§ 265a StGB (Mandatskauf) stellt das Anbieten, Fordern oder Gewähren eines Entgelts für die Einflussnahme auf die Zuteilung eines Mandats bei Nationalrats-, Landtags- oder EU-Parlamentswahlen unter Strafe — in Kraft seit BGBl. I Nr. 100/2023.
Rechtsgrundlage
- § 265a Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Mandatskauf — BGBl. I Nr. 100/2023. Abs. 1/2: bis 2 Jahre; Abs. 3: 6M–5J (Wert>€50k); Abs. 4: zulässige Ausnahmen; Abs. 5: Subsidiarität.
Gültig ab: 1. 9. 2023
Kurz zum Thema: Mandatskauf nach § 265a StGB
Der Straftatbestand des Mandatskaufs (§ 265a StGB) schützt die Unabhängigkeit und Lauterkeit demokratischer Wahlen. Seit 1. September 2023 (BGBl. I Nr. 100/2023) stellt das Strafgesetzbuch sowohl das Fordern und Annehmen als auch das Anbieten und Gewähren eines Entgelts für die Einflussnahme auf die Mandatszuteilung unter Strafe. Der Tatbestand erfasst damit beide Seiten des Deals — den Verkäufer (den verantwortlichen Parteifunktionär) und den Käufer (den Dritten, der zahlt).
Tatbestandsvoraussetzungen
Nach § 265a Abs. 1 ist strafbar, wer als Verantwortlicher einer wahlwerbenden Partei für die Einflussnahme auf die Zuteilung eines Mandats ein Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Abs. 2 erfasst den umgekehrten Fall: wer einem Parteiverantwortlichen ein Entgelt anbietet, verspricht oder gewährt. In beiden Fällen muss es tatsächlich zur Angelobung des Bewerbers oder zur Einnahme des Sitzes gekommen sein — die bloße Vereinbarung allein genügt nicht.
Die Einflussnahme auf die Mandatszuteilung kann verschiedene Formen annehmen: das Versprechen, einem Bewerber einen besseren Listenplatz zu verschaffen; die Zusage, im Falle eines Mandatsverzichts eines anderen eine Gegenleistung zu erbringen; oder die Vermittlung eines Bewerbers gegen Entgelt. Entscheidend ist die Kausalität zwischen der Einflussnahme und dem tatsächlich zugeteilten Mandat.
Qualifizierter Fall: Entgelt über €50.000
Überschreitet der Wert des Entgelts €50.000, tritt eine Qualifizierung ein. Statt der normalen Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (§ 265a Abs. 1 und 2) droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 265a Abs. 3). Dieser erhöhte Strafrahmen soll insbesondere vor großem Korruptionsunwesen im Wahlbereich abschrecken, wie es etwa bei der Besetzung von Parlamentssitzen gegen hohe Zahlungen denkbar ist.
Zulässige Ausnahmen (§ 265a Abs. 4)
Das Gesetz zählt in Abs. 4 bestimmte Handlungen abschließend als nicht rechtswidrig auf. Dazu gehören zulässige Parteispenden nach den bundes- und landesgesetzlichen Spendenregelungen, die Übernahme von Wahlwerbungsaufwendungen für die eigene Person, Parteiabgaben, aussichtsreichere Listenplätze für unterlegene Bewerber und vergleichbare Leistungen. Diese Ausnahmen sind eng auszulegen — eine Parteispende, die als Gegenleistung für eine Mandatszusage getarnt wird, bleibt strafbar.
Subsidiarität (§ 265a Abs. 5)
Die Strafbarkeit nach § 265a tritt zurück, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist. In Betracht kommt insbesondere § 304 StGB (Bestechlichkeit) oder § 307 StGB (Bestechung von Wahlleuten), die teils erheblich längere Freiheitsstrafen vorsehen. Der Rechner berücksichtigt diesen Umstand und weist auf die Subsidiarität hin.
Praktische Bedeutung
Dieser Rechner hilft Rechtsanwälten, Staatsanwälten und Betroffenen, rasch zu prüfen, ob der Tatbestand des Mandatskaufs erfüllt ist. Die komplexe Wechselwirkung zwischen den Absätzen 1 bis 5 wird strukturiert abgebildet: Liegt eine zulässige Ausnahme vor? Ist die Subsidiarität gegeben? Wurde der Bewerber tatsächlich angelobt? Überschreitet der Entgeltwert die €50.000-Schwelle?
Häufige Fragen zu § 265a Mandatskauf
Was versteht man unter Mandatskauf nach § 265a StGB?
Mandatskauf liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Wahl zum Nationalrat, Landtag oder Europäischen Parlament für die Einflussnahme auf die Zuteilung eines Mandats ein Entgelt gefordert, angenommen oder gewährt wird. Geschützt wird die Unabhängigkeit und Transparenz des Wahlvorgangs.
Wer ist nach § 265a Abs. 1 strafbar?
Nach Abs. 1 ist der Verantwortliche einer wahlwerbenden Partei strafbar, der für die Einflussnahme auf die Mandatszuteilung ein Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen lässt — sofern es tatsächlich zur Angelobung oder Sitzefnnahme gekommen ist.
Was bedeutet der qualifizierte Fall bei einem Entgelt über €50.000?
Überschreitet der Wert des Entgelts €50.000, tritt eine Qualifizierung ein: statt der normalen Freiheitsstrafe bis 2 Jahre droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren (§ 265a Abs. 3 StGB).
Welche Handlungen sind nach § 265a Abs. 4 ausdrücklich erlaubt?
Abs. 4 zählt zulässige Leistungen abschließend auf: zulässige Parteispenden nach bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, Übernahme von Wahlwerbungsaufwendungen für die eigene Person, Parteiabgaben, aussichtsreichere Listenplätze für unterlegene Bewerber und vergleichbare Leistungen.
Was bedeutet die Subsidiarität in § 265a Abs. 5?
Die Strafbarkeit nach § 265a ist ausgeschlossen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist — etwa nach § 304 (Bestechlichkeit) oder § 307 (Bestechung von Wahlleuten). Die strengere Strafnorm geht vor.
Welche Wahlen sind von § 265a erfasst?
§ 265a erfasst drei Wahlarten: die Wahl zum Nationalrat, zu einem Landtag und zum Europäischen Parlament. Kommunalwahlen und Betriebsratswahlen fallen nicht unter diese Bestimmung.
Muss die Mandatszuteilung tatsächlich beeinflusst worden sein?
Die Strafbarkeit setzt nach Abs. 1 und 2 voraus, dass es tatsächlich zur Angelobung des Bewerbers oder zur Einnahme des Sitzes gekommen ist. Eine bloße Vereinbarung ohne tatsächliche Umsetzung erfüllt den Tatbestand nicht.