KSchG § 31

Schriftformerfordernisse beim Maklervertrag nach KSchG § 31 — mündliche Absprachen sind ungültig.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Maklervertrag und Schriftform

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) schützt in § 31 Verbraucher vor unklbaren mündlichen Absprachen bei Maklerverträgen. Bestimmte Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich getroffen wurden.

Häufige Fragen

Welche Maklerverträge müssen schriftlich sein?

Bestimmte Vereinbarungen im Maklervertrag — wie Aufwandsersatz (§ 9 MaklerG), Alleinvermittlungsauftrag (§ 14 MaklerG), Verlängerung des Alleinvermittlungsauftrags und Erfolglosigkeitsklausel (§ 15 MaklerG) — sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

Was gilt bei mündlichen Abreden?

Mündliche Absprachen zu diesen Punkten sind nach KSchG § 31 Abs. 1 unwirksam. Der Verbraucher ist nicht an mündliche Vereinbarungen zu Aufwandsersatz, Alleinvermittlung oder Erfolglosigkeitsklauseln gebunden.

Kann ich als Verbraucher den Alleinvermittlungsauftrag kündigen?

Ja. Ein Alleinvermittlungsauftrag kann vom Verbraucher nach § 14 Abs. 2 MaklerG unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden, sofern keine kürzere Frist vereinbart wurde. Eine schriftliche Kündigung ist empfehlenswert, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.

Gilt das Schriftformgebot auch für Änderungen des Maklervertrags?

Ja, Änderungen von Vereinbarungen, die nach § 31 KSchG der Schriftform bedürfen, müssen ebenfalls schriftlich getroffen werden. Eine mündliche Abänderung eines schriftlich vereinbarten Alleinvermittlungsauftrags ist daher unwirksam.

Was gilt, wenn keine Schriftform eingehalten wurde?

Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, ist die betreffende Vereinbarung (z.B. Aufwandsersatz oder Alleinvermittlung) unwirksam. Das Grundverhältnis — die Beauftragung des Maklers — bleibt davon unberührt, der Makler hat aber keinen Anspruch aus den formwidrigen Nebenvereinbarungen.

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