Prüfen Sie die Baumeisterberechtigung nach § 99 GewO — Unterschied zum Baugewerbetreibenden, Voraussetzungen und anfallende Gebühren für die Gewerbeanmeldung.
Rechtsgrundlage
- § 99 Gewerbeordnung 1994 (GewO) ↗
Baumeister — Tätigkeitsbereiche und Abgrenzung zum Baugewerbetreibenden
Gültig ab: 1. 7. 1994
- § 94 Z 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO) ↗
Reglementiertes Gewerbe — Baumeister
Gültig ab: 1. 7. 1994
Kurz zum Thema: Baumeister nach § 99 GewO
Der Baumeister ist ein reglementiertes Gewerbe nach § 94 Z 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO). § 99 GewO regelt die umfassenden Tätigkeitsbereiche des Baumeisters und grenzt diesen vom eingeschränkteren Baugewerbetreibenden ab.
Tätigkeitsbereiche des Baumeisters
Der Baumeister darf alle Hochbau- und Tiefbauarbeiten planen, koordinieren und ausführen. Er ist zur eigenverantwortlichen Bauleitung, zu statischen Berechnungen einfacherer Bauwerke und zur Tätigkeit als Bauträger berechtigt. Diese umfassende Berechtigung unterscheidet ihn von spezialisierten Baugewerbetreibenden.
Voraussetzungen für die Gewerbeberechtigung
Als reglementiertes Gewerbe erfordert der Baumeister den Nachweis fachlicher Eignung. Dies kann durch ein einschlägiges technisches Studium mit Berufserfahrung oder durch die Meisterprüfung für das Baumeistergewerbe nachgewiesen werden. Zusätzlich ist eine Berufshaftpflichtversicherung für bestimmte Planungstätigkeiten erforderlich.
Gewerbeanmeldung und Kosten
Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Behörde oder über das Unternehmensserviceportal. Dabei fallen Verwaltungsgebühren nach dem Gebührengesetz (GebG) an. Bei Ablegen der Meisterprüfung kommen zusätzliche Prüfungsgebühren hinzu.
Häufige Fragen zur Baumeisterberechtigung
Was darf ein Baumeister nach § 99 GewO?
Der Baumeister nach § 99 GewO darf die umfassendste Tätigkeit im Baubereich ausüben: Er darf Hochbauten und Tiefbauten planen und ausführen, Bauprojekte leiten und koordinieren, statische Berechnungen durchführen sowie als Bauträger tätig sein. Der Baumeister ist damit der Generalist unter den Bauberufen und darf alle handwerklichen Tätigkeiten im Bauwesen durchführen.
Was ist der Unterschied zwischen Baumeister und Baugewerbetreibenden?
Der Baugewerbetreibende ist auf bestimmte Teilbereiche des Bauwesens beschränkt (z.B. nur Tiefbau oder nur bestimmte Handwerke). Der Baumeister hingegen ist zur umfassenden Planung, Leitung und Ausführung aller Bauarbeiten berechtigt. Beide sind reglementierte Gewerbe nach GewO, jedoch mit unterschiedlichem Tätigkeitsumfang.
Welche Voraussetzungen gelten für die Baumeisterberechtigung?
Der Baumeister ist ein reglementiertes Gewerbe (§ 94 Z 5 GewO). Zur Erlangung der Gewerbeberechtigung ist der Nachweis der fachlichen Eignung erforderlich — entweder durch ein einschlägiges Studium (Bauingenieurwesen, Architektur) plus Berufserfahrung oder durch die Meisterprüfung für das Baumeistergewerbe vor der Wirtschaftskammer.
Welche Gebühren fallen bei der Baumeister-Gewerbeanmeldung an?
Bei der Gewerbeanmeldung als Baumeister fallen Verwaltungsgebühren nach dem Gebührengesetz (GebG) an. Wenn eine Meisterprüfung abzulegen ist, kommen Prüfungsgebühren hinzu. Laufende Kosten entstehen durch Beiträge zur Wirtschaftskammer und zur Sozialversicherung der Selbständigen (SVS).
Kann ein Baumeister auch als Planungsleiter tätig sein?
Ja. Der Baumeister ist berechtigt, Bauprojekte von der Planung bis zur Fertigstellung eigenverantwortlich zu leiten. Er darf statische Berechnungen für einfachere Bauwerke durchführen und Baupläne erstellen. Für komplexe Konstruktionen können je nach Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes auch Zivilingenieure oder Architekten hinzugezogen werden müssen.
Darf ein Baumeister auch als Generalunternehmer auftreten?
Ja, der Baumeister ist berechtigt, als Generalunternehmer für alle Bauarbeiten aufzutreten und Subunternehmer zu beauftragen. Diese Rolle als Gesamtverantwortlicher für ein Bauprojekt ist eine der Kernkompetenzen des Baumeisters. Der Baumeister haftet dabei gegenüber dem Auftraggeber für die Gesamtleistung.