StGB § 309

Berechnung der Strafrahmen für Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten nach § 309 StGB — Empfänger (bis 2 Jahre) und Geber (bis 2 Jahre) mit Qualifikation nach Wert (bis 3 J oder 6 M–5 J).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2013 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 309 Strafgesetzbuch (StGB)

    Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten — Abs. 1/2: bis 2 J; Abs. 3: bis 3 J (> 3.000 €), 6 M–5 J (> 50.000 €). Inkraft 01.01.2013 via BGBl. I Nr. 61/2012.

    Gültig ab: 1. 1. 2013

Kurz zum Thema: Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten

§ 309 StGB ist eine zentrale Norm des Korruptionsstrafrechts im privaten Sektor. Anders als die §§ 304 bis 306, die sich gegen Amtsträger richten, erfasst § 309 die Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr. Die Norm schützt das Vertrauen in die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs.

Empfängerseite nach Abs. 1

Abs. 1 erfasst den Fall, dass ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Die Strafdrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Geberseite nach Abs. 2

Abs. 2 stellt die spiegelbildliche Handlung auf der Geberseite unter Strafe: Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Bediensteten oder Beauftragten im geschäftlichen Verkehr für eine pflichtwidrige Handlung einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Dies stellt sicher, dass auch der Anstifter oder Bestocher strafrechtlich verfolgt werden kann.

Qualifikation nach Vorteilswert (Abs. 3)

Abs. 3 enthält eine gestaffelte Qualifikation: Überschreitet der Vorteil 3.000 Euro, beträgt die Strafe bis zu drei Jahren. Bei mehr als 50.000 Euro erhöht sich der Rahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre. Diese Staffelung stellt sicher, dass schwere Fälle der Unternehmensbestechung angemessen geahndet werden.

Praktische Bedeutung

Dieser Rechner ist für Unternehmen, deren Compliance-Beauftragte und Strafverteidiger relevant. Er ermöglicht die schnelle Bestimmung des Strafrahmens auf Basis des Vorteilswerts und der Täterqualifikation. Die Norm spielt auch im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität eine wichtige Rolle.

Häufige Fragen zu § 309

Was ist § 309 StGB?

§ 309 StGB regelt die Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr. Es schützt das Vertrauen in die Redlichkeit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Geschäftsverkehrs. Anders als § 306 richtet sich § 309 an den privaten Sektor — Unternehmen und deren Mitarbeiter.

Was ist der Unterschied zwischen Abs. 1 und Abs. 2?

Abs. 1 richtet sich gegen den Bediensteten oder Beauftragten, der für eine pflichtwidrige Handlung einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt (Empfängerseite). Abs. 2 richtet sich gegen denjenigen, der einem Bediensteten oder Beauftragten diesen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (Geberseite). Beide sind selbstständige Delikte.

Welche Qualifikation gilt nach Abs. 3?

Abs. 3 erhöht die Strafe bei höheren Vorteilswerten: Übersteigt der Vorteil 3.000 Euro, beträgt die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Übersteigt er 50.000 Euro, beträgt die Strafe sechs Monate bis fünf Jahre. Die Qualifikation gilt für beide Richtungen — sowohl für den Empfänger als auch für den Geber.

Was bedeutet „im geschäftlichen Verkehr"?

Der Begriff „geschäftlicher Verkehr" umfasst alle Handlungen im Rahmen eines Rechtsgeschäfts oder einer geschäftlichen Beziehung. Es ist nicht erforderlich, dass der Bedienstete oder Beauftragte gerade ein Geschäft abschließt — jede pflichtwidrige Handlung im geschäftlichen Kontext genügt.

Was ist eine „pflichtwidrige Handlung"?

Eine pflichtwidrige Handlung liegt vor, wenn der Bedienstete oder Beauftragte eine Rechtspflicht verletzt — etwa eine Treuepflicht gegenüber dem Unternehmen oder ein Wettbewerbsverbot. Die Handlung muss nicht notwendig rechtswidrig sein, aber gegen die Pflichten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses verstoßen.

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