Dieser Rechner berechnet die voraussichtliche Verwaltungsstrafe für Alkoholausschank-Verstöße nach § 367a GewO — mit Berücksichtigung von Wiederholungstätern, Kooperation und anderen Faktoren.
Rechtsgrundlage
- § 367a Gewerbeordnung 1994 (BGBl. I Nr. 56/2024) ↗
GewO § 367a — Verwaltungsstrafen für Alkoholausschank-Verstöße: €180 bis €3.600, bei Wiederholung erhöhte Strafe, Kooperation führt zu Strafminderung
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: GewO § 367a Verwaltungsstrafen für Alkoholausschank
Die Gewerbeordnung 1994 (GewO) enthält in § 367a strenge Verwaltungsstrafen für Verstöße gegen die Vorschriften zum Alkoholausschank. Diese Strafen dienen dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung, insbesondere von Minderjährigen und gefährdeten Personen. Für Gastronomiebetriebe und andere Unternehmen, die Alkohol ausschenken, ist die Kenntnis dieser Strafvorschriften von großer praktischer Bedeutung.
Verstöße gegen § 114 GewO
§ 367a GewO ahndet vier Kategorien von Verstößen gegen § 114 GewO: Der Ausschank an Minderjährige stellt den schwerwiegendsten Verstoß dar, da hier der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Vordergrund steht. Der Ausschank an Betrunkene ist ebenfalls besonders gefährlich, da betrunkene Personen sich selbst und andere gefährden können. Der Ausschank nach Sperrstunde verstößt gegen die Betriebszeitenregelung, und der konzessionslose Ausschank liegt vor, wenn ohne die erforderliche Genehmigung Alkohol ausgeschenkt wird.
Strafbemessung
Die Strafbemessung nach § 367a GewO folgt einem gestaffelten System. Die Basisstrafe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes: Mindestens €180, bei Minderjährigen bis €500, bei Betrunkenen bis €350. Bei Wiederholungstätern erhöht sich die Strafe um 50%, und jeder vorherige Verstoß führt zu einer weiteren Erhöhung um €100. Auch mehrere betroffene Personen erhöhen die Strafe um €50 pro zusätzlicher Person. Kooperation mit der Behörde kann die Strafe um 20% mindern.
Prävention und Compliance
Für Gastronomiebetriebe empfiehlt sich ein umfassendes Compliance-System zur Vermeidung von Verstößen nach § 367a GewO. Dazu gehören klare Alterskontrollen beim Einlass, geschultes Personal für die Erkennung von Betrunkenen, strikte Einhaltung der Sperrstunde und regelmäßige Überprüfung der eigenen Genehmigungen. Ein Präventionskonzept kann nicht nur Strafen vermeiden, sondern auch das Image des Unternehmens schützen und das Vertrauen der Gäste stärken.
Häufige Fragen zu § 367a GewO Verwaltungsstrafen
Welche Verstöße gegen § 114 GewO werden von § 367a bestraft?
§ 367a GewO sieht Verwaltungsstrafen für vier Kategorien von Verstößen gegen § 114 GewO vor: (1) Ausschank an Minderjährige — besonders schwerwiegend wegen des Schutzes von Minderjährigen, (2) Ausschank an Betrunkene — erhöhtes Sicherheitsrisiko, (3) Ausschank nach Sperrstunde — Betriebszeitenüberschreitung, und (4) konzessionsloser Ausschank — fehlende erforderliche Genehmigung.
Wie hoch ist die Mindest- und Höchststrafe nach § 367a GewO?
Die Verwaltungsstrafe nach § 367a GewO liegt zwischen €180 und €3.600. Die genaue Höhe hängt von der Schwere des Verstoßes ab, wobei Minderjährige und Betrunkene mit höheren Basissätzen geahndet werden. Bei Wiederholungstätern erhöht sich die Strafe um 50%, und jeder vorherige Verstoß führt zu einer weiteren Erhöhung.
Wann verdoppelt sich die Strafe für Wiederholungstäter?
Bei Wiederholungstätern wird der Multiplikator von 1,5 angewendet — die Strafe erhöht sich also um 50%. Wenn zusätzlich mehrere vorherige Verstöße vorliegen, erhöht sich die Strafe pro Verstoß um €100. Auch mehrere betroffene Personen führen zu einer Erhöhung um €50 pro zusätzlicher Person. Kooperation mit der Behörde kann die Strafe um 20% reduzieren.
Kann die Strafe bei Kooperation mit der Behörde gemindert werden?
Ja, § 367a GewO sieht eine Strafminderung von 20% vor, wenn der Betroffene mit der Behörde kooperiert. Dies kann beispielsweise durch frühzeitige Anerkennung des Verstoßes, Nachweis ergriffener Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verstöße oder konstruktive Zusammenarbeit im Verfahren erfolgen. Die Kooperation muss allerdings substantiell sein — eine reine Aussage ohne konkrete Maßnahmen genügt nicht.
Was sollte ich tun, wenn ich einen Bescheid über eine Verwaltungsstrafe erhalten habe?
Wenn Sie einen Bescheid über eine Verwaltungsstrafe nach § 367a GewO erhalten haben, sollten Sie zunächst die Rechtsmittelmöglichkeiten prüfen. In der Regel ist innerhalb von 4 Wochen ein Rekurs an die zuständige Behörde möglich. Bei größeren Beträgen oder grundsätzlichen Fragen empfiehlt sich die Konsultation eines Rechtsanwalts. Auch wenn Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind, kann ein Einspruch sinnvoll sein.