StGB § 39

Ermitteln Sie, ob die Rückfallvoraussetzungen nach § 39 StGB vorliegen und wie hoch das erhöhte Höchstmaß der Freiheits- oder Geldstrafe ausfällt. Der Rechner prüft Anzahl der Vorstrafen, die maßgebliche Frist (5 oder 10 Jahre) und die 20-Jahres-Kappung.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2020 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Rückfall-Strafschärfung nach § 39 StGB Österreich

Das österreichische Strafgesetzbuch kennt mit § 39 StGB eine besondere Regelung für Rückfalltäter: Wer mehrfach einschlägig vorbestraft ist und eine neue Tat aus derselben schädlichen Neigung begeht, riskiert ein um 50 % erhöhtes Höchstmaß der Strafe. Diese Strafschärfung tritt zur allgemeinen Erschwerung durch Vorverurteilung (§ 33 Abs. 1 Z 2 StGB) hinzu und ermöglicht auch die Verhängung außergewöhnlich hoher Strafen.

Tatbestand des § 39 StGB im Überblick

Die Strafschärfung setzt nach § 39 Abs. 1 StGB drei kumulativ zu erfüllende Merkmale voraus: Erstens müssen mindestens zwei rechtskräftige Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Taten aus gleicher schädlicher Neigung vorliegen. Zweitens müssen diese Strafen wenigstens zum Teil verbüßt sein — wobei die Anrechnung von Vorhaft (§ 38 StGB) oder einer vorbeugenden Maßnahme (§ 21 ff. StGB) ausreicht. Drittens muss der Täter nach Vollendung des 19. Lebensjahres wieder aus der gleichen schädlichen Neigung handeln.

Fristberechnung nach § 39 Abs. 2 StGB

Eine frühere Strafe bleibt bei der Rückfallprüfung außer Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur Begehung der neuen Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind (normale Frist) oder mehr als zehn Jahre, wenn es sich um eine mit mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Tat handelte (verlängerte Frist). Anhaltungszeiten — also Zeiten in einer Anstalt auf behördliche Anordnung — werden in diese Fristen nicht eingerechnet.

Rechenbeispiel

Angenommen, das gesetzliche Höchstmaß beträgt 5 Jahre und der Täter erfüllt die Rückfallvoraussetzungen: Das erhöhte Höchstmaß beträgt 5 × 1,5 = 7,5 Jahre. Da die zeitliche Freiheitsstrafe 20 Jahre nicht überschreiten darf, ist hier keine Kappung erforderlich. Bei einem Höchstmaß von 14 Jahren würde das rechnerische Ergebnis 21 Jahre lauten — nach Kappung gilt das Maximum von 20 Jahren.

§ 39 Abs. 1a StGB — Gewalt-/Sexual-/Freiheitsdelikte

Seit 2020 (BGBl. I Nr. 105/2019) gibt es mit § 39 Abs. 1a StGB eine eigene Verschärfung für Täter, die zweimal wegen vorsätzlicher Delikte gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt wurden. Hier ist das Erfordernis einer "gleichen schädlichen Neigung" nicht notwendig — der Gesetzgeber hat das Deliktsbündel abschließend definiert und auf diese besondere Tätergruppe zugeschnitten.

Häufige Fragen zur Rückfall-Strafschärfung (§ 39 StGB)

Welche Voraussetzungen müssen für § 39 StGB erfüllt sein?

Für die Strafschärfung nach § 39 Abs. 1 StGB müssen drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: (1) Der Täter wurde schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu Freiheitsstrafen verurteilt; (2) Er hat diese Strafen wenigstens zum Teil verbüßt (auch durch Vorhaftanrechnung nach § 38 StGB); (3) Er begeht nach Vollendung des 19. Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung. Sind alle drei Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich das Höchstmaß der Strafdrohung um die Hälfte.

Was bedeutet "gleiche schädliche Neigung"?

Unter "gleicher schädlicher Neigung" versteht die Rechtsprechung einen inneren Zusammenhang zwischen den Delikten, der auf einer gemeinsamen Ursache in der Persönlichkeitsstruktur des Täters beruht. Klassische Beispiele: mehrere Eigentumsdelikte untereinander, mehrere Körperverletzungen, mehrere Sexualdelikte. Es muss nicht dasselbe Delikt sein — auch verschiedene Delikte können auf derselben schädlichen Neigung beruhen. Maßgeblich ist die kriminologische Verbindung.

Wie lange gilt die Rückfallfrist nach § 39 Abs. 2 StGB?

Die Grundregel ist eine 5-Jahres-Frist: Wenn seit der Verbüßung der letzten einschlägigen Strafe mehr als fünf Jahre vergangen sind, bleibt diese frühere Strafe bei der Rückfallprüfung außer Betracht. Bei Verurteilungen wegen einer mit zehn oder mehr Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung verlängert sich die Frist auf zehn Jahre. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten wurde, werden nicht eingerechnet.

Wie weit kann das Höchstmaß erhöht werden?

Das Höchstmaß erhöht sich um die Hälfte (+50 %). Die zeitliche Freiheitsstrafe darf jedoch 20 Jahre nicht übersteigen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das bedeutet: Bei einem Höchstmaß von 10 Jahren wäre das erhöhte Höchstmaß 15 Jahre. Bei einem Höchstmaß von 15 Jahren wäre das rechnerische Ergebnis 22,5 Jahre — aber wegen der Kappungsregel beträgt das erhöhte Höchstmaß nur 20 Jahre.

Was gilt für § 39 Abs. 1a StGB (Gewalt-/Sexual-/Freiheitsdelikte)?

Mit BGBl. I Nr. 105/2019 wurde § 39 Abs. 1a StGB eingeführt: Bei Tätern, die schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt wurden, erhöht sich das Höchstmaß ebenfalls um die Hälfte (max. 20 Jahre), wenn sie nach dem 19. Lebensjahr neuerlich eine solche Tat begehen. Im Unterschied zu Abs. 1 muss die frühere Verurteilung nicht auf "gleicher schädlicher Neigung" beruhen — das Deliktsbündel ist abschließend definiert.

Kann das Höchstmaß auch bei Geldstrafen erhöht werden?

Ja. § 39 Abs. 1 StGB erfasst sowohl das Höchstmaß der Freiheitsstrafe als auch das Höchstmaß der Geldstrafe. Bei Geldstrafen gilt die 20-Jahres-Kappungsregel nicht, da diese nur für zeitliche Freiheitsstrafen gilt. Das erhöhte Tagessatz-Höchstmaß ergibt sich aus dem ursprünglichen Höchstmaß × 1,5 (ohne Kappung).

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