Geben Sie die Dauer der Vorhaft (Untersuchungs- oder Verwahrungshaft) und die verhängte Strafe ein. Der Rechner ermittelt die nach § 38 StGB anzurechnenden Tage bzw. Tagessätze und berechnet die verbleibende Reststrafe.
Rechtsgrundlage
- § 38 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Anrechnung der Vorhaft auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen
Gültig ab: 1. 1. 1975
- § 19 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Tagessatz — Höhe und Ersatzfreiheitsstrafe
Gültig ab: 1. 1. 2016
Vorhaft-Anrechnung im österreichischen Strafrecht (§ 38 StGB)
Die Anrechnung der Vorhaft ist ein elementarer Grundsatz des österreichischen Strafrechts. Sie stellt sicher, dass ein Täter, der vor dem Urteil in Haft saß, nicht insgesamt länger als die verhängte Strafe de facto freiheitsentzogen wird. Rechtsgrundlage ist § 38 des Strafgesetzbuches (StGB).
Was wird angerechnet?
Anrechnungsfähig ist nach § 38 Abs. 1 StGB jede verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft, gerichtliche Verwahrungshaft und Untersuchungshaft. Voraussetzung ist, dass die Haft entweder (1) im Verfahren wegen der abzuurteilenden Tat oder (2) nach der Tatbegehung wegen des Verdachts einer anderen strafbaren Handlung erlitten wurde. Nicht anrechnungsfähig ist Vorhaft, die bereits auf eine andere Strafe angerechnet wurde oder für die der Betroffene entschädigt wurde.
Anrechnung auf Freiheitsstrafe
Bei Freiheitsstrafen gilt das Tagesäquivalenz-Prinzip: Jeder Tag Vorhaft entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Das Gericht stellt die Anrechnung im Strafurteil fest. In der Praxis beginnt der Strafvollzug erst an dem Tag, an dem die verbüßte Vorhaft die verhängte Strafe noch nicht abgegolten hat. Übersteigt die Vorhaft die Strafe, ist der Täter unmittelbar nach Urteilsverkündung freizulassen.
Anrechnung auf Geldstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB)
Die Anrechnung auf eine Geldstrafe ist komplexer: § 38 Abs. 2 StGB stellt auf die Ersatzfreiheitsstrafe ab, die das Gericht für den Fall der Uneinbringlichkeit festsetzt (§ 19 Abs. 3 StGB). Je nachdem, wie viele Tage Ersatzfreiheitsstrafe einem Tagessatz entsprechen, werden die Vorhaft-Tage in Tagessätze umgerechnet. Der so ermittelte Geldbetrag wird von der verhängten Geldstrafe abgezogen.
Praxisrelevanz
In Verfahren mit längerer Untersuchungshaft — etwa bei Wirtschaftsdelikten oder organisierten Straftaten — kann die Vorhaft die verhängte Strafe vollständig oder nahezu vollständig aufzehren. Das Gericht berücksichtigt dies typischerweise bereits bei der Strafzumessung, um sicherzustellen, dass die verbüßte U-Haft nicht zu einer de facto schwereren Gesamtsanktion führt.
Häufige Fragen zur Vorhaft-Anrechnung (§ 38 StGB)
Was versteht man unter "Vorhaft" im Sinne des § 38 StGB?
Als Vorhaft gilt nach § 38 Abs. 1 StGB sowohl die verwaltungsbehördliche als auch die gerichtliche Verwahrungshaft sowie die Untersuchungshaft. Entscheidend ist, dass die Haft entweder im Verfahren wegen der Tat, für die der Täter bestraft wird, oder nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung erlitten wurde. Vorhaft, die bereits auf eine andere Strafe angerechnet wurde oder für die der Verhaftete entschädigt wurde, bleibt außer Betracht.
Wie wird Vorhaft auf eine Freiheitsstrafe angerechnet?
Die Anrechnung erfolgt nach § 38 Abs. 1 StGB taggenau: Jeder Tag Vorhaft wird von der verhängten Freiheitsstrafe abgezogen. Das Gericht setzt die Anrechnung im Urteil fest; der Strafvollzug beginnt erst, nachdem der angerechnete Zeitraum abgezogen wurde. In der Praxis wird die Vorhaft oft bereits durch die Untersuchungshaft vor der Hauptverhandlung "abgesessen".
Wie wird Vorhaft auf eine Geldstrafe angerechnet?
Nach § 38 Abs. 2 StGB ist für die Anrechnung der Vorhaft auf eine Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Die Ersatzfreiheitsstrafe gibt an, wie viele Tage Freiheitsstrafe einem Tagessatz entsprechen. Die Anzahl der Vorhaft-Tage wird durch diese Rate geteilt, um die anzurechnenden Tagessätze zu ermitteln; der Geldbetrag ergibt sich dann aus den Tagessätzen multipliziert mit dem festgesetzten Tagessatz nach § 19 StGB.
Was passiert, wenn die Vorhaft die verhängte Strafe übersteigt?
Übersteigt die Vorhaft die verhängte Strafe, gilt die Strafe durch die Vorhaft als vollständig verbüßt. Ein Überschuss wird nicht zurückerstattet, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Amtshaftungsgesetzes geltend gemacht werden (z.B. wenn sich herausstellt, dass die Untersuchungshaft ungerechtfertigt war). In der Praxis versucht das Gericht, die Strafe so zu bemessen, dass keine übermäßige Vorhaft entsteht.
Kann Vorhaft aus einem anderen Verfahren angerechnet werden?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. § 38 Abs. 1 Z 2 StGB erlaubt die Anrechnung von Vorhaft, die der Täter nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachts einer anderen strafbaren Handlung erlitten hat — also nicht nur im Verfahren wegen der konkret abzuurteilenden Tat. Voraussetzung ist, dass die Vorhaft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet wurde oder der Täter dafür entschädigt wurde.
Wie lange kann Untersuchungshaft in Österreich dauern?
Untersuchungshaft (U-Haft) darf in Österreich nach § 175 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht länger als sechs Monate dauern. Bei besonders schweren Delikten oder wenn besondere Haftgründe fortbestehen, kann die U-Haft verlängert werden — insgesamt aber nicht über zwei Jahre (§ 177 StPO). Das Gericht muss die Verhältnismäßigkeit der U-Haft regelmäßig überprüfen.