§ 189a UGB

Bestimmung der Unternehmensgrößenklasse nach § 189a UGB — Anwendung der Zwei-von-drei-Regel auf Bilanzsumme, Umsatz und Arbeitnehmer.

Letzte Aktualisierung: 16. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Größenklassen nach § 189a UGB

Die Größenklassen nach § 189a UGB bestimmen die Rechnungslegungspflichten von Kapitalgesellschaften. Die Klassifizierung erfolgt nach der Zwei-von-drei-Regel: Erfüllt ein Unternehmen mindestens zwei von drei Kriterien (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmer), gilt die entsprechende Größenklasse. Die Schwellenwerte wurden durch die EU Accounting Directive neu gefasst und gelten ab 2026. Kleinstunternehmen (≤450T€ Bilanzsumme, ≤900T€ Umsatz, ≤10 Mitarbeiter) sind von vielen Offenlegungspflichten befreit und dürfen verkürzte Bilanzen erstellen. Kleinunternehmen (≤6M€, ≤12M€, ≤50) haben erweiterte Befreiungsmöglichkeiten. Mittelgroße Unternehmen (≤20M€, ≤40M€, ≤250) unterliegen den Standardpflichten. Großunternehmen (darüber) müssen den strengsten Anforderungen genügen, einschließlich Offenlegung im Unternehmensregister und vollständiger Anhangsangaben. Die richtige Klassifizierung ist entscheidend für die Wahl der Rechnungslegungsmethode und die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten.

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