§ 6 GmbHG

Mindest-Stammkapital: €10.000 | Mindestbetrag pro Anteil: €70 | Keine Mehrfachübernahme

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 6 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG § 6 — Stammkapital: Das Stammkapital muss mindestens €10.000 betragen. Jeder Geschäftsanteil muss mindestens €70 Nennwert haben. Bei der Errichtung der Gesellschaft darf kein Gesellschafter mehrere Anteile übernehmen.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

Kurz zum Thema: GmbHG § 6 Stammkapital Mindestbetrag

## GmbHG § 6 — Mindestkapital und Geschäftsanteile Das GmbH-Recht legt in § 6 klare Mindestanforderungen an Kapitalausstattung und Anteilsstruktur fest. Diese Vorschriften schützen Gläubiger und sichern die wirtschaftliche Grundlage der Gesellschaft. ### Das Mindest-Stammkapital Das Stammkapital der GmbH muss mindestens €10.000 betragen. Dieser Betrag ist das Haftungskapital der Gesellschaft — er steht als Haftungsreserve den Gläubigern zur Verfügung. Bei der Gründung muss das Kapital vollständig gezeichnet und mindestens zur Hälfte eingezahlt sein. ### Der Mindestnennwert pro Geschäftsanteil Jeder einzelne Geschäftsanteil muss einen Nennwert von mindestens €70 haben. Dies verhindert, dass die Anteile zu stark aufgesplittet werden und fördert eine gewisse Mindestbeteiligung jedes Gesellschafters. Der Nennwert kann höher sein — in der Praxis sind häufig glatte Beträge wie €100, €500 oder €1.000 üblich. ### Das Verbot der Mehrfachübernahme Eine Besonderheit des österreichischen GmbH-Rechts ist das Verbot der Mehrfachübernahme: Bei der Errichtung der Gesellschaft darf jeder Gesellschafter nur einen einzigen Geschäftsanteil übernehmen. Dieses Verbot soll die Transparenz der Gesellschafterstruktur sichern und verhindern, dass ein Gesellschafter von Beginn an eine Beherrschungsposition aufbaut. ### Bedeutung für die Praxis Die Einhaltung der § 6-Anforderungen ist Voraussetzung für die Eintragung der GmbH im Firmenbuch. Bereits bei der Planung der Gesellschaftsstruktur müssen Stammkapital und Anteilsnennwerte sorgfältig festgelegt werden — eine nachträgliche Korrektur erfordert eine Satzungsänderung mit notarieller Beurkundung.

Häufige Fragen zu § 6 GmbHG

Wie hoch ist das Mindest-Stammkapital für eine GmbH in Österreich?

Das gesetzliche Mindest-Stammkapital einer österreichischen GmbH beträgt €10.000. Dieses Kapital muss bei der Gründung vollständig aufgebracht werden — davon bar mindestens €5.000. Der Rest kann als Sacheinlage eingebracht werden.

Kann ein Geschäftsanteil weniger als €70 Nennwert haben?

Nein, nach § 6 GmbHG muss jeder Geschäftsanteil einen Nennwert von mindestens €70 haben. Ein Anteil mit niedrigerem Nennwert wäre rechtlich unwirksam. Bei der Festlegung der Anteilsstruktur ist dieser Mindestwert zwingend zu beachten.

Darf ein Gesellschafter bei der Gründung mehrere Geschäftsanteile übernehmen?

Nein, bei der Errichtung der GmbH darf kein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Jeder Gesellschafter erhält genau einen Anteil. Diese Regelung dient der Gleichberechtigung und verhindert die Bildung von Beherrschungsverhältnissen bereits bei der Gründung.

Was passiert, wenn das Stammkapital nach Gründung unter €10.000 fällt?

Ein herabgesetztes Stammkapital unter €10.000 ist rechtlich nicht möglich. Sollte eine Kapitalherabsetzung das Stammkapital unter diesen Betrag bringen, müsste gleichzeitig eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Die GmbH ist verpflichtet, das Mindestkapital aufrechtzuerhalten.

Wie viele Geschäftsanteile kann eine GmbH maximal haben?

Das GmbHG sieht keine Obergrenze für die Anzahl der Geschäftsanteile vor. In der Praxis sind jedoch bei größeren Gesellschaften mit vielen Anteilsinhabern sogenannte Anteilscheine oder mehrfache Anteile üblich. Entscheidend ist, dass bei Gründung jeder Gesellschafter nur einen Anteil erhält.

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