Verwertung von Geschäftsanteilen bei Nichtzahlung rückständiger Beträge — Freihandverkauf oder Versteigerung
Rechtsgrundlage
- § 68 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF) ↗
GmbHG § 68 — Zahlung rückständiger Beträge: Wenn rückständige Einlagen nicht eingezahlt werden, kann die Gesellschaft nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die Geschäftsanteile zum Zweck der Befriedigung der Gläubiger durch Freihandverkauf oder Versteigerung verwerten. Der Erwerber muss zustimmen.
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 66 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF) ↗
GmbHG § 66 — Ausschluss säumiger Gesellschafter: Vor der Verwertung nach § 68 ist dem Gesellschafter eine Nachfrist von mindestens einem Monat zu setzen.
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: GmbHG § 68 Zahlung rückständiger Beträge
Häufige Fragen zu § 68 GmbHG
Was regelt § 68 GmbHG?
§ 68 GmbHG regelt das Recht der GmbH, bei Nichtzahlung rückständiger Beträge auf Geschäftsanteile die Anteile durch Freihandverkauf oder Versteigerung zu verwerten, um die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen.
Welche Methoden der Verwertung gibt es?
Es gibt zwei Methoden: den Freihandverkauf (private Veräußerung an einen Dritten zu einem marktgerechten Preis) und die öffentliche Versteigerung. Beide Methoden erfordern die vorherige Setzung einer Nachfrist gemäß § 66.
Welche Zustimmung ist erforderlich?
Der Erwerber muss der Übernahme der Verpflichtungen aus dem Geschäftsanteil zustimmen. Ohne diese Zustimmung ist die Verwertung unwirksam und der Erwerber übernimmt die bisherigen Verpflichtungen nicht.
Was passiert mit dem Erlös aus der Verwertung?
Der Erlös aus dem Freihandverkauf oder der Versteigerung wird zunächst zur Deckung der rückständigen Beträge und der Kosten verwendet. Ein Überschuss steht dem ausgeschlossenen Gesellschafter zu.
Welche Fristen sind zu beachten?
Die Nachfrist gemäß § 66 muss mindestens einen Monat betragen. Nach Ablauf der Frist und fruchtlosem Ablauf kann die Gesellschaft die Verwertung einleiten. Die Verwertung selbst sollte zeitnah nach Ablauf der Frist erfolgen.
Haftet der Erwerber für rückständige Beträge?
Mit Zustimmung des Erwerbers gehen die Verpflichtungen aus dem Geschäftsanteil auf ihn über. Der Erwerber haftet dann für rückständige Beträge, die bis zur Verwertung nicht bezahlt wurden.