StGB § 306

Berechnung der Strafrahmen für Vorteilsannahme zur Beeinflussung nach § 306 StGB — Amtsträger/Schiedsrichter fordert/nimmt Vorteil (bis 2 Jahre) mit Qualifikation nach Wert (bis 3 J, 6 M–5 J oder 1–10 J).

Letzte Aktualisierung: 1. 9. 2023 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 306 Strafgesetzbuch (StGB)

    Vorteilsannahme zur Beeinflussung — Abs. 1: bis 2 J; Abs. 2: bis 3 J (> 3.000 €), 6 M–5 J (> 50.000 €), 1–10 J (> 300.000 €); Abs. 3: geringfügig nicht strafbar. Inkraft 01.09.2023 via BGBl. I Nr. 100/2023.

    Gültig ab: 1. 9. 2023

  • § 305 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB)

    Ungebührlicher Vorteil — Definition in § 305 Abs. 4.

    Gültig ab: 1. 9. 2023

Kurz zum Thema: Vorteilsannahme zur Beeinflussung

§ 306 StGB ist Teil des Korruptionsstrafrechts und erfasst die Vorteilsannahme zur Beeinflussung im öffentlichen Bereich. Die Norm wurde durch die Reform BGBl. I Nr. 100/2023 neu gefasst und verschärft — insbesondere durch die Einführung gestaffelter Qualifikationstatbestände nach dem Wert des Vorteils.

Grunddelikt nach Abs. 1

Das Grunddelikt nach Abs. 1 erfasst den Amtsträger oder Schiedsrichter, der für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, um sich dadurch in seiner Tätigkeit beeinflussen zu lassen. Die Strafdrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Ausgenommen sind die Fälle der §§ 304 und 305 — diese Spezialnormen gehen vor.

Qualifikation nach Wert des Vorteils (Abs. 2)

Abs. 2 enthält eine gestaffelte Qualifikation nach dem Wert des Vorteils: Übersteigt der Vorteil 3.000 Euro, droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Bei mehr als 50.000 Euro beträgt der Rahmen 6 Monate bis 5 Jahre. Bei mehr als 300.000 Euro sogar 1 bis 10 Jahre. Diese Staffelung stellt sicher, dass schwere Bestechungsdelikte angemessen geahndet werden.

Geringfügiger Vorteil (Abs. 3)

Abs. 3 normiert eine Bagatellklausel: Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach Abs. 1 nicht strafbar. Dies gilt jedoch nicht bei gewerbsmäßiger Begehung. Die Grenze des Geringfügigen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Praktische Bedeutung

Dieser Rechner ist für Strafverteidiger, Compliance-Beauftragte und Behörden relevant. Er ermöglicht die schnelle Bestimmung des anwendbaren Strafrahmens auf Basis des Vorteilswerts und der Qualifikationsmerkmale. Die Reform von 2023 hat die Strafrahmen deutlich angehoben.

Häufige Fragen zu § 306

Was ist § 306 StGB?

§ 306 StGB regelt die Vorteilsannahme zur Beeinflussung. Es erfasst den Fall, dass ein Amtsträger oder Schiedsrichter für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, um sich in seiner Tätigkeit als Amtsträger oder Schiedsrichter beeinflussen zu lassen. Es ist ein Korruptionsdelikt im öffentlichen Bereich.

Was ist der Unterschied zwischen § 306 und §§ 304, 305?

§ 304 erfasst die Bestechung von Amtsträgern und Schiedsrichtern (Angebotsseite), § 305 die Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (im geschäftlichen Verkehr). § 306 erfasst speziell die Vorteilsannahme zur Beeinflussung durch Amtsträger oder Schiedsrichter — allerdings nur außerhalb der Fälle der §§ 304 und 305.

Wann gilt die Ausnahme nach Abs. 3 — geringfügiger Vorteil?

Ein geringfügiger Vorteil (Bagatellfälle) ist nach Abs. 3 nicht strafbar, es sei denn, die Tat wird gewerbsmäßig begangen. Die Grenze des Geringfügigen ist dabei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und nicht exakt beziffert.

Welche Strafschwellen gelten nach Abs. 2?

Abs. 2 unterscheidet drei Stufen: Vorteil über 3.000 Euro — bis 3 Jahre; Vorteil über 50.000 Euro — 6 Monate bis 5 Jahre; Vorteil über 300.000 Euro — 1 bis 10 Jahre. Die Werte sind kumulativ zu verstehen: ein Vorteil von 400.000 Euro fällt in die höchste Stufe.

Was ist ein „ungebührlicher Vorteil" nach § 305 Abs. 4?

Ein ungebührlicher Vorteil liegt vor, wenn der Vorteil nach Art und Höhe dem Amt oder der Handlung des Amtsträgers nicht angemessen ist und das Vertrauen in die Unparteilichkeit oder das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigen könnte.

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