Kleinst, klein, mittel oder groß
Rechtsgrundlage
- § 221 Unternehmensgesetzbuch (BGBl. I S 219/1897) ↗
§ 221 UGB — Größenklassen: Definition von Kleinst-, Klein-, Mittelgroße und Große Kapitalgesellschaften
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 267 Unternehmensgesetzbuch (BGBl. I S 219/1897) ↗
§ 267 UGB — Größenklassenmerkmale: Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmeranzahl
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: UGB Größenklassen Rechner 2026
Häufige Fragen zu Klassifizierung von Kapitalgesellschaften nach § 221 UGB
Was bedeutet die Zwei-von-drei-Regel bei UGB § 221?
Eine Kapitalgesellschaft gilt als klein, mittel oder groß, wenn mindestens zwei von drei Kriterien (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmeranzahl) überschritten werden. Diese Regel stellt sicher, dass nur Unternehmen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung als große Kapitalgesellschaften eingestuft werden.
Welche Schwellenwerte gelten für Kleinstkapitalgesellschaften 2024?
Kleinstkapitalgesellschaften überschreiten zwei der drei folgenden Merkmale nicht: Bilanzsumme 450.000 €, Umsatzerlöse 900.000 €, durchschnittliche Arbeitnehmeranzahl 10. Sie profitieren von vereinfachten Offenlegungspflichten.
Welche Erleichterungen haben kleine Kapitalgesellschaften?
Kleine Kapitalgesellschaften dürfen einen verkürzten Jahresabschluss erstellen (§ 274a UGB), sind von der Pflicht zum Lagebericht befreit (§ 264 Abs. 1 S. 3 UGB), und können die Offenlegung vereinfachen (§ 326 UGB).
Was passiert wenn ein Unternehmen die Größenklasse wechselt?
Ein Wechsel der Größenklasse ist erst möglich, wenn die Schwellenwerte zwei Jahre hintereinander überschritten (Großwerdung) oder unterschritten (Kleinwerdung) werden. Dies gibt dem Unternehmen Planungssicherheit für die Rechnungslegung.
Wie unterscheiden sich die Offenlegungspflichten nach Größenklasse?
Kleinst- und kleine Kapitalgesellschaften reichen den Jahresabschluss beim Firmenbuch ein (vereinfachte Offenlegung). Mittelgroße müssen zusätzlich den Lagebericht offenlegen. Große Kapitalgesellschaften müssen innerhalb von 4 Monaten beim Bundesanzeiger vollständig veröffentlichen.