StGB § 132

Berechnung des Strafrahmens für Entziehung von Energie nach StGB §132 — Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 1975 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 132 Strafgesetzbuch (StGB)

    Strafrahmen für Entziehung von Energie nach StGB §132 — Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze.

    Gültig ab: 1. 1. 1975

Kurz zum Thema: Entziehung von Energie

Die Entziehung von Energie nach § 132 des Strafgesetzbuches (StGB) ist ein Delikt gegen das Vermögen, das den unerlaubten Bezug elektrischer Energie unter Strafe stellt. Diese Strafnorm schützt die Energieversorgungsunternehmen und deren Abrechnungssysteme vor manipulationsbedingten Einnahmeausfällen. Der Tatbestand wurde geschaffen, um die growing number of illegal connections to the power grid zu bekämpfen und die wirtschaftliche Grundlage der Energieversorgung zu sichern.

Rechtliche Grundlage

§ 132 StGB normiert: Wer einem anderen elektrische Energie entzieht, indem er eine Leitung oder Vorrichtung zu deren Entnahme benützt, ohne dass die Entnahme durch ein Verhalten des anderen veranlasst worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Die Norm erfordert eine finale und zweckgerichtete Handlung des Täters, die auf die unentgeltliche oder jedenfalls ungerechtfertigte Nutzung elektrischer Energie abzielt. Die Subsumtion setzt voraus, dass der Täter aktiv in das Versorgungsnetz eingreift, etwa durch Manipulation des Zählers, Anbringung eines Kurzschlusses oder illegale Kabelverbindung.

Anwendungsbereich und Abgrenzung

Der Anwendungsbereich des § 132 StGB ist von anderen Vermögensdelikten abzugrenzen. Im Unterschied zum Diebstahl (§ 127 StGB) fehlt es an einer Wegnahme einer Sache, da elektrische Energie nicht als körperliche Sache gilt. Im Unterschied zur Veruntreuung (§ 133 StGB) fehlt es an einer fremden Sache, die dem Täter bereits anvertraut wurde. Der Unrechtsgehalt liegt ausschließlich in der Umgehung der ordentlichen Entgeltzahlung für die tatsächlich bezogene Energie. Bei besonders schweren Fällen mit gewerbsmäßiger Begehung oder hohem Schaden prüfen Staatsanwaltschaften regelmäßig die Anwendung qualifizierter Tatbestände.

Strafbemessung in der Praxis

Bei der konkreten Strafbemessung berücksichtigen die Gerichte die Schwere der Energieentziehung, die Dauer der unentgeltlichen Nutzung, den verursachten Schaden und das Verschulden des Täters. Die Tagessatzgeldstrafe orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten und beträgt mindestens 4 EUR pro Tagessatz. Die Obergrenze von 360 Tagessätzen ergibt bei einem durchschnittlichen Tagessatz von 100 EUR eine Maximalgeldstrafe von 36.000 EUR. Dieser Rechner dient ausschließlich zur Orientierung und ersetzt keine anwaltliche Beratung oder gerichtliche Entscheidung.

Häufige Fragen zu § 132 StGB

Was versteht man unter Entziehung von Energie nach § 132 StGB?

Nach § 132 StGB macht sich strafbar, wer einem anderen elektrische Energie entzieht, indem er eine Leitung oder Vorrichtung zu deren Entnahme benützt, ohne dass die Entnahme durch ein Verhalten des anderen veranlasst worden ist. Die Tat kann sowohl durch Manipulation an Zählern als auch durch illegale Anschlüsse begangen werden.

Welche Strafen drohen bei Verurteilung nach § 132 StGB?

Die Strafdrohung umfasst Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Das Gericht wählt die Strafart nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

Wie berechnet sich die Tagessatzgeldstrafe?

Die Tagessatzgeldstrafe wird berechnet, indem ein Tagessatz (mindestens 4 EUR, maximal nach dem Nettoeinkommen des Beschuldigten) mit der Anzahl der Tagessätze multipliziert wird. Bei § 132 StGB sind maximal 360 Tagessätze möglich. Beispiel: Bei einem Tagessatz von 100 EUR beträgt die Maximalstrafe 36.000 EUR.

Muss der Täter vorsätzlich handeln?

Ja, § 132 StGB setzt zumindest bedingt vorsätzliches Handeln voraus. Der Täter muss die unerlaubte Energieentnahme bewusst und willentlich vornehmen. Fahrlässigkeit erfüllt den Tatbestand nicht.

Ist der Strafrahmen auch bei wiederholter Begehung unverändert?

Der Strafrahmen des § 132 StGB bleibt auch bei wiederholter Begehung grundsätzlich gleich. Bei gewerbsmäßiger Begehung oder bei besonders hohem Schaden kann jedoch eine Qualifikation nach anderen Tatbeständen (z. B. § 133 Veruntreuung) geprüft werden.

Kann auch eine juristische Person bestraft werden?

Nach dem VbVG (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) können auch Verbände für Straftaten ihrer Organe und Mitarbeiter zur Verantwortung gezogen werden. Die Sanktionen umfassen Geldbußen bis zu 10 Millionen EUR oder bis zum Zweifachen des aus der Tat gewonnenen Vorteils.

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