§ 2 GewO

GewO-Anwendungsbereich | 25 Ausnahmetatbestände | BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 107/2017

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: GewO § 2 — Gewerbe-Anwendungsbereich und Ausnahmen von der Gewerbeordnung

## GewO § 2 — Wann gilt die Gewerbeordnung und wann nicht? Die Gewerbeordnung 1994 (GewO, BGBl. Nr. 194/1994) ist das zentrale Bundesgesetz für die selbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich. Doch nicht jede unternehmerische Tätigkeit unterliegt der GewO. § 2 GewO definiert den Anwendungsbereich des Gesetzes und schließt 25 Tätigkeitsgruppen ausdrücklich davon aus — unbeschadet weiterer Ausnahmen durch spezielle Bundesgesetze. ### Die Systematik des § 2 Abs. 1 GewO § 2 Abs. 1 GewO enthält einen abschließenden Katalog von 25 Ausnahmetatbeständen (Z 1–25). Diese Systematik bedeutet: Nur Tätigkeiten, die in diesen Katalog fallen, sind von der GewO ausgenommen. Jede nicht ausdrücklich genannte Tätigkeit unterliegt der GewO — und erfordert grundsätzlich eine Gewerbeberechtigung. Die Ausnahmen sind nach ihrer sachlichen Nähe geordnet: - **Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten** (Z 1–9): Landwirtschaft, Nebengewerbe der LFW, Genossenschaften, Buschenschank - **Bergbau und Energiewirtschaft** (Z 6, 20–21): Bergbau, Energieerzeuger, Sprengmittel - **Freie Berufe und Bildung** (Z 7, 10, 12): Literarische Tätigkeit, reglementierte Berufe, Unterricht - **Gesundheits- und Sozialwesen** (Z 11, 13): Heilkunde, öffentliche Anstalten - **Finanz- und Versicherungswesen** (Z 14): Banken, Versicherungen - **Verkehr und Transport** (Z 15–16, 19, 22–23): Eisenbahn, Luftfahrt, Bergführer - **Medien und Unterhaltung** (Z 17–18): Theater, periodische Druckwerke - **Öffentliche Wirtschaft** (Z 24–25): Monopole, gemeinnützige Veranstaltungen ### Die wichtigsten Ausnahmen in der Praxis **Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Z 1):** Die Urproduktion von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen ist von der GewO ausgenommen. § 2 Abs. 3 definiert den Landwirtschaftsbegriff eng: Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, Halten von Nutztieren, Jagd und Fischerei. Der Zukauf von Erzeugnissen aus dem EWR ist bis zu 25 % des Verkaufswertes im jeweiligen Betriebszweig zulässig. § 2 Abs. 2 stellt klar: GewO § 53 Abs. 5 (Nachbarschutz für Landwirtschaften) und § 367 Z 19 (Strafbestimmungen) gelten auch für Landwirte. **Reglementierte Freie Berufe (§ 2 Abs. 1 Z 10):** Anwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter, Personalverrechner üben ihre berufszugehörigen Tätigkeiten ohne Gewerbeberechtigung aus. Das bedeutet aber nicht, dass diese Berufsgruppen keine weiteren Vorschriften beachten müssten — etwa berufsrechtliche Regelungen oder spezielle Gesetze (zB Steuerberatungsgesetz, Rechtsanwaltsordnung). **Buschenschank (§ 2 Abs. 1 Z 5, Abs. 9):** Ein wichtiger Praxisfall. Wein- und Obstgartenbesitzer dürfen ihren eigenen Wein, Most und selbstgebrannte Spirituosen Buschenschank-mäßig ausschenken. Die Verabreichung von warmen Speisen ist ausgeschlossen — dafür braucht es eine Gastgewerbeberechtigung. ### Die Produktsicherheits-Klausel (§ 2 Abs. 14 GewO) Eine zentrale Einschränkung aller GewO-Ausnahmen: § 2 Abs. 14 GewO stellt klar, dass die Ausnahmen nicht für Waren und Maschinen gelten, die nach den Bestimmungen über das Inverkehrbringen CE-pflichtig sind und in Verkehr gebracht werden. Das betrifft auch Landwirte, die zB selbstgebaute landwirtschaftliche Geräte oder Maschinen verkaufen — dafür benötigen sie eine Gewerbeberechtigung. ### Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Z 2, Abs. 4–5) Die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturprodukts ist ein Nebengewerbe der LFW und damit ausgenommen — solange der landwirtschaftliche Charakter gewahrt bleibt und der Kapitaleinsatz für die Be-/Verarbeitung nicht unverhältnismäßig hoch ist oder überwiegend fremde Arbeitskräfte beschäftigt werden. ### Praktischer Rat Wer eine Tätigkeit aufnehmen möchte, sollte zuerst prüfen: (1) Ist die Tätigkeit in § 2 Abs. 1 Z 1–25 genannt? (2) Gilt eine der Einschränkungen (§ 2 Abs. 2, 5, 7–8, 12, 14, 16)? (3) Gibt es spezielle bundesgesetzliche Regelungen, die eine eigene Gewerbeberechtigung vorsehen? Im Zweifel hilft eine Anfrage bei der zuständigen Behörde (BH oder Magistrat) oder bei der WKÖ weiter.

Häufig gestellte Fragen zu GewO § 2 — Gewerbe-Anwendungsbereich

Welche Tätigkeiten sind von der Gewerbeordnung ausgenommen?

