§ 284 UGB

Zwangsstrafen bei Verstoß gegen Berichtspflichten: bis € 7.000 (kleine Gesellschaften: bis € 3.600), mit Ermäßigungen für Kooperation und freiwillige Offenlegung.

Letzte Aktualisierung: 19. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: UGB § 284 Zwangsstrafen bei Berichtspflichtverletzung

## UGB § 284 — Zwangsstrafen bei Verstoß gegen Berichtspflichten Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) normiert in § 284 ein wichtiges Durchsetzungsinstrument für verschiedene Berichts- und Offenlegungspflichten. Im Gegensatz zu § 283, der spezifisch die Offenlegungspflichten nach § 277 und § 280 adressiert, erfasst § 284 eine breitere Palette von Berichtspflichtverletzungen. ### Erfasste Verstöße § 284 erfasst Verstöße gegen zahlreiche Bestimmungen des UGB, darunter die Pflicht zur Erstellung des Jahresabschlusses (§ 222 Abs. 1), die Anforderungen an den Lagebericht (§ 243b), die Gliederungsgrundsätze (§ 247 Abs. 3), die Anhangangaben (§ 249 Abs. 3), den Konzernanhang (§ 265 Abs. 2), die erleichterte Rechnungslegung (§ 267a), den Bestätigungsvermerk (§ 270), die Offenlegungsfrist (§ 272), sonstige Rechnungslegungsverstöße (§ 277 Abs. 4), Mängel im Prüfungsbericht (§ 280 Abs. 3) und die Abschlussprüferbestellung (§ 281). ### Strafrahmen Die Höchststrafe beträgt € 7.000 für große Gesellschaften. Kleine Gesellschaften profitieren von einem reduzierten Strafrahmen von bis zu € 3.600. Die genaue Strafe hängt von der Schwere des Verstoßes, der Dauer, etwaigen Vorstößen und der Kooperation mit der Behörde ab. ### Strafzumessungskriterien Das Gericht berücksichtigt bei der Strafzumessung mehrere Faktoren: die Schwere des Verstoßes, die Dauer der Pflichtverletzung, ob freiwillige Offenlegung erfolgt ist, ob Kooperation mit der Behörde vorliegt, und ob bereits frühere Verstöße begangen wurden. Wiederholte Verstöße führen zu einer Erhöhung von 15% pro Verstoß. ### Ermäßigungen Sowohl freiwillige Offenlegung als auch Kooperation mit der Behörde können zu einer Ermäßigung von jeweils 20% führen. Bei langdauernden Verstößen (über 6 Monate) erhöht sich die Strafe um 30%, bei mehrfachen Verstößen um 50%. ### Praktische Bedeutung Für Unternehmen ist es wichtig, die Fristen für die verschiedenen Berichtspflichten genau zu kennen und einzuhalten. Die Verhängung von Zwangsstrafen kann durch frühzeitige Kommunikation mit der Behörde und durch fristgerechte Antragstellung oft vermieden werden.

Häufige Fragen zu UGB § 284 Zwangsstrafen

Was regelt UGB § 284?

§ 284 UGB ermächtigt das Gericht, Zwangsstrafen bis € 7.000 (kleine Gesellschaften: € 3.600) zu verhängen, um Personen zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten anzuhalten.

Welche Verstöße werden von § 284 erfasst?

§ 284 erfasst Verstöße gegen Jahresabschluss-, Lagebericht-, Konzernabschluss- und Offenlegungspflichten nach verschiedenen Bestimmungen des UGB.

Unterscheiden sich die Strafen für kleine Gesellschaften?

Ja, kleine Gesellschaften haben einen reduzierten Strafrahmen von bis zu € 3.600 statt € 7.000.

Kann die Strafe wegen Kooperation ermäßigt werden?

Ja, Kooperation mit der Behörde kann zu einer Ermäßigung von bis zu 20% führen. Freiwillige Offenlegung kann strafmildernd berücksichtigt werden.

Was passiert bei wiederholten Verstößen?

Bei wiederholten Verstößen kann das Gericht erneut Zwangsstrafen verhängen. Die Anzahl der Vorstöße fließt in die Berechnung der Strafe ein (+15% pro Verstoß).

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