GewO § 21 – Meisterprüfungen: 5 Module — Modul 1 (fachlich-praktisch), Modul 2 (mündlich), Modul 3 (schriftlich min. 5h), Modul 4 (Ausbilder BAG), Modul 5 (Unternehmer). LAP ersetzt Teil A von Modul 1+2. Modul 5 entfällt bei 3 Jahren Selbständigkeit.
Rechtsgrundlage
- § 21 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994 (BGBl. Nr. 194/1994)) ↗
Meisterprüfungen — Module 1–5, BGBl. I Nr. 65/2020. Mindestqualifikationsniveau gemäß § 20.
Gültig ab: 21. 8. 2020
- § 20 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994 (BGBl. Nr. 194/1994)) ↗
Qualifikationsniveau der Meisterprüfung
Gültig ab: 21. 8. 2020
- § 24 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994 (BGBl. Nr. 194/1994)) ↗
Prüfungsordnungen der Module 1–5
Gültig ab: 21. 8. 2020
- §§ 29a ff Berufsausbildungsgesetz (BAG) (BAG) ↗
Ausbilderprüfung (Modul 4) — gemäß §§ 29a ff BAG
Gültig ab: 1. 1. 2020
Kurz zum Thema: Meisterprüfungen nach § 21 GewO
Die Gewerbeordnung 1994 (GewO) regelt in § 21 die Meisterprüfungen als einen der Zugangswege zum Handwerk. Die Meisterprüfung stellt sicher, dass Personen, die ein Handwerk selbstständig betreiben wollen, über die erforderlichen fachlichen, unternehmerischen und pädagogischen Kompetenzen verfügen. Das Qualifikationsniveau muss gemäß § 20 mindestens dem Niveau einer fachbezogenen Lehrabschlussprüfung entsprechen. Die Prüfung besteht aus fünf Modulen, die unterschiedliche Kompetenzbereiche abdecken.
Die fünf Module im Überblick
Modul 1 ist die fachlich-praktische Prüfung. Sie umfasst eine Unternehmensführung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Teil A kann durch eine facheinschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt werden (§ 21 Abs. 2 Z 1 GewO). Teil B umfasst die Themen Planung, Organisation und meisterliche Ausführung. Modul 2 ist die fachliche mündliche Prüfung, die anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung auf Lehrabschlussprüfungsniveau durchgeführt wird. Auch hier kann Teil A durch die LAP ersetzt werden.
Module 3 und 4
Modul 3 ist die fachtheoretische schriftliche Prüfung mit einer Mindestdauer von fünf Stunden. Diese Prüfung stellt sicher, dass der Meister über vertiefte theoretische Kenntnisse in seinem Fachgebiet verfügt. Modul 4 ist die Ausbilderprüfung gemäß den §§ 29a ff des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) oder ein Ausbilderkurs gemäß § 29g BAG. Diese Anforderung stellt sicher, dass der Meister befähigt ist, Lehrlinge auszubilden.
Modul 5 — Die Unternehmerprüfung
Modul 5 ist die Unternehmerprüfung, die betriebswirtschaftliche, rechtliche und unternehmerische Kompetenzen abdeckt. Nach § 21 Abs. 2 Z 5 GewO entfällt Modul 5 jedoch, wenn der Prüfungskandidat eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung nachweisen kann. Diese Regelung anerkennt die bereits erworbene unternehmerische Erfahrung.
LAP-Ersatz für Teil A
Wer eine facheinschlägige Lehrabschlussprüfung abgelegt hat, muss Teil A von Modul 1 und Modul 2 nicht nochmals absolvieren. Diese Erleichterung verhindert eine doppelte Prüfung gleicher Inhalte und anerkennt die bereits durch die LAP nachgewiesenen Kompetenzen. Der Prüfungskandidat spart Zeit und Kosten, da nur die noch nicht durch die LAP abgedeckten Teile absolviert werden müssen.
Praktische Bedeutung
Dieser Rechner hilft angehenden Meistern, schnell zu ermitteln, welche Module sie noch absolvieren müssen und ob sie von Erleichterungen (LAP-Ersatz, Modul 5-Entfall) profitieren können. Er zeigt auf einen Blick, welche Anforderungen noch zu erfüllen sind und wann die Meisterprüfung vollständig abgeschlossen ist.
Anmeldung, Prüfungsstellen und Wirkung der bestandenen Prüfung
Zuständig für die Durchführung der Meisterprüfungen sind die Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern in den Bundesländern. Die Module können einzeln und in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden; bereits bestandene Module behalten ihre Gültigkeit. Mit der vollständig bestandenen Meisterprüfung erlangt der Kandidat den Befähigungsnachweis für das jeweilige Handwerk und darf die Berufsbezeichnung „Meister" beziehungsweise „Meisterin" führen — seit der GewO-Novelle auch mit dem eintragungsfähigen Kürzel „Mst." vor dem Namen. Die bestandene Prüfung ist zudem dem Qualifikationsniveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) zugeordnet und erleichtert damit die Anerkennung der Qualifikation im EU-Ausland. Für viele reglementierte Handwerke ist sie zugleich die häufigste Form des Befähigungsnachweises für die Gewerbeanmeldung.
Häufige Fragen zu § 21 GewO
Was ist die Meisterprüfung und wozu dient sie?
Die Meisterprüfung nach § 21 GewO bildet einen Zugangsweg zum Handwerk und stellt sicher, dass Meister eine dem Qualifikationsniveau des § 20 entsprechende Befähigung besitzen. Sie besteht aus fünf Modulen, die fachliche, unternehmerische und pädagogische Kompetenzen abdecken.
Welche Module umfasst die Meisterprüfung?
Die Meisterprüfung umfasst fünf Module: Modul 1 — fachlich-praktische Prüfung (Unternehmensführung); Modul 2 — fachliche mündliche Prüfung (Management); Modul 3 — fachtheoretische schriftliche Prüfung (mindestens 5 Stunden); Modul 4 — Ausbilderprüfung (BAG); Modul 5 — Unternehmerprüfung.
Wann kann Modul 5 entfallen?
Modul 5 (Unternehmerprüfung) entfällt, wenn der Prüfungskandidat eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung nachweist (§ 21 Abs. 2 Z 5 GewO). Dies ist ein signifikanter Erlass für erfahrene Unternehmer.
Was bedeutet der LAP-Ersatz für Teil A von Modul 1 und 2?
Eine facheinschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt nach § 21 Abs. 2 Z 1 GewO den Teil A von Modul 1 und den Teil A von Modul 2. Wer bereits eine LAP in einem einschlägigen Beruf abgelegt hat, muss diese Teile nicht nochmals absolvieren.
Was ist die Mindestdauer von Modul 3?
Modul 3 — die fachtheoretische schriftliche Prüfung — muss mindestens 5 Stunden umfassen. Diese Mindestdauer stellt sicher, dass eine gründliche Prüfung der theoretischen Kenntnisse erfolgt.
Wie lange ist die Meisterprüfung gültig?
Die bestandene Meisterprüfung berechtigt zeitlich unbefristet zur Führung der Berufsbezeichnung „Meister" (Mst.) im entsprechenden Handwerk. Es gibt kein Verfallsdatum für das Prüfungsergebnis.