Rechtsfolgen bei Gewinnzusagen (§ 5c) und telefonisch abgeschlossenen Verträgen (§ 5b) nach KSchG.
Rechtsgrundlage
- § 5b Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ↗
Telefonisch abgeschlossene Verträge bei Gewinnzusagen sind nichtig
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 5c Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ↗
Bei irreführenden Gewinnzusagen muss der Unternehmer den zugesagten Preis zahlen
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Gewinnzusagen und Telefonverträge
Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) regelt in § 5b und § 5c die Rechtsfolgen bei Gewinnzusagen und telefonisch abgeschlossenen Verträgen. Diese Bestimmungen schützen Verbraucher vor irreführenden Geschäftspraktiken.
§ 5b — Nichtigkeit von Telefonverträgen
Telefonisch abgeschlossene Verträge, die im Zusammenhang mit einer Gewinnzusage stehen, sind nichtig. Der Verbraucher kann sich auf die Nichtigkeit berufen — der Unternehmer kann dies nicht.
§ 5c — Zahlungsanspruch des Verbrauchers
Wenn ein Unternehmer eine irreführende Gewinnzusage gemacht hat, muss er den zugesagten Preis oder Gewinn zahlen. Der Verbraucher hat einen gerichtlich durchsetzbaren Zahlungsanspruch.
Häufige Fragen
Sind telefonisch abgeschlossene Verträge bei Gewinnzusagen gültig?
Nein, nach KSchG § 5b sind telefonisch abgeschlossene Verträge, die im Zusammenhang mit einer Gewinnzusage stehen, nichtig. Nur der Verbraucher kann sich auf die Nichtigkeit berufen — der Unternehmer kann dies nicht.
Was kann ich bei einer Gewinnzusage tun?
Nach KSchG § 5c muss der Unternehmer den zugesagten Preis oder Gewinn zahlen. Wenn der Unternehmer eine irreführende Gewinnzusage gemacht hat, können Sie den Betrag gerichtlich einfordern.
Gilt § 5b KSchG auch für schriftlich nachbestätigte Telefonverträge?
Ja. Auch wenn der telefonisch abgeschlossene Vertrag im Anschluss schriftlich bestätigt wird, bleibt er nach § 5b KSchG nichtig, soweit er im Zusammenhang mit einer Gewinnzusage steht. Die nachträgliche schriftliche Bestätigung heilt den Nichtigkeitsgrund nicht.
Was versteht man unter einer "irreführenden Gewinnzusage" nach § 5c?
Eine irreführende Gewinnzusage liegt vor, wenn dem Verbraucher der Eindruck vermittelt wird, er habe bereits gewonnen — etwa durch Formulierungen wie "Sie haben gewonnen!" oder "Ihr Preis liegt bereit!" —, ohne dass dies tatsächlich zutrifft oder der Gewinn von einer Bedingung (z.B. Kauf) abhängt. Der Unternehmer ist in diesem Fall zur Auszahlung verpflichtet.
Wie kann ich einen Anspruch aus § 5c KSchG geltend machen?
Den Anspruch auf Auszahlung des zugesagten Gewinns können Sie zunächst schriftlich gegenüber dem Unternehmer geltend machen. Kommt er nicht nach, kann der Anspruch im Klagsweg vor dem zuständigen Bezirksgericht (bis 15.000 €) oder Landesgericht durchgesetzt werden. Beweise sichern: Unterlagen, Briefe oder Screenshots aufbewahren.