§ 64 GmbHG

Geschäftsführerhaftung bei Einforderung weiterer Einzahlungen ohne Firmenbucheintragung

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 64 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG § 64 — Einforderung weiterer Einzahlungen: Geschäftsführer haften zur ungeteilten Hand für Beträge, die sie trotz Fälligkeit einziehen, ohne dass die Einlagen im Firmenbuch eingetragen sind. Verjährung in 5 Jahren ab Eintritt der Fälligkeit.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

  • § 9a GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG § 9a — Stammkapital und Einlagen: Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens €10.000, wovon auf jeden Geschäftsanteil mindestens €70 zu leisten sind.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

Kurz zum Thema: GmbHG § 64 Einforderung weiterer Einzahlungen

## GmbHG § 64 — Einforderung weiterer Einzahlungen Das GmbH-Gesetz regelt in § 64 die persönliche Haftung der Geschäftsführer, wenn sie Einzahlungen einfordern, ohne dass die entsprechenden Einlagen zuvor im Firmenbuch angemeldet und eingetragen wurden. ### Zweck der Regelung Die Regelung des § 64 GmbHG dient dem Schutz der GmbH-Gläubiger. Wenn Geschäftsführer Beträge einziehen, bevor die Einlagen im Firmenbuch eingetragen sind, können die Gläubiger diese Beträge nicht im Fall einer Insolvenz der Gesellschaft als haftendes Kapital beanspruchen. Die Geschäftsführer haften daher persönlich. ### Haftung zur ungeteilten Hand Die Haftung nach § 64 GmbHG besteht zur ungeteilten Hand. Das bedeutet, dass jeder einzelne Geschäftsführer für den gesamten Betrag haftet, den die Gesellschaft durch die unrechtmäßige Einziehung verloren hat. Die Gesellschaft oder der Insolvenzverwalter kann sich an jeden Geschäftsführer einzeln wenden. ### Anmeldungspflicht und Verjährung Bevor Einzahlungen eingefordert werden, müssen die Geschäftsführer die entsprechenden Beträge im Firmenbuch anmelden. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Beträge. Innerhalb dieser Frist muss die Haftung geltend gemacht werden. ### Praktische Bedeutung Die Regelung erfordert von Geschäftsführern besondere Sorgfalt bei der Einforderung von Einlagen. Jede Einzahlungsaufforderung muss sorgfältig geplant und die entsprechenden Firmenbuch-Anmeldungen rechtzeitig vor der tatsächlichen Einziehung vorgenommen werden.

Häufige Fragen zu § 64 GmbHG

Was regelt § 64 GmbHG?

§ 64 GmbHG regelt die Haftung der Geschäftsführer, wenn sie Einzahlungen einfordern, die noch nicht im Firmenbuch eingetragen sind. Die Geschäftsführer haften in diesem Fall zur ungeteilten Hand für die eingeforderten Beträge.

Wann tritt die Haftung nach § 64 ein?

Die Haftung tritt ein, wenn die Geschäftsführer Beträge einziehen, obwohl die Einlagen noch nicht im Firmenbuch eingetragen sind. Dies gilt für alle Beträge, die über die Mindesteinlage von €70 pro Geschäftsanteil hinausgehen.

Was bedeutet Haftung zur ungeteilten Hand?

Haftung zur ungeteilten Hand bedeutet, dass jeder Geschäftsführer für den gesamten Betrag haftet und nicht nur anteilig. Die Gesellschaft kann sich an jeden einzelnen Geschäftsführer wenden, um die gesamte Forderung einzuziehen.

Wie lange ist die Verjährungsfrist?

Die Haftung nach § 64 GmbHG verjährt in 5 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffenden Beträge fällig geworden sind. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann die Haftung nicht mehr geltend gemacht werden.

Kann die Haftung durch Einhaltung der Anmeldungspflicht vermieden werden?

Ja, die Haftung kann vermieden werden, wenn die Geschäftsführer die Einlagen vor der Einziehung im Firmenbuch anmelden und eintragen lassen. Die ordnungsgemäße Firmenbuchanmeldung ist die Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Einziehung.

Welche Pflichten haben die Geschäftsführer bei der Einforderung?

Die Geschäftsführer müssen sicherstellen, dass jede Einforderung von Einlagen ordnungsgemäß im Firmenbuch angemeldet wird, bevor die Beträge tatsächlich eingezogen werden. Dies gilt unabhängig vom Stammkapital oder der Art der Einlage.

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