§ 68 GmbHG

Verwertung von Geschäftsanteilen bei Nichtzahlung rückständiger Beträge — Freihandverkauf oder Versteigerung

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 68 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG § 68 — Zahlung rückständiger Beträge: Wenn rückständige Einlagen nicht eingezahlt werden, kann die Gesellschaft nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die Geschäftsanteile zum Zweck der Befriedigung der Gläubiger durch Freihandverkauf oder Versteigerung verwerten. Der Erwerber muss zustimmen.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

  • § 66 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG § 66 — Ausschluss säumiger Gesellschafter: Vor der Verwertung nach § 68 ist dem Gesellschafter eine Nachfrist von mindestens einem Monat zu setzen.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

Kurz zum Thema: GmbHG § 68 Zahlung rückständiger Beträge

## GmbHG § 68 — Zahlung rückständiger Beträge Das GmbH-Gesetz regelt in § 68 die Möglichkeit der Gesellschaft, bei säumigen Gesellschaftern die Geschäftsanteile zu verwerten, wenn rückständige Beträge trotz Nachfrist nicht eingezahlt werden. ### Voraussetzungen für die Verwertung Bevor die Gesellschaft nach § 68 vorgehen kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Die Nachfrist gemäß § 66 muss gesetzt und abgelaufen sein, die Beträge müssen tatsächlich rückständig sein, und die Gesellschaft muss einen Erwerber gefunden haben, der die Zustimmung zur Übernahme der Verpflichtungen erteilt. ### Methoden der Verwertung Die Verwertung kann entweder durch Freihandverkauf oder durch öffentliche Versteigerung erfolgen. Beim Freihandverkauf veräußert die Gesellschaft den Geschäftsanteil an einen Dritten zu einem marktgerechten Preis. Bei der Versteigerung wird der Anteil öffentlich versteigert, wobei ein Mindestgebot nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, aber eine angemessene Verwertung erwartet wird. ### Rechtliche Wirkung der Verwertung Die Verwertung führt dazu, dass der bisherige Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und der Erwerber an seine Stelle tritt. Der Erwerber übernimmt mit seiner Zustimmung die Verpflichtungen aus dem Geschäftsanteil, einschließlich rückständiger Einlagen. Ein etwaiger Überschuss aus dem Verwertungserlös steht dem ausgeschlossenen Gesellschafter zu. ### Praktische Bedeutung § 68 GmbHG bietet der Gesellschaft ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung der Kapitaleinzahlungspflichten. Die Regelung schützt sowohl die Gesellschaft als auch die übrigen Gesellschafter vor den negativen Folgen säumiger Gesellschafter.

Häufige Fragen zu § 68 GmbHG

Was regelt § 68 GmbHG?

§ 68 GmbHG regelt das Recht der GmbH, bei Nichtzahlung rückständiger Beträge auf Geschäftsanteile die Anteile durch Freihandverkauf oder Versteigerung zu verwerten, um die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen.

Welche Methoden der Verwertung gibt es?

Es gibt zwei Methoden: den Freihandverkauf (private Veräußerung an einen Dritten zu einem marktgerechten Preis) und die öffentliche Versteigerung. Beide Methoden erfordern die vorherige Setzung einer Nachfrist gemäß § 66.

Welche Zustimmung ist erforderlich?

Der Erwerber muss der Übernahme der Verpflichtungen aus dem Geschäftsanteil zustimmen. Ohne diese Zustimmung ist die Verwertung unwirksam und der Erwerber übernimmt die bisherigen Verpflichtungen nicht.

Was passiert mit dem Erlös aus der Verwertung?

Der Erlös aus dem Freihandverkauf oder der Versteigerung wird zunächst zur Deckung der rückständigen Beträge und der Kosten verwendet. Ein Überschuss steht dem ausgeschlossenen Gesellschafter zu.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Nachfrist gemäß § 66 muss mindestens einen Monat betragen. Nach Ablauf der Frist und fruchtlosem Ablauf kann die Gesellschaft die Verwertung einleiten. Die Verwertung selbst sollte zeitnah nach Ablauf der Frist erfolgen.

Haftet der Erwerber für rückständige Beträge?

Mit Zustimmung des Erwerbers gehen die Verpflichtungen aus dem Geschäftsanteil auf ihn über. Der Erwerber haftet dann für rückständige Beträge, die bis zur Verwertung nicht bezahlt wurden.

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