§ 306 StGB

StGB § 306 – Vorteilsannahme zur Beeinflussung: Amtsträger oder Schiedsrichter nimmt Vorteil an, um sich in seiner Tätigkeit beeinflussen zu lassen. Abs. 1: bis 2 Jahre. Abs. 2: bis 3 J (> 3.000 €), 6 M–5 J (> 50.000 €), 1–10 J (> 300.000 €). Abs. 3: geringfügig nicht strafbar (außer gewerbsmäßig).

Letzte Aktualisierung: 1. 9. 2023 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Vorteilsannahme zur Beeinflussung

§ 306 StGB ist eine Anti-Korruptionsnorm, die Amtsträger und Schiedsrichter unter erhöhten Strafschutz stellt. Anders als bei der allgemeinen Vorteilsannahme nach § 304 erfordert § 306 einen konkreten Beeinflussungsvorsatz — der Täter muss den Vorteil gerade mit dem Ziel annehmen, sich in seiner amtlichen oder schiedsrichterlichen Tätigkeit beeinflussen zu lassen. Die Norm ist am 1. September 2023 durch BGBl. I Nr. 100/2023 in Kraft getreten und ersetzt die frühere Rechtslage.

Der Grundtatbestand (Abs. 1)

Nach Abs. 1 wird bestraft, wer als Amtsträger oder Schiedsrichter einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, um sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger oder Schiedsrichter beeinflussen zu lassen. Die Strafdrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Der Vorteil kann jede geldwerte Leistung sein — Geld, Sachwerte, Dienstleistungen oder sonstige Vorteile.

Die wertabhängige Qualifikation (Abs. 2)

Abs. 2 erhöht die Strafe in Abhängigkeit vom Wert des Vorteils. Bei mehr als 3.000 Euro beträgt die Höchststrafe drei Jahre. Bei mehr als 50.000 Euro erhöht sich der Rahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre. Bei mehr als 300.000 Euro beträgt die Strafe ein Jahr bis zehn Jahre. Die gestaffelten Wertschwellen spiegeln den erhöhten Unrechtsgehalt bei größeren Vorteilsnahmen wider.

Die Geringfügigkeitsschwelle (Abs. 3)

Ein geringfügiger Vorteil ist nach Abs. 3 grundsätzlich nicht strafbar. Diese Regelung verhindert eine übermäßige Kriminalisierung geringwertiger Vorteilsannahmen. Allerdings gilt diese Ausnahme nicht bei gewerbsmäßiger Begehung — hier wird auch der geringfügige Vorteil strafrechtlich relevant. Die Gewerbsmäßigkeit erfordert eine fortgesetzte Begehung mit Gewinnerzielungsabsicht.

Abgrenzung zu §§ 304 und 305

Die Vorschrift gilt ausdrücklich nur „außer in den Fällen der §§ 304 und 305". Dies bedeutet, dass bei Vorliegen der dort genannten Tatbestandsmerkmale diese Spezialnormen anzuwenden sind. § 304 erfasst die allgemeine Vorteilsannahme ohne Beeinflussungsvorsatz, § 305 die Vorteilsannahme für eine pflichtwidrige Handlung ohne Beeinflussungskomponente.

Praktische Bedeutung

Dieser Rechner hilft bei der schnellen Bestimmung des anwendbaren Strafrahmens für Korruptionsdelikte nach § 306 StGB. Er berücksichtigt den Vorteilswert, die Geringfügigkeit, die Gewerbsmäßigkeit und etwaige Vorstrafen. Die Berechnung erfolgt auf Basis der aktuellen Gesetzeslage (BGBl. I Nr. 100/2023).

Häufige Fragen zu § 306

Was ist § 306 StGB — Vorteilsannahme zur Beeinflussung?

§ 306 StGB erfasst die Vorteilsannahme durch Amtsträger oder Schiedsrichter, wenn der Vorteil dem Zweck dient, die Tätigkeit des Amtsträgers oder Schiedsrichters zu beeinflussen. Anders als bei der allgemeinen Vorteilsannahme nach § 304 wird hier ein konkreter Beeinflussungsvorsatz vorausgesetzt.

Was bedeutet die Qualifikation nach dem Vorteilswert?

Ab einem Vorteilswert von über 3.000 € tritt eine erhöhte Strafdrohung ein: bis 3 Jahre. Ab 50.000 €: 6 Monate bis 5 Jahre. Ab 300.000 €: 1 bis 10 Jahre. Die Wertschwellen erhöhen die Strafe entsprechend dem Unrechtsgehalt der Tat.

Wann gilt der Vorteil als geringfügig und ist nicht strafbar?

Ein geringfügiger Vorteil im Sinne des Abs. 3 ist nicht strafbar — es sei denn, die Tat wird gewerbsmäßig begangen. Der Rechner ermöglicht die Eingabe, ob der Vorteil als geringfügig eingestuft wird.

Was ist der Unterschied zwischen Amtsträger und Schiedsrichter?

Amtsträger sind Personen, die öffentliche Funktionen ausüben — Beamte, Richter, Soldaten und ähnliche. Schiedsrichter sind private Entscheidungsträger in Schiedsverfahren. Beide Gruppen genießen einen erhöhten strafrechtlichen Schutz vor Korruption.

Was bedeutet die Ausnahme „außer in den Fällen der §§ 304 und 305"?

§ 306 StGB greift nur, wenn die Vorteilsannahme NICHT in den Anwendungsbereich von § 304 (einfache Vorteilsannahme) oder § 305 (Vorteilsannahme für eine pflichtwidrige Handlung) fällt. Bei Vorliegen dieser Sonderfälle gelten deren Strafdrohungen.

Wie wirkt sich die Gewerbsmäßigkeit auf die Strafbarkeit aus?

Wird die Tat gewerbsmäßig begangen — also fortgesetzt und mit Gewinnerzielungsabsicht — gilt der geringfügige Vorteil nach Abs. 3 trotzdem als strafbar. In diesem Fall ist Abs. 1 anwendbar mit einer Strafdrohung von bis zu 2 Jahren.

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