GewO § 353b

Dieser Rechner prüft die Voraussetzungen für die nicht-offizielle Sachverständigenbestellung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 353b GewO und schätzt die anfallenden Gebühren.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: GewO § 353b Verwaltungsstrafen für Betriebsanlagen

Die Gewerbeordnung 1994 (GewO) regelt in § 353b die Verwaltungsstrafen für Betriebsanlagen und enthält wichtige Verfahrensbestimmungen für das Genehmigungsverfahren. Dieser Paragraph ist für Unternehmen relevant, die eine Betriebsanlage genehmigen lassen möchten oder von Verwaltungsstrafen betroffen sind. Die nicht-offizielle Sachverständigenbestellung ist ein zentrales Element des Genehmigungsverfahrens und bietet Antragstellern die Möglichkeit, einen eigenen Sachverständigen vorzuschlagen.

Nicht-offizielle Sachverständigenbestellung

Für das Genehmigungsverfahren von Betriebsanlagen besteht die Möglichkeit, einen nicht-offiziellen Sachverständigen zu bestellen. Der Antragsteller kann thus einen eigenen Sachverständigen vorschlagen, der die erforderlichen technischen Prüfungen durchführt. Diese Option bietet mehr Flexibilität und kann zu schnelleren Verfahren führen. Allerdings ist die Bestellung unwiderruflich — once der Sachverständige bestellt ist, kann kein anderer mehr vorgeschlagen werden.

Voraussetzungen und Fristen

Der Antrag auf nicht-offizielle Sachverständigenbestellung muss mit dem Erstantrag auf Genehmigung der Betriebsanlage eingebracht werden. Späte oder unvollständige Anträge werden sofort zurückgewiesen und die Behördebestellt einen offiziellen Sachverständigen von Amts wegen. Die technischen Fachgebiete, für die ein Sachverständiger benötigt wird, müssen im Antrag genau angegeben werden — ohne diese Angabe ist der Antrag unvollständig.

Kosten und Gebühren

Die Kosten für die nicht-offizielle Sachverständigenbestellung setzen sich aus einer Grundgebühr und zusätzlichen Gebühren pro technischem Fachgebiet zusammen. Bei einfachen Verfahren mit niedriger Komplexität sind die Kosten moderat, bei komplexen Betriebsanlagen mit vielen Fachgebieten können sie jedoch erheblich sein. Die Gebührenschätzung in diesem Rechner bietet eine Orientierungshilfe für die Kostenplanung.

Verfahrensbeschleunigung

Die Möglichkeit der nicht-offiziellen Sachverständigenbestellung dient auch der Verfahrensbeschleunigung. Durch die frühzeitige Einbindung eines qualifizierten Sachverständigen können mögliche Probleme bereits im Vorfeld identifiziert und adressiert werden. Dies verkürzt die Gesamtdauer des Genehmigungsverfahrens und reduziert das Risiko von Verzögerungen durch nachträgliche Auflagen oder Ergänzungsanforderungen.

Häufige Fragen zu § 353b GewO Verwaltungsstrafen

Was regelt § 353b GewO hinsichtlich Verwaltungsstrafen?

§ 353b GewO regelt die Verwaltungsstrafen für Betriebsanlagen und enthält Bestimmungen über die nicht-offizielle Sachverständigenbestellung. Für das Genehmigungsverfahren von Betriebsanlagen kann der Antragsteller die Bestellung eines nicht-offiziellen Sachverständigen beantragen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bestellung ist unwiderruflich und an den spezifischen Antrag gebunden.

Wann kann ein nicht-offizieller Sachverständiger bestellt werden?

Die nicht-offizielle Sachverständigenbestellung kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Betriebsanlagen beantragt werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Bestellung zusammen mit dem Erstantrag eingebracht wird, fristgerecht erfolgt und die betreffenden technischen Fachgebiete im Antrag angegeben sind. Verspätete oder unvollständige Anträge werden sofort zurückgewiesen.

Welche Kosten sind mit der nicht-offiziellen Sachverständigenbestellung verbunden?

Die Kosten für die nicht-offizizielle Sachverständigenbestellung richten sich nach der Anzahl der technischen Fachgebiete und der Komplexität des Verfahrens. Die Gebühren umfassen eine Grundgebühr pro Verfahren sowie zusätzliche Kosten pro Fachgebiet. Die genaue Gebührenschätzung kann mit diesem Rechner ermittelt werden — bei hoher Komplexität und vielen Fachgebieten können die Kosten erheblich sein.

Was bedeutet die Unwiderruflichkeit der Sachverständigenbestellung?

Die Bestellung eines nicht-offiziellen Sachverständigen ist gemäß § 353b Abs. 3 GewO unwiderruflich. Das bedeutet, dass der Antragsteller an diese Entscheidung gebunden ist und keinen anderen Sachverständigen mehr vorschlagen kann. Diese Regelung dient der Verfahrensbeschleunigung und der Planungssicherheit für alle Verfahrensbeteiligten.

Welche Folgen hat ein verspäteter oder unvollständiger Antrag?

Ein verspäteter oder unvollständiger Antrag auf nicht-offizielle Sachverständigenbestellung wird gemäß § 353b Abs. 2 GewO sofort zurückgewiesen. In diesem Fallbestellt die Behörde einen offiziellen Sachverständigen, was in der Regel mit höheren Kosten und längeren Bearbeitungszeiten verbunden ist. Es empfiehlt sich daher, alle Anforderungen sorgfältig zu prüfen, bevor der Antrag eingebracht wird.

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