§ 189a UGB
Bestimmung der Unternehmensgrößenklasse nach § 189a UGB — Anwendung der Zwei-von-drei-Regel auf Bilanzsumme, Umsatz und Arbeitnehmer.
Letzte Aktualisierung: 16. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0
Rechtsgrundlage
- § 189a Unternehmensgesetzbuch (BGBl. I S 219/1897) ↗
§ 189a UGB — Größenklassen Schwellenwerte 2026: Kleinst (≤450T€), Klein (≤6M€), Mittel (≤20M€), Groß
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Größenklassen nach § 189a UGB
Die Größenklassen nach § 189a UGB bestimmen die Rechnungslegungspflichten von Kapitalgesellschaften. Die Klassifizierung erfolgt nach der Zwei-von-drei-Regel: Erfüllt ein Unternehmen mindestens zwei von drei Kriterien (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmer), gilt die entsprechende Größenklasse. Die Schwellenwerte wurden durch die EU Accounting Directive neu gefasst und gelten ab 2026. Kleinstunternehmen (≤450T€ Bilanzsumme, ≤900T€ Umsatz, ≤10 Mitarbeiter) sind von vielen Offenlegungspflichten befreit und dürfen verkürzte Bilanzen erstellen. Kleinunternehmen (≤6M€, ≤12M€, ≤50) haben erweiterte Befreiungsmöglichkeiten. Mittelgroße Unternehmen (≤20M€, ≤40M€, ≤250) unterliegen den Standardpflichten. Großunternehmen (darüber) müssen den strengsten Anforderungen genügen, einschließlich Offenlegung im Unternehmensregister und vollständiger Anhangsangaben. Die richtige Klassifizierung ist entscheidend für die Wahl der Rechnungslegungsmethode und die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten.