§ 72 GmbHG

Nachschusspflicht durch Beschluss — Verhältnisbeschränkung und aufschiebende Einreden

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 72 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG § 72 — Nachschusspflicht: Die Gesellschafter können durch Beschluss zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet werden. Die Nachschusspflicht ist auf den Betrag beschränkt, der zur Deckung des Stammkapitals erforderlich ist. Der Gesellschafter kann aufschiebende Einreden geltend machen.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

  • § 70 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG § 70 — Fehlbetragsverteilung: Vor Inanspruchnahme der Nachschusspflicht ist zunächst der Fehlbetrag anteilig nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu verteilen.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

Kurz zum Thema: GmbHG § 72 Nachschüsse

## GmbHG § 72 — Nachschüsse Das GmbH-Gesetz ermöglicht in § 72 die Erhebung von Nachschüssen durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Diese Regelung bietet der Gesellschaft eine zusätzliche Möglichkeit, ihre wirtschaftliche Stabilität zu sichern, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Deckung des Stammkapitals nicht ausreicht. ### Voraussetzungen für die Nachschusspflicht Bevor die Gesellschafterversammlung einen Beschluss über die Nachschusspflicht fassen kann, muss zunächst der Fehlbetrag nach § 70 anteilig verteilt worden sein. Die Nachschusspflicht ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Fehlbetragsverteilung und nicht deren Ersatz. ### Beschlussfassung und Wirkung Der Beschluss zur Nachschusspflicht erfordert eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er muss den betroffenen Gesellschaftern ordnungsgemäß mitgeteilt werden und eine klare Regelung über die Höhe und die Fälligkeit der Nachschüsse enthalten. ### Aufschiebende Einreden Der einzelne Gesellschafter kann aufschiebende Einreden geltend machen. Diese können sich beispielsweise aus dem Gesellschaftsvertrag, aus der Satzung oder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben. Die Gesellschaft muss diese Einreden bei der Durchsetzung der Nachschusspflicht berücksichtigen. ### Verhältnismäßigkeit der Belastung Die Nachschusspflicht ist auf den zur Deckung des Fehlbetrags erforderlichen Betrag beschränkt. Die Gesellschafterversammlung muss bei der Beschlussfassung die Verhältnismäßigkeit der Belastung beachten und darf die Nachschusspflicht nicht missbrauchen.

Häufige Fragen zu § 72 GmbHG

Was regelt § 72 GmbHG?

§ 72 GmbHG ermöglicht es der Gesellschafterversammlung, die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen zu verpflichten, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Deckung des Stammkapitals nicht ausreicht.

Wie hoch kann die Nachschusspflicht sein?

Die Nachschusspflicht ist auf den Betrag beschränkt, der zur Deckung des Fehlbetrags erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag möglich.

Welche Beschlussfassung ist erforderlich?

Die Nachschusspflicht erfordert einen Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss muss den betroffenen Gesellschaftern ordnungsgemäß mitgeteilt werden.

Welche Einreden kann der Gesellschafter geltend machen?

Der Gesellschafter kann aufschiebende Einreden geltend machen, beispielsweise wenn die Nachschusspflicht noch nicht fällig ist oder wenn die Gesellschaft ihre Pflichten gegenüber dem Gesellschafter verletzt hat.

Was passiert wenn ein Gesellschafter den Nachschuss nicht leistet?

Wenn ein Gesellschafter den beschlossenen Nachschuss nicht leistet, kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil verwerten oder den Gesellschafter ausschließen.

Wie unterscheidet sich § 72 von § 70?

§ 70 regelt die gesetzliche anteilige Fehlbetragsverteilung, während § 72 eine freiwillige Nachschusspflicht durch Beschluss ermöglicht. § 72 kann nur angewendet werden, wenn § 70 nicht ausreicht.

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