Prüfen Sie nach § 1063 ABGB, wann Eigentum beim Kreditkauf übergeht — auch wenn der Kaufpreis noch nicht bezahlt wurde (Kauf auf Borg).
Rechtsgrundlage
- § 1063 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (JGS Nr. 946/1811) ↗
Kauf auf Borg — Eigentumsübergang bei Übergabe ohne Kaufpreiszahlung
Gültig ab: 1. 1. 1812
- § 380 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (JGS Nr. 946/1811) ↗
Traditionsprinzip — Eigentum geht durch Übergabe und rechtlichen Titel über
Gültig ab: 1. 1. 1812
Kurz zum Thema: Kauf auf Borg nach § 1063 ABGB
§ 1063 ABGB regelt eine besondere Form des Kaufvertrags: den Kauf auf Borg. Wird die Sache dem Käufer vom Verkäufer übergeben, ohne dass der Käufer den Kaufpreis sofort zahlt, spricht das Gesetz von einem Kauf auf Borg. Die entscheidende Rechtsfolge: Das Eigentum geht trotzdem sofort auf den Käufer über.
Das Traditionsprinzip und seine Modifikation
Das österreichische Sachenrecht folgt dem Traditionsprinzip (§ 380 ABGB): Eigentum geht durch Übergabe (Tradition) und rechtlichen Titel (Kaufvertrag) über. § 1063 ABGB stellt klar, dass für den Eigentumsübergang die Zahlung des Kaufpreises kein zusätzliches Erfordernis ist. Die Kaufpreisforderung besteht als schuldrechtlicher Anspruch fort; ihre Erfüllung ist aber keine Voraussetzung für den Eigentumsübergang.
Risikoproblematik für den Verkäufer
§ 1063 ABGB benachteiligt den Verkäufer, der Kredit gewährt: Er verliert das Eigentum mit der Übergabe, hat aber noch keine Bezahlung erhalten. Wird der Käufer insolvent, ist der Verkäufer als einfacher Gläubiger auf die Insolvenzquote angewiesen und hat keinen Aussonderungsanspruch. Deshalb ist in der kaufmännischen Praxis der Eigentumsvorbehalt gebräuchlich, der ausdrücklich vereinbart werden muss.
Abgrenzung zu § 1064 (Gefahrtragung)
§ 1064 ABGB regelt die Gefahrtragung beim Kaufvertrag: Ab Übergabe trägt der Käufer das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Sache. Bei Kauf auf Borg verbinden sich §§ 1063 und 1064: Mit der Übergabe erhält der Käufer das Eigentum und trägt gleichzeitig die Gefahr. Er schuldet den Kaufpreis auch dann, wenn die Sache nach der Übergabe ohne sein Verschulden untergeht.
Praktische Bedeutung im Wirtschaftsleben
Der Kauf auf Borg ist heute ein alltägliches Phänomen: Rechnung auf Ziel, Ratenzahlung, Lieferung vor Zahlung — all das sind Spielarten des § 1063 ABGB. Der Unterschied zwischen Kauf auf Borg und gesichertem Kauf (mit Eigentumsvorbehalt) ist wirtschaftlich erheblich: Ohne Eigentumsvorbehalt verliert der Verkäufer den Schutz des Sachenrechts und muss sich auf das Schuldrecht verlassen.
Häufige Fragen zu § 1063 ABGB
Was ist ein Kauf auf Borg nach § 1063 ABGB?
§ 1063 ABGB regelt den Kreditkauf: Wird die Sache dem Käufer vom Verkäufer ohne sofortige Zahlung des Kaufpreises übergeben, liegt ein Kauf auf Borg vor. Das Eigentum geht dabei trotzdem sofort auf den Käufer über — der Eigentumsübergang hängt nicht von der Zahlung des Kaufpreises ab.
Wann geht das Eigentum beim Kauf auf Borg über?
Das Eigentum geht im Moment der körperlichen Übergabe der Sache über — auch wenn der Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde (§ 1063 ABGB). Dies ist eine Besonderheit des österreichischen Rechts: Während in Deutschland häufig Eigentumsvorbehalte vereinbart werden, gilt im ABGB das sofortige Eigentumsübergangsprinzip bei Übergabe.
Was bedeutet das für den Verkäufer beim Kauf auf Borg?
Für den Verkäufer bedeutet § 1063 ABGB ein erhebliches Risiko: Er verliert das Eigentum an der Sache bereits mit der Übergabe, hat aber noch keine Gegenleistung erhalten. Wenn der Käufer zahlungsunfähig wird, ist der Verkäufer ein einfacher Gläubiger. Deshalb ist in der Praxis der Eigentumsvorbehalt (§ 1063a ABGB) gebräuchlich, der explizit vereinbart werden muss.
Wie unterscheidet sich § 1063 von § 1064 ABGB?
§ 1063 ABGB regelt den Kauf auf Borg: Übergabe ohne Zahlung → sofortiger Eigentumsübergang. § 1064 ABGB regelt die Gefahrtragung: Wann trägt der Käufer das Risiko des zufälligen Untergangs der Sache. Die beiden Normen ergänzen sich: Nach § 1064 geht die Gefahr mit der Übergabe auf den Käufer über.
Ist ein Eigentumsvorbehalt möglich?
Ja. Der Eigentumsvorbehalt (§ 1063a ABGB, früher durch Richterrecht entwickelt) erlaubt es dem Verkäufer, das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung zu behalten. Er muss ausdrücklich vereinbart werden und ist im Grundbuch oder öffentlichen Registern einzutragen, um Dritten gegenüber wirksam zu sein.
Spielt der Kauf auf Borg im Insolvenzrecht eine Rolle?
Ja, erheblich. Im Insolvenzfall des Käufers gehört die übergebene Sache bereits zur Insolvenzmasse, da der Käufer Eigentümer ist. Der Verkäufer kann keinen Aussonderungsanspruch geltend machen und ist auf die Insolvenzquote angewiesen. Mit einem wirksamen Eigentumsvorbehalt könnte der Verkäufer hingegen die Sache aussondern.