Geben Sie die frühere verhängte Strafe und die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängende Gesamtstrafe ein. Der Rechner ermittelt die Zusatzstrafe nach der Summenregel des § 40 StGB und prüft, ob von einer Zusatzstrafe abzusehen ist.
Rechtsgrundlage
- § 40 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung — Summenregel
Gültig ab: 1. 1. 1975
- § 31 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Zusammentreffen strafbarer Handlungen — Grenzen der Zusatzstrafe
Gültig ab: 1. 1. 1975
Nachträgliche Verurteilung und Zusatzstrafe nach § 40 StGB
Das österreichische Strafrecht kennt mit § 40 StGB eine besondere Regelung für Fälle, in denen ein Täter nachträglich — also nach einer bereits ergangenen Verurteilung — wegen einer Tat abgeurteilt wird, die er vor dieser früheren Verurteilung begangen hat. Ziel der Norm ist die Gleichbehandlung mit Tätern, deren Taten gleichzeitig abgeurteilt worden wären.
Die Summenregel im Überblick
§ 40 StGB normiert die sogenannte Summenregel: Das Gericht der nachträglichen Verurteilung bemisst eine Zusatzstrafe so, dass die Summe aus früherer Strafe und Zusatzstrafe der Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre. Mathematisch bedeutet das: Zusatzstrafe = fiktive Gesamtstrafe − frühere Strafe.
Fiktive Gesamtstrafe
Die "bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängende Strafe" ist eine hypothetische Größe, die das Gericht nach den allgemeinen Strafzumessungsregeln (§ 32 ff. StGB) und der Konkurrenzregel des § 28 StGB ermittelt. In der Praxis orientiert sich das Gericht an der schwerwiegenderen Strafe und erhöht sie nach Konkurrenzgesichtspunkten. Die Zusatzstrafe muss innerhalb der Grenzen des § 31 StGB liegen, d.h. sie darf das Höchstmaß, das für die nachträglich abzuurteilende Tat verhängt werden könnte, nicht übersteigen.
Absehen von der Zusatzstrafe
Wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere als die im früheren Urteil verhängte Strafe auszusprechen, "ist von einer Zusatzstrafe abzusehen" (§ 40 Satz 2 StGB). Das Gericht spricht den Schuldspruch gleichwohl aus — die Schuldfeststellung wirkt sich auf das Vorstrafenregister aus und ist relevant für künftige Verfahren.
Praxisbeispiel
Täter A wurde wegen Betrug zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Nun wird er wegen Diebstahl verurteilt, den er vor dem Betrugsurteil begangen hat. Das Gericht schätzt, dass es bei gemeinsamer Aburteilung 18 Monate verhängt hätte. Die Zusatzstrafe beträgt 18 − 12 = 6 Monate. Die Summe 12 + 6 = 18 Monate entspricht der fiktiven Gesamtstrafe.
Häufige Fragen zur nachträglichen Verurteilung (§ 40 StGB)
Was ist eine nachträgliche Verurteilung im Sinne des § 40 StGB?
Eine nachträgliche Verurteilung liegt vor, wenn der Täter wegen einer Tat abgeurteilt wird, die er vor einer früheren Verurteilung begangen hat. Das Gericht urteilt also über eine "alte" Tat, nachdem bereits ein Urteil für eine andere Tat ergangen ist. In diesem Fall hätten beide Taten bei gleichzeitiger Aburteilung unter der Kumulationsregel des § 28 StGB (oder dem Absorptionsprinzip nach § 28 Abs. 2 StGB) gemeinsam beurteilt werden können.
Wie funktioniert die Summenregel des § 40 StGB?
Die Summenregel besagt: Das Gericht ermittelt zunächst, welche Strafe es bei gemeinsamer Aburteilung beider Taten verhängt hätte (fiktive Gesamtstrafe). Von dieser Gesamtstrafe wird die bereits im früheren Urteil verhängte Strafe abgezogen. Das Ergebnis ist die Zusatzstrafe. Formel: Zusatzstrafe = fiktive Gesamtstrafe − frühere Strafe (mindestens 0). Wenn die fiktive Gesamtstrafe nicht höher als die frühere Strafe wäre, ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.
Was bedeutet "von einer Zusatzstrafe abzusehen"?
Wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte auszusprechen, "ist von einer Zusatzstrafe abzusehen" (§ 40 Satz 2 StGB). Das bedeutet, das Gericht verhängt formal keine Zusatzstrafe — der Täter ist aber nicht freigesprochen, sondern schuldig gesprochen. Die Schuldfeststellung selbst ist wichtig für Vorstrafenregister und künftige Strafzumessungen.
Welche Grenzen gelten für die Zusatzstrafe (§ 31 StGB)?
Nach § 40 StGB ist die Zusatzstrafe "innerhalb der im § 31 bestimmten Grenzen" zu bemessen. § 31 StGB regelt das Zusammentreffen strafbarer Handlungen: Bei echter Konkurrenz mehrerer Delikte kann das Höchstmaß überschritten werden, es gelten aber absolute Obergrenzen (z.B. 20 Jahre für zeitliche Freiheitsstrafe). Die Zusatzstrafe darf jedenfalls nicht das Maximum übersteigen, das das Gericht für die jetzt abgeurteilte Tat verhängen könnte.
Gilt § 40 StGB auch bei Geldstrafen?
Ja. § 40 StGB gilt für alle Strafarten — Freiheitsstrafen und Geldstrafen. Wurden verschiedene Strafarten verhängt (z.B. früher Geldstrafe, jetzt Freiheitsstrafe), ist die Umrechnung nach den Grundsätzen des § 31 StGB vorzunehmen. In der Praxis entstehen dabei komplexe Berechnungsfragen, wenn gemischte Strafarten zu einer fiktiven Gesamtsanktion addiert werden müssen.
Kann die nachträgliche Verurteilung die frühere Strafe beeinflussen?
Nein, das frühere Urteil ist rechtskräftig und kann durch die nachträgliche Verurteilung nicht abgeändert werden. Die nachträgliche Verurteilung fügt lediglich eine Zusatzstrafe hinzu. Nur die Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft) koordiniert die Vollstreckung beider Strafen, damit es nicht zu einer de-facto-Doppelbestrafung kommt.