StGB § 24

Dieser Rechner bestimmt die Vollzugsreihenfolge von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen nach StGB § 24 — gültig seit 1.3.2023 (BGBl. I Nr. 223/2022).

Letzte Aktualisierung: 1. 3. 2023 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen

Das österreichische Strafrecht kennt neben der Freiheitsstrafe auch vorbeugende Maßnahmen, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind. Die Frage, in welcher Reihenfolge diese Sanktionen zu vollziehen sind, ist in § 24 StGB geregelt — und wurde durch die Reform BGBl. I Nr. 223/2022 mit Wirkung ab 1.3.2023 neu gefasst.

Die zwei Vollzugsregime des § 24 StGB

§ 24 Abs. 1 StGB behandelt die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (FTC) sowie die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher. Diese beiden Maßnahmen sind vor einer etwaigen Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die während der Unterbringung verbrachte Zeit wird auf die Strafe angerechnet — ein wesentlicher Unterschied zur Rückfalltäter-Unterbringung.

§ 24 Abs. 2 StGB betrifft die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter. Diese ist nach der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Hier sieht das Gesetz eine zusätzliche Hürde vor: Das Gericht hat vor der Überstellung des Rechtsbrechers von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist. Diese Notwendigkeitsprüfung ist ein gerichtlicher Akt, der nicht automatisch erfolgt, sondern einer eigenen Beschlussfassung bedarf.

Unterbrechung und Überstellung

Wird die Unterbringung nach § 24 Abs. 1 vor Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so ist der Rechtsbrecher grundsätzlich in den Strafvollzug zu überstellen. Von dieser Überstellung ist nur dann abzusehen, wenn dem Betroffenen der Rest der Strafe entweder bedingt (§ 46 StGB) oder unbedingt erlassen wird. Der vorliegende Rechner simuliert diese Szenarien, um die Praxis der Vollzugsplanung zu unterstützen.

Rechtliche Bedeutung

Die Vollzugsreihenfolge hat erhebliche Auswirkungen auf die tatsächliche Dauer der Freiheitsentziehung. Wird die Unterbringungszeit auf die Freiheitsstrafe angerechnet, verkürzt sich die tatsächlich zu verbüßende Strafzeit. Bei der Rückfalltäter-Unterbringung hingegen kommt die Maßnahme nach der Strafverbüßung vollständig zum Tragen, sofern das Gericht die fortbestehende Notwendigkeit bejaht.

Die Unterscheidung zwischen den beiden Vollzugsregimen des § 24 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ist daher nicht nur formaler Natur, sondern hat unmittelbare Auswirkungen auf die Rechte und die faktische Situation der Betroffenen im Strafvollzug. Der Rechner dient der Orientierung und kann diese Unterscheidung transparent darstellen.

Anwendungshinweis

Dieser Rechner ersetzt keine anwaltliche oder gerichtliche Beratung. Die Ergebnisse sind unverbindlich und dienen ausschließlich der Information. Für verbindliche Auskünfte zur Vollzugsreihenfolge in einem konkreten Fall wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder die zuständige Strafgerichtsbehörde.

Häufige Fragen zu § 24 StGB

Was regelt StGB § 24?

§ 24 StGB regelt die Reihenfolge, in der mehrere freiheitsentziehende Maßnahmen (Freiheitsstrafe und vorbeugende Maßnahmen) vollzogen werden. Er unterscheidet zwischen Unterbringungen, die vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen sind (forensisch-therapeutische Unterbringung und Entwöhnungsanstalt), und solchen, die nach der Freiheitsstrafe zu vollziehen sind (Anstalt für gefährliche Rückfallstäter).

Welche Unterbringungen sind VOR der Freiheitsstrafe zu vollziehen?

Gemäß § 24 Abs. 1 StGB sind die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum und die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher VOR einer etwaigen Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Zeit dieser Unterbringung wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Wann wird die Unterbringungszeit auf die Freiheitsstrafe angerechnet?

Die Anrechnung erfolgt nach § 24 Abs. 1 StGB automatisch — die Zeit der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Entwöhnungsanstalt wird auf eine später folgende Freiheitsstrafe angerechnet. Wird die Unterbringung vor Ablauf der Strafzeit aufgehoben, ist der Rechtsbrecher grundsätzlich in den Strafvollzug zu überstellen, es sei denn, der Rest der Strafe wird erlassen.

Wann ist die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter zu vollziehen?

Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist gemäß § 24 Abs. 2 StGB NACH der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Bevor der Rechtsbrecher in die Anstalt überstellt wird, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist.

Was bedeutet die Notwendigkeitsprüfung bei der Rückfalltäter-Unterbringung?

Nach § 24 Abs. 2 StGB muss das Gericht vor der Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter von Amts wegen prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist. Diese Prüfung ist ein eigener Schritt im Vollzugsverfahren und wird nicht vom Rechner vorgenommen, sondern obliegt dem zuständigen Gericht.

Kann eine Unterbringung vor Ablauf der Strafzeit aufgehoben werden?

Ja. § 24 Abs. 1 S. 4 StGB sieht vor, dass die Unterbringung vor Ablauf der Strafzeit aufgehoben werden kann. In diesem Fall ist der Rechtsbrecher grundsätzlich in den Strafvollzug zu überstellen — es sei denn, der Rest der Strafe wurde bedingt oder unbedingt erlassen. Der vorliegende Rechner ermöglicht die Simulation dieser Szenarien.

Welche Gesetze sind für diesen Rechner maßgeblich?

Maßgeblich ist das Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 idgF, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022 (in Kraft seit 1.3.2023). Die rechtliche Grundlage für die Berechnung der Vollzugsreihenfolge ergibt sich aus § 24 StGB.

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