§ 65 GmbHG

Ausschlussverfahren für säumige Gesellschafter — Verzugszinsen, Konventionalstrafe und Nachfrist

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 65 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG § 65 — Ausschluss säumiger Gesellschafter: Gesellschafter, die mit der Zahlung von Einlagen in Verzug sind, schulden 4% p.a. Verzugszinsen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine Konventionalstrafe vorsehen. Nach Setzung einer Nachfrist kann die Ausschließung beschlossen werden.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

  • § 66 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG § 66 — Ausschlussandrohung: Die Nachfrist muss mindestens 30 Tage betragen und dem säumigen Gesellschafter per eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

Kurz zum Thema: GmbHG § 65 Ausschluss säumiger Gesellschafter

## GmbHG § 65 — Ausschluss säumiger Gesellschafter Das GmbH-Gesetz enthält in § 65 ein detailliertes Regelwerk für den Umgang mit Gesellschaftern, die mit der Zahlung ihrer Einlagen in Verzug geraten. Die Regelung kombiniert finanzielle Anreize zur pünktlichen Zahlung mit einem klar definierten Ausschlussverfahren. ### Verzugszinsen und Konventionalstrafe Säumige Gesellschafter schulden automatisch Verzugszinsen in Höhe von 4% per annum. Dieser Zinssatz gilt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Einlage und läuft bis zur vollständigen Zahlung. Der Gesellschaftsvertrag kann zusätzlich eine Konventionalstrafe vorsehen, die als weitere Sanktion bei Zahlungsverzug dient. ### Das Ausschlussverfahren Das Ausschlussverfahren beginnt mit der Setzung einer Nachfrist gemäß § 66. Diese Nachfrist muss mindestens 30 Tage betragen und dem säumigen Gesellschafter per eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. In diesem Schreiben muss die Gesellschaft dem Gesellschafter die Ausschlussandrohung mitteilen. ### Beschlussfassung und Verwertung Nach Ablauf der Nachfrist kann die Gesellschafterversammlung den Ausschluss des säumigen Gesellschafters beschließen. Dieser Beschluss erfordert eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nach dem Ausschluss kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil gemäß § 68 verwerten. ### Rechtliche Stellung des ausgeschlossenen Gesellschafters Der ausgeschlossene Gesellschafter haftet auch nach dem Ausschluss für rückständige Beträge und Verzugszinsen. Er hat keinen Anspruch auf den Geschäftsanteil oder eine Abfindung, solange seine Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft nicht vollständig beglichen sind.

Häufige Fragen zu § 65 GmbHG

Was regelt § 65 GmbHG?

§ 65 GmbHG regelt die Rechtsfolgen, wenn Gesellschafter mit der Zahlung von Einlagen in Verzug geraten. Dies umfasst Verzugszinsen von 4% p.a., mögliche Konventionalstrafen und das Ausschlussverfahren für säumige Gesellschafter.

Wie hoch sind die Verzugszinsen nach § 65?

Die Verzugszinsen nach § 65 GmbHG betragen 4% per annum. Dieser Zinssatz gilt automatisch bei Verzug und kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden, sondern höchstens ergänzt werden.

Was ist eine Konventionalstrafe?

Eine Konventionalstrafe ist eine vertragliche Vertragsstrafe, die der Gesellschaftsvertrag zusätzlich zu den Verzugszinsen vorsehen kann. Sie dient als zusätzlicher Anreiz für Gesellschafter, ihre Einlagen pünktlich zu zahlen.

Wie läuft das Ausschlussverfahren ab?

Das Ausschlussverfahren beginnt mit der Setzung einer Nachfrist von mindestens 30 Tagen per eingeschriebenen Brief. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann die Gesellschafterversammlung den Ausschluss des säumigen Gesellschafters beschließen.

Was passiert nach dem Ausschluss?

Nach dem Ausschluss kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters gemäß § 68 verwerten. Der ausgeschlossene Gesellschafter haftet weiterhin für rückständige Beträge.

Kann der Gesellschafter den Ausschluss verhindern?

Ja, der säumige Gesellschafter kann den Ausschluss verhindern, indem er vor Ablauf der Nachfrist die rückständigen Beträge plus Verzugszinsen und Kosten vollständig bezahlt.

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