StGB § 133

Berechnung des Strafrahmens für Veruntreuung nach StGB §133 — Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe; bei besonders schwerem Fall bis 3 Jahre.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 1975 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 133 Strafgesetzbuch (StGB)

    Strafrahmen für Veruntreuung nach StGB §133 — Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe; bei besonders schwerem Fall bis 3 Jahre.

    Gültig ab: 1. 1. 1975

Kurz zum Thema: Veruntreuung

Die Veruntreuung nach § 133 des Strafgesetzbuches (StGB) ist ein Vermögensdelikt, das den Missbrauch einer rechtmäßig erlangten Herrschaft über eine fremde Sache unter Strafe stellt. Der Unrechtsgehalt der Tat liegt darin, dass der Täter das in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht und die Sache entgegen ihrer Widmung für eigene Zwecke verwendet oder sich deren Wert aneignet. Dieses Delikt spielt in der Praxis eine erhebliche Rolle, insbesondere bei Untreuefällen in Unternehmen, Vereinen und öffentlichen Körperschaften.

Rechtliche Grundlage und Tatbestandsmerkmale

§ 133 Abs. 1 StGB bestraft, wer eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache oder ein anvertrautes fremdes Geld oder Wertpapier entwendet oder verheimlicht. Der Begriff des Anvertrauens setzt ein besonderes Treueverhältnis voraus, das dem Täter die tatsächliche Gewalt über die Sache überträgt. Dieses Verhältnis kann durch Rechtsgeschäft (z. B. Verwahrungsvertrag, Leihvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag), durch behördliche Anordnung oder durch einen anderen tatsächlichen Grund begründet werden. Entscheidend ist, dass die Sache dem Täter zur Wahrung der Interessen des Berechtigten oder zu einem bestimmten Zweck übergeben wurde.

Besonders schwerer Fall und Qualifikation

§ 133 Abs. 2 StGB sieht eine Qualifikation vor, wenn die Tat besonders schwere Umstände aufweist. Dies umfasst nach der Rechtsprechung insbesondere die gewerbsmäßige Begehung, die Ausnutzung einer Notlage des Geschädigten, einen besonders hohen Schaden oder die Veruntreuung im Zusammenhang mit einer Insolvenz. Die erhöhte Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reflects the heightened social harm of these aggravated forms of the offense and serves as a stronger deterrent against abuse of trust in vulnerable situations.

Abgrenzung zu verwandten Delikten

Die Abgrenzung der Veruntreuung von der Unterschlagung (§ 134 StGB) richtet sich nach dem Zeitpunkt der Aneignungshandlung. Bei der Veruntreuung ist die Sache zunächst rechtmäßig in die Gewalt des Täters gelangt, die Aneignung erfolgt erst später und widerspricht dem Anvertrauungsverhältnis. Bei der Unterschlagung fehlt es von Anfang an an einem besonderen Treueverhältnis, oder die Sache gelangt auf unerlaubte Weise in den Besitz des Täters. Die Abgrenzung zum Betrug (§ 146 StGB) ist relevant, wenn der Täter durch Täuschung die Übergabe der Sache bewirkt.

Anwendungshinweis

Dieser Rechner dient ausschließlich zur Orientierung über den gesetzlichen Strafrahmen und ersetzt weder eine anwaltliche Beratung noch eine individuelle strafrechtliche Begutachtung. Die konkrete Strafzumessung hängt von zahlreichen Faktoren ab, die im Einzelfall zu würdigen sind. Bei konkreten rechtlichen Fragen empfiehlt sich die Konsultation eines im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalts.

Häufige Fragen zu § 133 StGB

Was ist der Unterschied zwischen Veruntreuung und Unterschlagung?

Die Veruntreuung nach § 133 StGB unterscheidet sich von der Unterschlagung nach § 134 StGB durch das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses. Bei der Veruntreuung erhält der Täter die Sache rechtmäßig, jedoch mit der besonderen Zweckbestimmung, sie für den Berechtigten zu verwahren oder zu verwenden. Bei der Unterschlagung fehlt diese besondere Zweckbindung von Anfang an oder entfällt nachträglich.

Wann liegt ein besonders schwerer Fall nach § 133 Abs. 2 StGB vor?

Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter die Tat gewerbsmäßig begeht, aus grobem Eigennutz oder wenn der zugeführte Schaden sehr beträchtlich ist. In der Praxis werden insbesondere Fälle mit hohen Vermögenswerten oder langdauernden Missbrauchskonstellationen als besonders schwere Fälle qualifiziert, was zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren führt.

Welche Strafen drohen bei Veruntreuung?

Im Grundfall droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Bei einem besonders schweren Fall erhöht sich die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Die konkrete Strafhöhe orientiert sich am Verschulden, der Schadenshöhe und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten.

Kann die Veruntreuung auch durch Unterlassen begangen werden?

Ja, die Veruntreuung kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden, wenn der Täter eine Herrschaftsposition über die Sache innehat und seine Herausgabepflicht verletzt. Dies ist insbesondere beiTreuhändern, Verwaltern oder Insolvenzverwaltern relevant, die eintretende Zahlungsunfähigkeit verschweigen und Guthaben veruntreuen.

Wie berechnet sich die Tagessatzgeldstrafe bei Veruntreuung?

Die Tagessatzgeldstrafe wird aus dem Nettoeinkommen des Beschuldigten pro Tag berechnet, mindestens jedoch 4 EUR pro Tagessatz. Bei einem Tagessatz von 100 EUR und der maximalen Anzahl von 360 Tagessätzen ergibt sich eine Höchstgeldstrafe von 36.000 EUR.

Welche zivilrechtlichen Ansprüche bestehen neben der Strafbarkeit?

Neben der strafrechtlichen Verfolgung besteht regelmäßig ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch des Geschädigten nach § 1295 ABGB. Dieser Anspruch umfasst den tatsächlich entstandenen Vermögensschaden und ist von der strafgerichtlichen Entscheidung unabhängig. In der Praxis werden beide Rechtswege häufig parallel beschritten.

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