§ 1065 ABGB

Prüfen Sie nach § 1065 ABGB, ob ein Kauf einer gehofften Sache (emptio spei) vorliegt — und welche Regeln für Glücksverträge nach § 1268 ABGB gelten.

Letzte Aktualisierung: 18. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Kauf einer gehofften Sache nach § 1065 ABGB

§ 1065 ABGB regelt einen besonders praxisrelevanten Fall: den Kauf von Dingen, die noch zu erwarten stehen. Die Norm unterscheidet sich grundlegend vom normalen Kaufrecht, weil der Gegenstand des Kaufs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht existiert.

Das Konzept der Hoffnung als Kaufgegenstand

Bei der emptio spei (wörtlich: Kauf einer Hoffnung) ist der eigentliche Kaufgegenstand nicht eine bestimmte Sache, sondern die Chance auf ihr Entstehen. Der Käufer zahlt für die bloße Möglichkeit, dass die erwartete Sache entsteht — und trägt das vollständige Realisierungsrisiko. Entsteht die gehoffte Sache nicht (Missernte, leeres Netz), hat der Käufer trotzdem den vollen Kaufpreis zu zahlen.

Verweis auf Glücksvertragsregeln (§ 1268)

§ 1065 ABGB verweist für die emptio spei auf die Regeln für gewagte Geschäfte in § 1268 ABGB. Diese Verweisung hat erhebliche praktische Bedeutung: Bei Glücksverträgen ist die Laesio-enormis-Anfechtung (§ 934 ABGB) ausgeschlossen. Das Missverhältnis zwischen Kaufpreis und tatsächlich erhaltener Leistung ist das Wesen des aleatorischen Vertrags — es kann daher keinen Anfechtungsgrund darstellen.

Abgrenzung: Emptio rei speratae

Nicht jeder Kauf zukünftiger Sachen ist emptio spei. Bei der emptio rei speratae (Kauf einer erwarteten Sache) ist der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung des Entstehens der Sache geschlossen. Entsteht die Sache nicht, entfällt die Kaufpreispflicht — der Vertrag war aufschiebend bedingt und ist nicht eingetreten. Die Abgrenzung erfolgt durch Auslegung des Parteiwillens: Wer trägt das Realisierungsrisiko?

Praktische Bedeutung heute

§ 1065 ABGB ist auch heute noch relevant: bei landwirtschaftlichen Terminkäufen, Fischfangkontrakten, aber auch in moderneren Formen wie dem Kauf zukünftiger Softwareprodukte oder Kryptowährungsderivaten. Die Einordnung als emptio spei hat erhebliche rechtliche Folgen, insbesondere beim Ausschluss der Laesio enormis und bei der Gewährleistung.

Häufige Fragen zu § 1065 ABGB

Was ist ein Kauf einer gehofften Sache (emptio spei) nach § 1065 ABGB?

§ 1065 ABGB regelt den Kauf von Sachen, die noch zu erwarten stehen. Bei der emptio spei (Kauf einer Hoffnung) kauft der Käufer nicht eine bestimmte Sache, sondern die Chance auf ihr Entstehen. Er zahlt den Kaufpreis auch dann, wenn die erhoffte Sache nicht entsteht — er trägt das vollständige Realisierungsrisiko.

Was ist der Unterschied zwischen emptio spei und emptio rei speratae?

Bei der emptio spei (§ 1065 ABGB) zahlt der Käufer unabhängig davon, ob die erhoffte Sache tatsächlich entsteht. Beispiel: Kauf einer Ernte vor der Aussaat zum Pauschalpreis. Bei der emptio rei speratae ist der Kauf dagegen bedingt: Er kommt nur zustande, wenn die Sache entsteht. Entsteht sie nicht, entfällt auch die Kaufpreispflicht.

Warum ist die Laesio enormis bei emptio spei ausgeschlossen?

§ 1065 ABGB verweist auf § 1268 ABGB (gewagte Geschäfte/Glücksverträge). Bei Glücksverträgen ist die Laesio-enormis-Anfechtung (§ 934 ABGB) ausgeschlossen, weil das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung das Wesen dieser Verträge ist. Der Käufer nimmt bewusst das Risiko des Totalausfalls in Kauf.

Welche typischen Beispiele gibt es für emptio spei?

Klassische Beispiele: (1) Kauf einer nächstjährigen Ernte zu einem Pauschalpreis vor der Aussaat; (2) