Mindest-Stammkapital: €10.000 | Mindestbetrag pro Anteil: €70 | Keine Mehrfachübernahme
Rechtsgrundlage
- § 6 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF) ↗
GmbHG § 6 — Stammkapital: Das Stammkapital muss mindestens €10.000 betragen. Jeder Geschäftsanteil muss mindestens €70 Nennwert haben. Bei der Errichtung der Gesellschaft darf kein Gesellschafter mehrere Anteile übernehmen.
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: GmbHG § 6 Stammkapital Mindestbetrag
Häufige Fragen zu § 6 GmbHG
Wie hoch ist das Mindest-Stammkapital für eine GmbH in Österreich?
Das gesetzliche Mindest-Stammkapital einer österreichischen GmbH beträgt €10.000. Dieses Kapital muss bei der Gründung vollständig aufgebracht werden — davon bar mindestens €5.000. Der Rest kann als Sacheinlage eingebracht werden.
Kann ein Geschäftsanteil weniger als €70 Nennwert haben?
Nein, nach § 6 GmbHG muss jeder Geschäftsanteil einen Nennwert von mindestens €70 haben. Ein Anteil mit niedrigerem Nennwert wäre rechtlich unwirksam. Bei der Festlegung der Anteilsstruktur ist dieser Mindestwert zwingend zu beachten.
Darf ein Gesellschafter bei der Gründung mehrere Geschäftsanteile übernehmen?
Nein, bei der Errichtung der GmbH darf kein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Jeder Gesellschafter erhält genau einen Anteil. Diese Regelung dient der Gleichberechtigung und verhindert die Bildung von Beherrschungsverhältnissen bereits bei der Gründung.
Was passiert, wenn das Stammkapital nach Gründung unter €10.000 fällt?
Ein herabgesetztes Stammkapital unter €10.000 ist rechtlich nicht möglich. Sollte eine Kapitalherabsetzung das Stammkapital unter diesen Betrag bringen, müsste gleichzeitig eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Die GmbH ist verpflichtet, das Mindestkapital aufrechtzuerhalten.
Wie viele Geschäftsanteile kann eine GmbH maximal haben?
Das GmbHG sieht keine Obergrenze für die Anzahl der Geschäftsanteile vor. In der Praxis sind jedoch bei größeren Gesellschaften mit vielen Anteilsinhabern sogenannte Anteilscheine oder mehrfache Anteile üblich. Entscheidend ist, dass bei Gründung jeder Gesellschafter nur einen Anteil erhält.