Fortdauernde Haftung ausgeschlossener Gesellschafter für anteiligen Fehlbetrag
Rechtsgrundlage
- § 69 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF) ↗
GmbHG § 69 — Haftung ausgeschlossener Gesellschafter: Der ausgeschlossene Gesellschafter haftet auch nach dem Ausschluss für den auf seinen Geschäftsanteil entfallenden Anteil am Fehlbetrag. Die Haftung ist anteilig nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile begrenzt.
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 70 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF) ↗
GmbHG § 70 — Fehlbetragsverteilung: Reicht das Gesellschaftsvermögen nicht zur Deckung des Stammkapitals, haben die Gesellschafter den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu tragen.
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: GmbHG § 69 Haftung ausgeschlossener Gesellschafter
Häufige Fragen zu § 69 GmbHG
Haftet ein ausgeschlossener Gesellschafter weiter?
Ja, nach § 69 GmbHG haftet der ausgeschlossene Gesellschafter auch nach dem Ausschluss für seinen Anteil am Fehlbetrag. Diese Haftung ist jedoch auf den auf seinen Geschäftsanteil entfallenden Anteil begrenzt.
Wie wird der Fehlbetrag berechnet?
Der Fehlbetrag ist der Betrag, um den das Gesellschaftsvermögen hinter dem Stammkapital zurückbleibt. Er wird nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile auf die Gesellschafter verteilt.
Was passiert wenn der ausgeschlossene Gesellschafter nicht zahlt?
Wenn der ausgeschlossene Gesellschafter trotz Aufforderung seinen Fehlbetragsanteil nicht zahlt, kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil verwerten und die Differenz eintreiben.
Verjährt die Haftung?
Die Haftung nach § 69 GmbHG verjährt in 5 Jahren ab dem Beschluss über die Deckung des Fehlbetrags. Die Verjährungsfrist beginnt also mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung zu laufen.
Kann die Haftung durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden?
Nein, die gesetzliche Haftung nach § 69 GmbHG kann nicht durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Eine abweichende Regelung wäre nichtig.
Wie verhält sich § 69 zu § 70?
§ 69 regelt die Haftung des ausgeschlossenen Gesellschafters, während § 70 die allgemeine Fehlbetragsverteilung unter allen Gesellschaftern regelt. Beide Paragraphen zusammen bilden das Gesamtkonzept der Nachschusshaftung.