GewO § 62

Gebührenrechner für die Ausstellung, Duplikat, Änderung und Verlängerung der Gewerbelegitimation nach § 62 GewO 1994 — inklusive Trägerlegitimation nach GebG § 14 TP 2 Z 1 und Z 5.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2025 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Gewerbelegitimation nach GewO § 62

Die Gewerbelegitimation nach § 62 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) ist ein offizielles Dokument, das Inhabern bestimmter Gewerbeberechtigungen in Österreich ausgestellt wird. Sie dient als Nachweis der Befugnis zur Gewerbeausübung und muss bei Kontrollen durch Behörden oder auf Verlangen von Kunden und Geschäftspartnern vorgelegt werden. Die Gewerbelegitimation ist insbesondere für Inhaber reglementierter Gewerbe von großer praktischer Bedeutung, da sie die Erfüllung der gesetzlichen Qualifikationsanforderungen dokumentiert.

Gebührenstruktur nach GebG § 14

Die Gebühren für die Gewerbelegitimation sind im Gebührengesetz 1957 (GebG) festgelegt. GebG § 14 Abs 2 TP 2 Z 1 sieht eine Gebühr von €124 je Ausfertigung für die Erteilung einer Befugnis vor. Diese Gebühr gilt für die Erstausstellung ebenso wie für Duplikate, Änderungen und Verlängerungen. Seit der Novelle BGBl. I Nr. 97/2025 (in Kraft seit 2026-04-28) wurden die Gebührensätze im Gebührengesetz angepasst.

Zusätzlich kann eine Trägerlegitimation nach GebG § 14 Abs 2 TP 2 Z 5 beantragt werden. Diese beträgt €21 je Ausfertigung und wird insbesondere dann benötigt, wenn die Gewerbelegitimation in eine berufliche Trägerkarte eingesetzt oder als zusätzliches Legitimationsdokument verwendet werden soll. Die Trägerlegitimation ist vor allem in Branchen relevant, in denen berufliche Karten oder Ausweissysteme im Einsatz sind.

Verfahren und Zuständigkeit

Zuständig für die Ausstellung der Gewerbelegitimation ist die Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) am Standort des Gewerbes. Der Antrag kann persönlich bei der Behörde, schriftlich per Post oder Telefax sowie digital über das GISA-Portal eingebracht werden. Bei der Erstantragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen: ein Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis), ein Meldezettel sowie gegebenenfalls der Befähigungsnachweis, wenn das Gewerbe reglementiert ist oder einen Qualifikationsnachweis erfordert. Die Bearbeitung erfolgt in der Regel zeitnah, bei unvollständigen Anträgen kann die Behörde Nachfristen setzen.

Anwendungsbereich und Pflicht zur Mitführung

Die Gewerbelegitimation ist für bestimmte Gewerbearten verpflichtend und muss während der Berufsausübung mitgeführt werden. Dies betrifft insbesondere reglementierte Gewerbe wie Bewachungsunternehmen, Berufsdetektive und bestimmte handwerkliche Tätigkeiten. Fehlt die Gewerbelegitimation bei einer Kontrolle, können Verwaltungsstrafen verhängt werden. Auch freie Gewerbe können unter bestimmten Umständen zur Mitführung verpflichtet sein, wenn dies durch spezielle Gewerbe-Rahmenvorschriften vorgesehen ist.

Verlängerung und Aktualisierung

Gewerbelegitimationen können befristet ausgestellt werden — etwa bei befristeten Gewerbeberechtigungen oder bei zeitlich limitierten Konzessionen. In diesen Fällen ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eine Verlängerung zu beantragen. Auch bei Namensänderungen (z.B. nach Heirat) oder Adressänderungen ist eine Änderung der Gewerbelegitimation erforderlich. Die Gebühren für Verlängerung und Änderung entsprechen der Erstausstellung (€124 je Ausfertigung).

Häufige Fragen zur Gewerbelegitimation nach § 62 GewO

Was ist eine Gewerbelegitimation nach § 62 GewO?

Die Gewerbelegitimation ist ein Ausweis, der Inhabern bestimmter Gewerbeberechtigungen in Österreich ausgestellt wird. Sie dient als Nachweis der Gewerbeberechtigung und wird insbesondere von Behörden, Kunden und Geschäftspartnern zur Überprüfung der Befugnis verlangt. Bestimmte reglementierte Gewerbe und Freie Berufe sind verpflichtet, eine Gewerbelegitimation zu besitzen und bei der Berufsausübung mitzuführen.

Welche Gebühren fallen für die Ausstellung einer Gewerbelegitimation an?

Die Gebühr für die Ausstellung einer Gewerbelegitimation beträgt €124 je Ausfertigung (GebG § 14 Abs 2 TP 2 Z 1). Wenn eine Trägerlegitimation benötigt wird — beispielsweise für Berufsträgerkarten-Inhaber — fallen zusätzlich €21 je Ausfertigung an (GebG § 14 Abs 2 TP 2 Z 5). Bei mehreren Ausfertigungen multipliziert sich die Gebühr entsprechend.

Wann wird ein Duplikat der Gewerbelegitimation benötigt und wie hoch ist die Gebühr?

Ein Duplikat wird bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der originalen Gewerbelegitimation beantragt. Die Gebühr entspricht der einer Neuausstellung: €124 je Ausfertigung (GebG § 14 Abs 2 TP 2 Z 1) zuzüglich €21 für eine Trägerlegitimation, sofern diese beantragt wird. Der Antrag auf Duplikat ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen und sollte den Grund für den Duplikatantrag dokumentieren.

Was ist der Unterschied zwischen einer Gewerbelegitimation und einer Trägerlegitimation?

Die Gewerbelegitimation ist der Standard-Ausweis für Gewerbetreibende. Die Trägerlegitimation (GebG § 14 TP 2 Z 5, €21 je Ausfertigung) ist ein zusätzlicher Identifikationsausweis, der von bestimmten Berufsträgern oder Institutionen benötigt wird — etwa wenn die Gewerbelegitimation in eine Trägerkarte oder einen Kartenhalter eingesetzt wird. Die Trägerlegitimation wird in der Praxis häufig bei beruflichen Kartenlesegeräten oder als zusätzliches Legitimationsdokument verwendet.

Welche Gewerbe benötigen eine Gewerbelegitimation nach § 62 GewO?

Eine Gewerbelegitimation ist für Inhaber bestimmter Gewerbeberechtigungen verpflichtend, insbesondere für reglementierte Gewerbe, bei denen ein Befähigungsnachweis erforderlich ist. Dazu zählen unter anderem Bewachungsunternehmen, Berufsdetektive,几个 bestimmte handwerkliche Tätigkeiten sowie einige freie Gewerbe mit besonderer Qualifikationsanforderung. Die Wirtschaftskammer Österreich bietet eine Datenbank, in der Sie prüfen können, ob für Ihre Gewerbeart eine Gewerbelegitimation erforderlich ist.

Wie und wo beantragt man die Gewerbelegitimation?

Die Gewerbelegitimation wird bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) am Standort des Gewerbes beantragt. Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder über GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) digital eingebracht werden. Dem Antrag sind der Lichtbildausweis, der Meldezettel sowie gegebenenfalls der Befähigungsnachweis beizufügen. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel einige Werktage bis wenige Wochen.

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