Nachschusspflicht durch Beschluss — Verhältnisbeschränkung und aufschiebende Einreden
Rechtsgrundlage
- § 72 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF) ↗
GmbHG § 72 — Nachschusspflicht: Die Gesellschafter können durch Beschluss zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet werden. Die Nachschusspflicht ist auf den Betrag beschränkt, der zur Deckung des Stammkapitals erforderlich ist. Der Gesellschafter kann aufschiebende Einreden geltend machen.
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 70 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF) ↗
GmbHG § 70 — Fehlbetragsverteilung: Vor Inanspruchnahme der Nachschusspflicht ist zunächst der Fehlbetrag anteilig nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu verteilen.
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: GmbHG § 72 Nachschüsse
Häufige Fragen zu § 72 GmbHG
Was regelt § 72 GmbHG?
§ 72 GmbHG ermöglicht es der Gesellschafterversammlung, die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen zu verpflichten, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Deckung des Stammkapitals nicht ausreicht.
Wie hoch kann die Nachschusspflicht sein?
Die Nachschusspflicht ist auf den Betrag beschränkt, der zur Deckung des Fehlbetrags erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag möglich.
Welche Beschlussfassung ist erforderlich?
Die Nachschusspflicht erfordert einen Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss muss den betroffenen Gesellschaftern ordnungsgemäß mitgeteilt werden.
Welche Einreden kann der Gesellschafter geltend machen?
Der Gesellschafter kann aufschiebende Einreden geltend machen, beispielsweise wenn die Nachschusspflicht noch nicht fällig ist oder wenn die Gesellschaft ihre Pflichten gegenüber dem Gesellschafter verletzt hat.
Was passiert wenn ein Gesellschafter den Nachschuss nicht leistet?
Wenn ein Gesellschafter den beschlossenen Nachschuss nicht leistet, kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil verwerten oder den Gesellschafter ausschließen.
Wie unterscheidet sich § 72 von § 70?
§ 70 regelt die gesetzliche anteilige Fehlbetragsverteilung, während § 72 eine freiwillige Nachschusspflicht durch Beschluss ermöglicht. § 72 kann nur angewendet werden, wenn § 70 nicht ausreicht.