KSchG § 5

Zahlungspflicht für Kostenvoranschlag nach KSchG § 5 — nur bei vorherigem Hinweis des Unternehmers.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Kostenvoranschlag und Zahlungspflicht

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) schützt Verbraucher vor unerwarteten Kosten für Kostenvoranschläge. Nach § 5 Abs. 1 KSchG besteht eine Zahlungspflicht für den Kostenvoranschlag nur dann, wenn der Unternehmer vor dessen Erstellung ausdrücklich auf die Zahlungspflicht hingewiesen hat.

Häufige Fragen

Wann muss ich für einen Kostenvoranschlag zahlen?

Eine Zahlungspflicht für den Kostenvoranschlag besteht nur dann, wenn der Unternehmer vorher ausdrücklich auf die Zahlungspflicht hingewiesen hat (§ 5 Abs. 1 KSchG). Ohne solchen Hinweis ist der Kostenvoranschlag für den Verbraucher kostenlos.

Gilt die Zahlungspflicht für alle Kostenvoranschläge?

Nein, die Zahlungspflicht besteht nur, wenn der Unternehmer vor der Erstellung des Kostenvoranschlags auf die Zahlungspflicht hingewiesen hat. Dies muss ausdrücklich geschehen — ein allgemeiner Hinweis auf AGB genügt nicht.

Wie muss der Hinweis auf die Zahlungspflicht erfolgen?

Der Hinweis muss vor Erstellung des Kostenvoranschlags und ausdrücklich erfolgen. Ein versteckter Hinweis in den AGB reicht nicht aus. Es empfiehlt sich ein klarer mündlicher oder schriftlicher Hinweis, aus dem hervorgeht, dass der Kostenvoranschlag kostenpflichtig ist.

Gilt § 5 KSchG auch für Online-Anfragen?

Ja, § 5 KSchG gilt unabhängig vom Medium. Wenn ein Verbraucher online einen Kostenvoranschlag anfordert, muss der Unternehmer auch dort vor der Erstellung ausdrücklich auf eine allfällige Zahlungspflicht hinweisen — zum Beispiel durch eine deutlich sichtbare Checkbox oder einen Hinweistext.

Was passiert, wenn der Unternehmer den Hinweis vergisst und dennoch eine Rechnung schickt?

Wurde kein Hinweis auf die Zahlungspflicht gegeben, hat der Verbraucher keine Pflicht, den Kostenvoranschlag zu bezahlen. Der Verbraucher kann die Zahlung verweigern. Eine trotzdem ausgestellte Rechnung ist insoweit nicht durchsetzbar.

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