Berechnung des Strafrahmens für Unterschlagung nach StGB §134 — Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze.
Rechtsgrundlage
- § 134 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Strafrahmen für Unterschlagung nach StGB §134 — Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze.
Gültig ab: 1. 1. 1975
Kurz zum Thema: Unterschlagung
Die Unterschlagung nach § 134 des Strafgesetzbuches (StGB) ist ein Vermögensdelikt, das die rechtswidrige Aneignung einer fremden Sache unter Strafe stellt. Im Unterschied zum Diebstahl und zur Veruntreuung erlangt der Täter die Sache nicht durch Wegnahme gegen den Willen des Berechtigten (Diebstahl) oder aufgrund eines besonderen Treueverhältnisses (Veruntreuung), sondern die Sache kommt auf andere Weise in seinen Besitz, etwa durch Fund, Irrtum eines Dritten oder Zufall. Der Unrechtsgehalt liegt in der Missachtung des Eigentumsrechts des Berechtigten und der Verletzung der Herausgabepflicht.
Rechtliche Grundlage
§ 134 Abs. 1 StGB bestraft, wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder Gewahrsam hat, verheimlicht oder sich zueignet. Der Tatbestand schützt das Eigentum an beweglichen Sachen und erfasst das vorsätzliche Zueignen oder Verheimlichen einer Sache, von der der Täter weiß, dass sie einem anderen gehört. Die Tathandlung kann sowohl durch positives Tun (Zueignung) als auch durch Unterlassen (Verheimlichung gegenüber dem Berechtigten) begangen werden. Der Vorsatz muss die Fremdheit der Sache und die Absicht der rechtswidrigen Aneignung umfassen.
Abgrenzung zur Veruntreuung
Die Abgrenzung zwischen Unterschlagung und Veruntreuung richtet sich nach dem Vorliegen eines besonderen Treueverhältnisses. Bei der Veruntreuung (§ 133 StGB) wird dem Täter die Sache aufgrund eines Rechtsverhältnisses anvertraut, das ihm eine besondere Pflicht zur Wahrung der Interessen des Berechtigten auferlegt. Bei der Unterschlagung fehlt es an einem solchen Vertrauensverhältnis, oder die Sache kommt dem Täter ohne jedes Zutun des Berechtigten zu (z. B. Fund). In der Praxis ist die Abgrenzung manchmal schwierig, etwa wenn eine Sache zunächst ordnungsgemäß übergeben wurde, das Treueverhältnis aber nachträglich wegfällt.
Strafbemessung und Praxisrelevanz
Die Strafdrohung des § 134 StGB umfasst Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. In der Praxis werden Unterschlagungen häufig im Zusammenhang mit Funddelikten, Eigentumsvorbehalten (ider Irrtum des Käufers über das Eigentum) oder bei Nachlasssachen (Fund von Gegenständen in erworbenen Liegenschaften) relevant. Die Strafzumessung orientiert sich an der Schwere der Tat, dem Wert der unterschlagenen Sache und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Dieser Rechner dient ausschließlich zur Orientierung und ersetzt keine anwaltliche Beratung.
Häufige Fragen zu § 134 StGB
Was ist der Unterschied zwischen Unterschlagung und Diebstahl?
Der wesentliche Unterschied liegt in der Art des Besitzerwerbs. Beim Diebstahl (§ 127 StGB) wird die Sache dem Opfer weggenommen, also gegen oder ohne dessen Willen entzogen. Bei der Unterschlagung (§ 134 StGB) erlangt der Täter die Sache zunächst entweder ohne Wissen des Eigentümers oder durch einen Fund, bei dem die Aneignungsabsicht erst später entsteht. Es fehlt also an einer Wegnahme gegen den Willen des Berechtigten.
Gilt § 134 StGB auch für Fundunterschlagung?
Ja, die Fundunterschlagung ist ein klassischer Anwendungsfall des § 134 StGB. Wenn jemand eine verlorene Sache findet und sich diese mit der Absicht aneignet, sie behalten zu wollen, obwohl er den Eigentümer kennt oder dieser ohne Schwierigkeiten ausgeforscht werden könnte, liegt eine Unterschlagung vor. Entscheidend ist das Bewusstsein des Täters, dass die Sache einem anderen gehört und er nicht berechtigt ist, sie zu behalten.
Welche Strafen drohen bei Unterschlagung?
Die Strafdrohung umfasst Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Das Gericht wählt die Strafart nach den Umständen des Einzelfalls. Die Tagessatzgeldstrafe wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten bemessen und beträgt mindestens 4 EUR pro Tagessatz. Bei einem Tagessatz von 100 EUR ergibt sich eine Maximalstrafe von 36.000 EUR.
Muss der Eigentümer bekannt sein, damit eine Unterschlagung vorliegt?
Nein, es genügt, dass der Täter weiß, dass die Sache einem anderen gehört. Es ist nicht erforderlich, dass der Eigentümer namentlich bekannt ist. Auch die Annahme, der Eigentümer sei nicht auffindbar oder die Sache sei wertlos, schließt die Strafbarkeit nicht aus, sofern der Täter erkennt, dass ihm die Sache nicht gehört und er nicht berechtigt ist, sie zu behalten.
Kann die Unterschlagung auch durch Unterlassen begangen werden?
Ja, eine Unterschlagung kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden. Dies ist der Fall, wenn jemand eine Sache findet und seiner gesetzlichen Herausgabepflicht (z. B. nach Fundrecht) nicht nachkommt. Nach § 384 ABGB ist der Finder verpflichtet, die gefundene Sache der Gemeinde zu übergeben, wenn der Eigentümer nicht innerhalb eines Jahres ausgeforscht werden kann.
Verjährt die Unterschlagung?
Die Verfolgungsverjährung beträgt bei § 134 StGB ein Jahr, bei einem Qualifikationsgrund (z. B. Gewerbsmäßigkeit) drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Tat, bei Dauerdelikten mit dem Ende der Tatausführung. Die Vollstreckungsverjährung beträgt bei Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten fünf Jahre.