KSchG § 27a

Zahlungspflicht für nicht ausgeführtes Werk nach KSchG § 27a — nur wenn kein Aufwand gespart.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Werkvertrag und Zahlungspflicht

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) regelt in § 27a die Zahlungspflicht für ein nicht ausgeführtes Werk. Diese Bestimmung schützt den Verbraucher vor ungerechtfertigten Forderungen, wenn das Werk unterbleibt.

Häufige Fragen

Wann muss ich für ein nicht ausgeführtes Werk zahlen?

Wenn das Werk unterbleibt, der Unternehmer keinen Aufwand gespart hat und auch keinen anderweitigen Erwerb erzielt hat, besteht eine Zahlungspflicht des Verbrauchers (§ 27a KSchG).

Welche Nachweispflichten hat der Unternehmer?

Der Unternehmer muss nachweisen, dass er Aufwand gespart oder anderweitig erlöst hat, um die Zahlungspflicht zu vermeiden. Wenn er dies nicht kann, muss der Verbraucher zahlen.

Gilt § 27a KSchG auch für Verträge über Reparaturen?

Ja, § 27a KSchG gilt für alle Werkverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern — also auch für Reparaturaufträge, Umbauarbeiten oder Dienstleistungsaufträge, bei denen ein bestimmtes Werk herzustellen ist. Voraussetzung ist stets, dass das Werk tatsächlich nicht ausgeführt wurde.

Kann der Unternehmer das volle Entgelt verlangen, wenn er gar nicht begonnen hat?

Grundsätzlich kann der Unternehmer nur das Entgelt verlangen, das er nach § 27a KSchG beanspruchen darf — also nur soweit er keinen Aufwand gespart und keinen anderweitigen Erwerb erzielt hat. Ist der Unternehmer dem Werkvertrag gar nicht nachgegangen, muss er sich ansparen Aufwendungen anrechnen lassen.

Was ist unter "anderweitigem Erwerb" zu verstehen?

Anderweitiger Erwerb bedeutet, dass der Unternehmer die durch das Unterbleiben des Werks freiwerdende Zeit für einen anderen Auftrag genutzt hat. In diesem Fall muss er sich das aus dem Ersatzauftrag erzielte Entgelt auf seine Forderung anrechnen lassen. Die Beweislast liegt beim Unternehmer.

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