Prüfung der Konzernabschlusspflicht für Unternehmen unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich
Rechtsgrundlage
- § 244 Unternehmensgesetzbuch (BGBl. dRGBl. S 219/1897 idgF) ↗
UGB § 244 — Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses wenn Unternehmen unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland stehen.
Gültig ab: 19. 2. 2026
- § 221 Unternehmensgesetzbuch (BGBl. dRGBl. S 219/1897 idgF) ↗
UGB § 221 — Größenklassen für Kapitalgesellschaften.
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 222 Unternehmensgesetzbuch (BGBl. dRGBl. S 219/1897 idgF) ↗
UGB § 222 — Aufstellungsfrist: erste 5 Monate des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr.
Gültig ab: 19. 2. 2026
Kurz zum Thema: UGB § 244 — Konzernabschlusspflicht
Häufige Fragen zu § 244 UGB
Wann besteht eine Konzernabschlusspflicht nach § 244?
Eine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses besteht nach § 244 UGB, wenn Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland stehen. Die einheitliche Leitung muss nachgewiesen werden — typischerweise durch einen Beherrschungsvertrag, Mehrheitsbeteiligung oder vergleichbare Instrumente. Das Mutterunternehmen muss den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und gegebenenfalls einen konsolidierten Corporate Governance-Bericht erstellen.
Welche Unterlagen müssen im Konzernabschluss enthalten sein?
Der Konzernabschluss umfasst die Konzernbilanz, die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, den Konzernanhang und die Konzern-Cashflow-Rechnung (falls erforderlich). Zusätzlich ist ein Konzernlagebericht zu erstellen, der die wirtschaftliche Lage des Konzerns darstellt. Für Unternehmen von öffentlichem Interesse kann auch ein konsolidierter Corporate Governance-Bericht erforderlich sein.
Wie wird die einheitliche Leitung nachgewiesen?
Die einheitliche Leitung wird in der Praxis typischerweise durch folgende Mittel nachgewiesen: Beherrschungsvertrag nach § 291 AktG, Mehrheitsbeteiligung an der Tochtergesellschaft, Stimmrechtsmehrheit in der Hauptversammlung, orourke-ähnliche Kontrollrechte oder faktische Leitungsmöglichkeit. Bei Kapitalgesellschaften mit ausländischem Mutterunternehmen sind die spezifischen Regelungen des EU-Rechts zu beachten, insbesondere die Konzernabschlussrichtlinie und deren nationale Umsetzungen.
Unter welchen Bedingungen kann eine Befreiung von der Konzernabschlusspflicht erfolgen?
Eine Befreiung von der eigenen Konzernabschlusspflicht ist möglich, wenn das Unternehmen in einen befreienden Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat einbezogen ist. Dieser befreiende Konzernabschluss muss den Anforderungen der EU-Konzernabschlussrichtlinie entsprechen und offengelegt sein. Im Anhang des eigenen Jahresabschlusses muss angegeben werden, bei welchem Unternehmen die Einbeziehung erfolgt ist und wo der konsolidierte Bericht erhältlich ist.
Welche Fristen gelten für die Aufstellung und Vorlage des Konzernabschlusses?
Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens haben den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 222 UGB). Der Konzernabschluss ist dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung innerhalb der für die Vorlage des Jahresabschlusses geltenden Fristen vorzulegen. Die Offenlegung beim Firmenbuchgericht erfolgt spätestens 9 Monate nach dem Abschlussstichtag.
Gilt die Konzernabschlusspflicht auch für Holdings mit Sitz außerhalb Österreichs?
Die Pflicht nach § 244 UGB gilt primär für Mutterunternehmen mit Sitz im Inland. Für Tochterunternehmen mit ausländischem Mutterunternehmen gelten die Regelungen des jeweiligen Sitzlandes. In der Praxis kann dies bedeuten, dass ein österreichisches Tochterunternehmen seinen Konzernabschluss nach österreichischem Recht erstellen muss, wenn das Mutterunternehmen in Österreich sitzt, oder nach dem Recht des Sitzlandes des Mutterunternehmens, wenn dieses im EU-/EWR-Ausland sitzt.
Was ist der Unterschied zwischen Konzernabschluss und Einzelabschluss?
Der Einzelabschluss zeigt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines einzelnen Unternehmens. Der Konzernabschluss hingegen fasst die Jahresabschlüsse des Mutterunternehmens und aller Tochterunternehmen zu einem Gesamtbild zusammen, als ob es sich um ein einziges Unternehmen handelt (Einheitsgrundsatz). dabei werden konzerninterne Geschäftsvorfälle und Bilanzposten eliminiert, um Doppelzählungen zu vermeiden. Der Konzernabschluss ermöglicht es Investoren und Gläubigern, die wirtschaftliche Lage des gesamten Unternehmensverbunds zu beurteilen.