 M–5 J; Abs. 2: bis 3 J (grunddelikt) oder 6 M–5 J (Nennwert > 300.000 €). Inkraft 01.01.2016 via BGBl. I Nr. 112/2015.
Gültig ab: 1. 1. 2016
- § 235 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Geldzeichenfälschung — Ergänzende Regelungen zur Geldfälschung
Gültig ab: 1. 1. 1975
Kurz zum Thema: Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe
§ 234 StGB ist eine strafrechtliche Norm zum Schutz des Geldumlaufs und der Geldwertstabilität. Die Vorschrift richtet sich gegen die Fälschung von Münzen und deren Verbreitung im Wirtschaftsverkehr. Dabei unterscheidet das Gesetz zwei Erscheinungsformen: die eigenhändige Verringerung einer Münze und die Weitergabe beziehungsweise Ausgabe bereits verringerter Münzen. Beide Deliktstypen bedrohen das Vertrauen in die Währung und können erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen.
Abs. 1 — Die eigenhändige Verringerung
Nach Abs. 1 wird bestraft, wer eine Geldmünze mit dem Vorsatz verringert, dass sie als vollwertig ausgegeben werde. Die Verringerung kann durch Beschneiden, Abschleifen oder jede andere Methode erfolgen, die den Metallwert der Münze mindert, während der Nennwert äußerlich erhalten bleibt. Der Täter muss den Vorsatz haben, die verringerte Münze als vollwertig auszugeben — also den Unterschied zwischen Metallwert und Nennwert zu seinem Vorteil zu nutzen. Die Strafandrohung beträgt 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.
Abs. 2 — Weitergabe und Ausgabe
Abs. 2 erfasst zwei verschiedene Handlungsformen: Z 1 betrifft die Übernahme verringerter Münzen mit dem Vorsatz, sie als vollwertig auszugeben — dies ist gewissermaßen die Beihilfe zum Grunddelikt. Z 2 betrifft die eigentliche Ausgabe als vollwertig — die Vollendungstat. Bei beiden Varianten unterscheidet das Gesetz zwischen dem Grunddelikt (bis 3 Jahre) und der Qualifikation (6 Monate bis 5 Jahre), wenn der Nennwert der betroffenen Münzen 300.000 Euro übersteigt.
Die 300.000-€-Schwelle
Die Qualifikation greift, wenn der Gesamtnennwert der verringerten Münzen 300.000 Euro übersteigt. Diese erhebliche Schwelle zeigt, dass der Gesetzgeber bei großem finanziellem Schaden eine deutlich erhöhte Strafdrohung vorsieht. Der Nennwert ist dabei entscheidend — nicht der tatsächliche Metallwert oder der Schaden, der durch die Manipulation entstanden ist.
Praktische Bedeutung
Dieser Rechner dient Strafverteidigern und Gerichten zur schnellen Bestimmung des anwendbaren Strafrahmens. Er berücksichtigt den konkreten Absatz, die Teilnahmeform, den Nennwert der Münzen und etwaige Vorstrafen. Die Berechnung erfolgt auf Basis der gesetzlichen Strafdrohungen und typischer Strafzumessungserwägungen.
Häufige Fragen zu § 234
Was ist § 234 StGB und was wird bestraft?
§ 234 StGB bestraft die Verringerung von Geldmünzen und deren Weitergabe. Abs. 1 sanktioniert die eigenhändige Verringerung einer Geldmünze mit dem Vorsatz, sie als vollwertig auszugeben — die Strafandrohung beträgt 6 Monate bis 5 Jahre. Abs. 2 betrifft die Weitergabe oder Ausgabe bereits verringerter Münzen.
Was ist der Unterschied zwischen Abs. 1 und Abs. 2?
Abs. 1 richtet sich gegen denjenigen, der selbst eine Geldmünze verringert — also der Fälscher selbst. Abs. 2 betrifft die Weitergabe oder Ausgabe bereits verringerter Münzen durch einen Dritten. Bei Abs. 2 gibt es两种 Varianten: das Grunddelikt (bis 3 Jahre) und die Qualifikation (6 Monate bis 5 Jahre), wenn der Nennwert 300.000 € übersteigt.
Wann gilt die Qualifikation bei Nennwert über 300.000 €?
Die Qualifikation nach Abs. 2 greift, wenn die verringerten Geldmünzen einen Nennwert von mehr als 300.000 Euro haben. In diesem Fall erhöht sich der Strafrahmen auf 6 Monate bis 5 Jahre — statt nur bis 3 Jahre beim Grunddelikt. Der Nennwert bezieht sich auf den Gesamtwert aller Münzen, nicht auf den Wert der einzelnen Münze.
Was bedeutet die Unterscheidung zwischen Z 1 und Z 2 bei Abs. 2?
Z 1 betrifft die Übernahme verringerter Münzen mit dem Vorsatz, sie als vollwertig auszugeben. Z 2 betrifft die eigentliche Ausgabe als vollwertig. Z 1 stellt das Vorbereitungsdelikt dar, Z 2 das Vollendungsdelikt mit höherem Unrechtsgehalt.
Welche Strafe droht bei Verurteilung nach § 234?
Die Strafe hängt vom konkreten Absatz und den Umständen ab: Abs. 1 — 6 Monate bis 5 Jahre; Abs. 2 Grunddelikt — bis 3 Jahre; Abs. 2 mit Nennwert > 300.000 € — 6 Monate bis 5 Jahre. Vorstrafen können den Strafrahmen nach oben anpassen.
Was ist der Unterschied zu § 235 StGB (Geldzeichenfälschung)?
§ 234 StGB betrifft spezifisch die Fälschung und Verbreitung von Münzen, während § 235 StGB andere Geldzeichen (Banknoten) und die generalisierte Geldfälschung abdeckt. § 234 ist eine Sondernorm für Münzen mit spezifischen Tatbestandsmerkmalen.