Zwangsstrafen bei Verstoß gegen Berichtspflichten: bis € 7.000 (kleine Gesellschaften: bis € 3.600), mit Ermäßigungen für Kooperation und freiwillige Offenlegung.
Rechtsgrundlage
- § 284 UGB Unternehmensgesetzbuch (BGBl. I Nr. 152/1897 idF BGBl. I Nr. 104/2021) ↗
UGB § 284 — Gericht verpflichtet Personen (bis € 7.000; bei kleinen Gesellschaften bis € 3.600) zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 222 Abs. 1, § 243b, § 244, § 247 Abs. 3, § 249 Abs. 3, § 265 Abs. 2, § 267a, § 270, § 272, § 277 Abs. 4, § 280 Abs. 3, § 281.
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 222 Abs. 1 UGB Unternehmensgesetzbuch (BGBl. I Nr. 152/1897 idF BGBl. I Nr. 104/2021) ↗
UGB § 222 Abs. 1 — Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses innerhalb der ersten neun Monate des Geschäftsjahres.
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 267a UGB Unternehmensgesetzbuch (BGBl. I Nr. 152/1897 idF BGBl. I Nr. 104/2021) ↗
UGB § 267a — Erleichterte Rechnungslegungsvorschriften für kleine Gesellschaften.
Gültig ab: 1. 1. 2022
Kurz zum Thema: UGB § 284 Zwangsstrafen bei Berichtspflichtverletzung
Häufige Fragen zu UGB § 284 Zwangsstrafen
Was regelt UGB § 284?
§ 284 UGB ermächtigt das Gericht, Zwangsstrafen bis € 7.000 (kleine Gesellschaften: € 3.600) zu verhängen, um Personen zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten anzuhalten.
Welche Verstöße werden von § 284 erfasst?
§ 284 erfasst Verstöße gegen Jahresabschluss-, Lagebericht-, Konzernabschluss- und Offenlegungspflichten nach verschiedenen Bestimmungen des UGB.
Unterscheiden sich die Strafen für kleine Gesellschaften?
Ja, kleine Gesellschaften haben einen reduzierten Strafrahmen von bis zu € 3.600 statt € 7.000.
Kann die Strafe wegen Kooperation ermäßigt werden?
Ja, Kooperation mit der Behörde kann zu einer Ermäßigung von bis zu 20% führen. Freiwillige Offenlegung kann strafmildernd berücksichtigt werden.
Was passiert bei wiederholten Verstößen?
Bei wiederholten Verstößen kann das Gericht erneut Zwangsstrafen verhängen. Die Anzahl der Vorstöße fließt in die Berechnung der Strafe ein (+15% pro Verstoß).