KSchG § 5a

Vorvertragliche Informationspflichten des Unternehmers nach KSchG § 5a — 5 Pflichten prüfen.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Vorvertragliche Informationspflichten

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) verpflichtet Unternehmer in § 5a, Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags über bestimmte wesentliche Punkte zu informieren. Diese Informationspflichten dienen der Transparenz und dem Verbraucherschutz.

Häufige Fragen

Welche Informationspflichten hat der Unternehmer?

Der Unternehmer muss vor Abschluss des Vertrags über folgende Punkte informieren: Wesentliche Eigenschaften der Ware/Dienstleistung, Name und Anschrift des Unternehmers, Gesamtpreis inkl. aller Steuern, Zahlungs-/Liefer-/Leistungsbedingungen, Gewährleistungshinweis.

Was passiert bei Verletzung der Informationspflicht?

Bei Verletzung der vorvertraglichen Informationspflichten kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten. Die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflicht liegt beim Unternehmer.

Gelten die Informationspflichten auch für Online-Shops?

Ja, die Informationspflichten nach § 5a KSchG gelten für alle Vertragsabschlüsse zwischen Unternehmern und Verbrauchern — unabhängig vom Medium. Bei Online-Verträgen kommen zusätzlich die Regelungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) hinzu, das noch detailliertere Informationspflichten vorsieht.

Müssen die Informationen schriftlich gegeben werden?

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor, empfiehlt aber eine klare und verständliche Form. In der Praxis empfiehlt sich die schriftliche Form — etwa durch ein Informationsblatt oder eine E-Mail — um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. Bei Fernabsatzverträgen ist die Schriftform im Sinne des FAGG zwingend.

Was ist der Unterschied zwischen § 5a KSchG und dem FAGG?

§ 5a KSchG enthält die grundlegenden vorvertraglichen Informationspflichten für alle Verbraucherverträge. Das FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) ergänzt diese Pflichten für Fernabsatzverträge (Online, Telefon, Katalog) und Haustürgeschäfte und sieht ein 14-tägiges Rücktrittsrecht sowie weitere spezifische Pflichten vor.

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