Ausschlussverfahren für säumige Gesellschafter — Verzugszinsen, Konventionalstrafe und Nachfrist
Rechtsgrundlage
- § 65 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF) ↗
GmbHG § 65 — Ausschluss säumiger Gesellschafter: Gesellschafter, die mit der Zahlung von Einlagen in Verzug sind, schulden 4% p.a. Verzugszinsen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine Konventionalstrafe vorsehen. Nach Setzung einer Nachfrist kann die Ausschließung beschlossen werden.
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 66 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF) ↗
GmbHG § 66 — Ausschlussandrohung: Die Nachfrist muss mindestens 30 Tage betragen und dem säumigen Gesellschafter per eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: GmbHG § 65 Ausschluss säumiger Gesellschafter
Häufige Fragen zu § 65 GmbHG
Was regelt § 65 GmbHG?
§ 65 GmbHG regelt die Rechtsfolgen, wenn Gesellschafter mit der Zahlung von Einlagen in Verzug geraten. Dies umfasst Verzugszinsen von 4% p.a., mögliche Konventionalstrafen und das Ausschlussverfahren für säumige Gesellschafter.
Wie hoch sind die Verzugszinsen nach § 65?
Die Verzugszinsen nach § 65 GmbHG betragen 4% per annum. Dieser Zinssatz gilt automatisch bei Verzug und kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden, sondern höchstens ergänzt werden.
Was ist eine Konventionalstrafe?
Eine Konventionalstrafe ist eine vertragliche Vertragsstrafe, die der Gesellschaftsvertrag zusätzlich zu den Verzugszinsen vorsehen kann. Sie dient als zusätzlicher Anreiz für Gesellschafter, ihre Einlagen pünktlich zu zahlen.
Wie läuft das Ausschlussverfahren ab?
Das Ausschlussverfahren beginnt mit der Setzung einer Nachfrist von mindestens 30 Tagen per eingeschriebenen Brief. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann die Gesellschafterversammlung den Ausschluss des säumigen Gesellschafters beschließen.
Was passiert nach dem Ausschluss?
Nach dem Ausschluss kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters gemäß § 68 verwerten. Der ausgeschlossene Gesellschafter haftet weiterhin für rückständige Beträge.
Kann der Gesellschafter den Ausschluss verhindern?
Ja, der säumige Gesellschafter kann den Ausschluss verhindern, indem er vor Ablauf der Nachfrist die rückständigen Beträge plus Verzugszinsen und Kosten vollständig bezahlt.