Wählen Sie die Strafdrohungskategorie der Tat und geben Sie an, ob ein Todesfall eingetreten ist. Der Rechner ermittelt das reduzierte Mindestmaß nach dem fünfstufigen Grid des § 41 Abs. 1 StGB und berücksichtigt die Sonderregel des § 41 Abs. 2 StGB bei Todesfolge.
Rechtsgrundlage
- § 41 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Außerordentliche Strafmilderung — BGBl. I Nr. 19/2001
Gültig ab: 7. 3. 2001
- § 7 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Erfolg — Zurechnung der Todesfolge für § 41 Abs. 2
Gültig ab: 1. 1. 1975
Außerordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB
Die außerordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB ist ein besonderes Korrektivinstrument, das Gerichten die Möglichkeit gibt, in Ausnahmefällen eine das gesetzliche Mindestmaß unterschreitende Freiheitsstrafe zu verhängen. Sie kommt zum Einsatz, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht nur überwiegen, sondern beträchtlich überwiegen, und eine günstige Sozialprognose für den Täter besteht.
Fünfstufiges Grid des § 41 Abs. 1 StGB
Das Gesetz staffelt das zulässige Mindestmaß in fünf Kategorien nach der gesetzlichen Strafdrohung für die Tat:
- Z 1 (Lebenslang oder 10–20 Jahre): Mindestmaß kann auf 1 Jahr gesenkt werden.
- Z 2 (Mindestens 10 Jahre): Mindestmaß kann auf 6 Monate gesenkt werden.
- Z 3 (Mindestens 5 Jahre): Mindestmaß kann auf 3 Monate gesenkt werden.
- Z 4 (Mindestens 1 Jahr): Mindestmaß kann auf 1 Monat gesenkt werden.
- Z 5 (Unter 1 Jahr): Mindestmaß kann auf 1 Tag gesenkt werden.
Sonderregel bei Todesfolge (§ 41 Abs. 2 StGB)
Wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hatte (§ 7 Abs. 2 StGB) und die Strafdrohungskategorie Z 3 (mind. 5 Jahre) oder Z 4 (mind. 1 Jahr) einschlägig ist, muss auch bei außerordentlicher Milderung auf mindestens 6 Monate Freiheitsstrafe erkannt werden. Diese Untergrenze liegt oberhalb der regulären Z 3- und Z 4-Mindestmaße (3 Monate bzw. 1 Monat) — der Gesetzgeber schützt damit Taten mit Todesfolge vor einer zu starken Milderung.
§ 41 Abs. 3 — Bedingte Nachsicht bei höheren Strafen
Abs. 3 erweitert die Möglichkeit der bedingten Nachsicht (§§ 43 und 43a StGB): Bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe und günstiger Prognose können die §§ 43/43a auch dann angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei (§ 43) oder drei (§ 43a), aber nicht mehr als fünf Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre. Das ermöglicht in besonderen Ausnahmefällen eine bedingte Nachsicht auch bei relativ schweren Strafen.
Verhältnis zu §§ 33–34 und § 39a StGB
Die Prüfung des § 41 setzt die Abwägung nach §§ 33/34 StGB voraus. Unser §§ 33–34-Abwägungsrechner zeigt, ob die Milderungsgründe "beträchtlich" überwiegen. Bei Gewalttaten, auf die § 39a StGB anwendbar war, ist das erhöhte Mindestmaß nach § 39a Abs. 2 als Ausgangspunkt zu nehmen (§ 39a Abs. 3 Satz 2).
Häufige Fragen zur außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB)
Welche Voraussetzungen hat die außerordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB?
Für § 41 StGB müssen zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: (1) Die Milderungsgründe (§ 34 StGB) überwiegen die Erschwerungsgründe (§ 33 StGB) beträchtlich — ein bloßes Überwiegen genügt nicht, es muss ein erhebliches Missverhältnis bestehen. (2) Es besteht begründete Aussicht, dass der Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird (günstige Sozialprognose). Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen.
Wie viel kann das Mindestmaß unter § 41 reduziert werden?
§ 41 Abs. 1 StGB staffelt das mögliche reduzierte Mindestmaß nach der Strafdrohungskategorie: (Z 1) Lebenslang oder 10–20 Jahre/lebenslang → min. 1 Jahr; (Z 2) mindestens 10 Jahre (nicht lebenslang) → min. 6 Monate; (Z 3) mindestens 5 Jahre → min. 3 Monate; (Z 4) mindestens 1 Jahr → min. 1 Monat; (Z 5) unter 1 Jahr Mindestmaß → min. 1 Tag. Das reduzierte Mindestmaß kann die reguläre Untergrenze deutlich unterschreiten, hat aber selbst eine gesetzliche Grenze.
Was gilt, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hatte (§ 41 Abs. 2 StGB)?
Bei Taten, die den Tod eines Menschen zur Folge hatten (§ 7 Abs. 2 StGB), tritt eine Besonderheit ein: Unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 3 (mind. 5 Jahre) und Z 4 (mind. 1 Jahr) muss trotz außerordentlicher Milderung auf mindestens 6 Monate erkannt werden. Das bedeutet: Auch wenn das reguläre reduzierte Mindestmaß laut Grid 3 Monate (Z 3) oder 1 Monat (Z 4) wäre, gilt bei Todesfolge stets ein Minimum von 6 Monaten.
Kann § 41 StGB auch bei bedingt nachgesehenen Strafen angewendet werden?
Ja. § 41 Abs. 3 StGB ermöglicht die Anwendung der §§ 43 und 43a StGB (bedingte Nachsicht) auch bei Freiheitsstrafen über zwei (§ 43) bzw. drei (§ 43a) Jahre bis zu maximal fünf Jahren, wenn die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen und eine günstige Prognose besteht. Das erlaubt in besonderen Fällen die bedingte Nachsicht selbst bei sonst unbedingt zu verhängenden Strafen.
Ist § 41 ein Pflichtrecht oder Ermessen des Gerichts?
Nach dem Wortlaut des § 41 StGB ("kann erkannt werden") handelt es sich um eine Ermessensnorm: Das Gericht ist nicht verpflichtet, bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe das Mindestmaß zu unterschreiten. In der Praxis wird das Ermessen aber durch den Grundsatz des fairen Verfahrens und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingeschränkt. Liegen die Voraussetzungen klar vor, wird eine Nichtanwendung häufig als Ermessensmissbrauch gewertet.
Wie verhält sich § 41 zu § 39a (Gewalt-Strafdrohungsänderung)?
Nach § 39a Abs. 3 Satz 2 StGB ist bei Anwendung des § 41 von den durch § 39a Abs. 2 geänderten (erhöhten) Strafdrohungen auszugehen. Das bedeutet: Wenn § 39a bereits das Mindestmaß erhöht hat (z.B. von 0 auf 3 Monate, oder von 6 Monate auf 1 Jahr), muss der Ausgangspunkt für die § 41-Milderung die § 39a-Drohung sein, nicht die ursprüngliche Grunddrohung. In solchen Fällen lohnt es, zunächst den § 39a-Rechner zu konsultieren.