§ 244 UGB

Prüfung der Konzernabschlusspflicht für Unternehmen unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich

Letzte Aktualisierung: 19. 2. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: UGB § 244 — Konzernabschlusspflicht

## UGB § 244 — Konzernabschlusspflicht Die Konzernabschlusspflicht nach § 244 UGB stellt sicher, dass die wirtschaftliche Realität von Unternehmensgruppen transparent dargestellt wird. Wenn mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung eines Mutterunternehmens stehen, würde der Einzelabschluss des Mutterunternehmens nur seine eigene Beteiligung an den Tochtergesellschaften zeigen — nicht aber die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des gesamten Unternehmensverbunds. ### Voraussetzungen für die Konzernabschlusspflicht Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses entsteht, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss ein Mutterunternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland vorhanden sein. Zweitens müssen andere Unternehmen unter der einheitlichen Leitung dieses Mutterunternehmens stehen. Drittens muss zwischen Mutter- und Tochterunternehmen eine Kontrollbeziehung bestehen, die die einheitliche Leitung rechtfertigt. ### Einheitliche Leitung Der Begriff der einheitlichen Leitung ist in der Praxis weit auszulegen. Er umfasst sowohl die formale Leitung durch Beherrschungsverträge als auch die faktische Leitung durch Stimmrechtsmehrheit oder vergleichbare Kontrollinstrumente. Auch Holdingstrukturen, bei denen die operative Führung dezentralisiert ist, aber die strategische Kontrolle beim Mutterunternehmen liegt, begründen in der Regel eine einheitliche Leitung. ### Befreiungsmöglichkeiten Unternehmen können sich von der eigenen Konzernabschlusspflicht befreien lassen, wenn sie in einen qualifizierenden Konzernabschluss eines EU- oder EWR-Mutterunternehmens einbezogen sind. Dieser befreiende Konzernabschluss muss den europäischen Rechnungslegungsstandards entsprechen und im Unternehmensregister offengelegt sein. Die Befreiung setzt voraus, dass im Anhang des Einzelabschlusses auf die Einbeziehung hingewiesen wird. ### Inhalt des Konzernabschlusses Der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzeranhang und gegebenenfalls der Konzern-Cashflow-Rechnung. Ergänzend ist ein Konzernlagebericht zu erstellen, der die wirtschaftliche Entwicklung und die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns darstellt. Für börsennotierte Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse kommt der konsolidierte Corporate Governance-Bericht hinzu. ### Bedeutung für die Praxis Die Konzernabschlusspflicht hat erhebliche praktische Auswirkungen auf die Unternehmensrechnung und -steuerung. Die Erstellung eines Konzernabschlusses erfordert die Harmonisierung der Rechnungslegung der Tochterunternehmen, die Elimination konzerninterner Geschäftsvorfälle und die Kapitalkonsolidierung. Für mittelständische Unternehmensgruppen bedeutet dies einen erheblichen zusätzlichen Aufwand, der durch die Befreiungsmöglichkeiten teilweise reduziert werden kann.

Häufige Fragen zu § 244 UGB

Wann besteht eine Konzernabschlusspflicht nach § 244?

Eine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses besteht nach § 244 UGB, wenn Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland stehen. Die einheitliche Leitung muss nachgewiesen werden — typischerweise durch einen Beherrschungsvertrag, Mehrheitsbeteiligung oder vergleichbare Instrumente. Das Mutterunternehmen muss den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und gegebenenfalls einen konsolidierten Corporate Governance-Bericht erstellen.

Welche Unterlagen müssen im Konzernabschluss enthalten sein?

Der Konzernabschluss umfasst die Konzernbilanz, die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, den Konzernanhang und die Konzern-Cashflow-Rechnung (falls erforderlich). Zusätzlich ist ein Konzernlagebericht zu erstellen, der die wirtschaftliche Lage des Konzerns darstellt. Für Unternehmen von öffentlichem Interesse kann auch ein konsolidierter Corporate Governance-Bericht erforderlich sein.

Wie wird die einheitliche Leitung nachgewiesen?

Die einheitliche Leitung wird in der Praxis typischerweise durch folgende Mittel nachgewiesen: Beherrschungsvertrag nach § 291 AktG, Mehrheitsbeteiligung an der Tochtergesellschaft, Stimmrechtsmehrheit in der Hauptversammlung, orourke-ähnliche Kontrollrechte oder faktische Leitungsmöglichkeit. Bei Kapitalgesellschaften mit ausländischem Mutterunternehmen sind die spezifischen Regelungen des EU-Rechts zu beachten, insbesondere die Konzernabschlussrichtlinie und deren nationale Umsetzungen.

Unter welchen Bedingungen kann eine Befreiung von der Konzernabschlusspflicht erfolgen?

Eine Befreiung von der eigenen Konzernabschlusspflicht ist möglich, wenn das Unternehmen in einen befreienden Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat einbezogen ist. Dieser befreiende Konzernabschluss muss den Anforderungen der EU-Konzernabschlussrichtlinie entsprechen und offengelegt sein. Im Anhang des eigenen Jahresabschlusses muss angegeben werden, bei welchem Unternehmen die Einbeziehung erfolgt ist und wo der konsolidierte Bericht erhältlich ist.

Welche Fristen gelten für die Aufstellung und Vorlage des Konzernabschlusses?

Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens haben den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 222 UGB). Der Konzernabschluss ist dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung innerhalb der für die Vorlage des Jahresabschlusses geltenden Fristen vorzulegen. Die Offenlegung beim Firmenbuchgericht erfolgt spätestens 9 Monate nach dem Abschlussstichtag.

Gilt die Konzernabschlusspflicht auch für Holdings mit Sitz außerhalb Österreichs?

Die Pflicht nach § 244 UGB gilt primär für Mutterunternehmen mit Sitz im Inland. Für Tochterunternehmen mit ausländischem Mutterunternehmen gelten die Regelungen des jeweiligen Sitzlandes. In der Praxis kann dies bedeuten, dass ein österreichisches Tochterunternehmen seinen Konzernabschluss nach österreichischem Recht erstellen muss, wenn das Mutterunternehmen in Österreich sitzt, oder nach dem Recht des Sitzlandes des Mutterunternehmens, wenn dieses im EU-/EWR-Ausland sitzt.

Was ist der Unterschied zwischen Konzernabschluss und Einzelabschluss?

Der Einzelabschluss zeigt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines einzelnen Unternehmens. Der Konzernabschluss hingegen fasst die Jahresabschlüsse des Mutterunternehmens und aller Tochterunternehmen zu einem Gesamtbild zusammen, als ob es sich um ein einziges Unternehmen handelt (Einheitsgrundsatz). dabei werden konzerninterne Geschäftsvorfälle und Bilanzposten eliminiert, um Doppelzählungen zu vermeiden. Der Konzernabschluss ermöglicht es Investoren und Gläubigern, die wirtschaftliche Lage des gesamten Unternehmensverbunds zu beurteilen.

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