GewO § 2 Abs. 1 nennt 25 Ausnahmetatbestände: Land- und Forstwirtschaft (Z 1), Nebengewerbe der LFW (Z 2), Buschenschank (Z 5), Bergbau (Z 6), literarische/künstlerische Tätigkeit (Z 7), reglementierte Freie Berufe (Z 10), Gesundheitswesen (Z 11), Bankgeschäfte/Versicherungen (Z 14) und viele weitere. Die Ausnahmen sind abschließend — jede nicht genannte Tätigkeit unterliegt der GewO.

Gilt die GewO-Ausnahme auch für das Betriebsanlagenrecht?

Das hängt von der konkreten Ausnahmekategorie ab. Bei den meisten Ausnahmen (zB Landwirtschaft, Buschenschank, Freie Berufe) gelten auch die Betriebsanlagenbestimmungen der GewO nicht. Bei Sprengmittel (Z 21) und staatlichen Monopolen (Z 24) gilt § 2 Abs. 12 bzw. Abs. 16: GewO-Betriebsanlagenrecht ist anwendbar, wenn die Anlage SEVESO-Kriterien erfüllt oder keine speziellere Regelung besteht.

Kann ein Landwirt trotz Ausnahme gewerbliche Tätigkeiten ausüben?

Ja — ein Landwirt kann sowohl von der Land- und Forstwirtschaft ausgenommene Tätigkeiten (Urproduktion) als auch gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Das ist kein Problem, solange für jede Tätigkeit die richtige Rechtsgrundlage vorliegt: für die Landwirtschaft keine Gewerbeberechtigung, für die gewerbliche Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung nach der jeweils einschlägigen GewO-Bestimmung (zB § 94 Z 62 für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen).

Was bedeutet § 2 Abs. 14 GewO für Online-Händler?

§ 2 Abs. 14 GewO ist die sogenannte Produktsicherheits-Klausel: Auch wenn eine Tätigkeit ansonsten von der GewO ausgenommen ist (zB Landwirtschaft), müssen CE-pflichtige Waren, die in Verkehr gebracht werden, den GewO-Vorschriften entsprechen — insbesondere der Verpflichtung zur Konformitätsbewertung und Kennzeichnung nach dem Produktsicherheitsgesetz ( PSG 2011). Wer zB selbstgebaute Maschinen oder elektronische Geräte verkauft, benötigt dafür eine Gewerbeberechtigung.

Sind Versicherungsvermittler von der GewO ausgenommen?

Das ist eine viel diskutierte Frage. Banken und Versicherungsunternehmen selbst sind nach § 2 Abs. 1 Z 14 GewO ausgenommen. Versicherungsvermittler (Makler und Agenten) sind jedoch NICHT ausgenommen — sie benötigen eine Gewerbeberechtigung für Versicherungsvermittlung nach dem VersVG oder eine spezielle Konzession. Seit der WAG 2018 sind auch vertraglich gebundene Vermittler (§ 1 Z 44 WAG 2018) und Wertpapiervermittler (§ 1 Z 45 WAG 2018) von der GewO-Ausnahme für Bankgeschäfte ausgenommen.

Braucht ein Buschenschank-Betreiber eine Gastgewerbeberechtigung?

Der Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 GewO ist eine Privilegierung für Wein-/Obstgartenbesitzer — der Buschenschankmäßige Ausschank von eigenem Wein, Most, Saft und selbstgebrannten geistigen Getränken ist von der GewO ausgenommen. Die Verabreichung von kalten Speisen und Mineralwasser ist im Rahmen des Buschenschankes zulässig. Die Verabreichung warmer Speisen ist jedoch NICHT von der Ausnahme umfasst — dafür ist eine Gastgewerbeberechtigung erforderlich.

Wie ist die Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe bei der Verarbeitung von Naturprodukten?

§ 2 Abs. 3 GewO definiert die Land- und Forstwirtschaft: Urproduktion pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse, Jagd und Fischerei, Einstellen von bis zu 25 Pferden. § 2 Abs. 4 definiert die Nebengewerbe der LFW: Be-/Verarbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes, solange der landwirtschaftliche Charakter gewahrt bleibt. § 2 Abs. 5 stellt klar: Wenn für das Nebengewerbe Anlagen eingesetzt werden, die den Kapitaleinsatz der LFW unverhältnismäßig übersteigen, oder überwiegend fremde Arbeitskräfte eingesetzt werden, gelten die Betriebsanlagenvorschriften der GewO.

Kann ein Freiberufler (zB Steuerberater) trotz Ausnahme eine GmbH gründen?

Ja. Die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Z 10 GewO erfasst die berufszugehörigen Tätigkeiten — ein Steuerberater übt seine steuerberatende Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung aus. Er kann aber daneben eine gewerbliche Tätigkeit ausüben oder eine GmbH gründen, die ihrerseits einer Gewerbeberechtigung bedarf. Die Gründung einer GmbH als Trägerin einer freiberuflichen Tätigkeit ist zulässig, wenn die GmbH selbst eine entsprechende Berufsberechtigung erwirbt (zB für Wirtschaftstreuhänder über die Kammer der WT).

Související kalkulačky

GewO § 2 Gewerbe-Anwendungsbereich Rechner 2026 (AT) | RuleCalc | RuleCalc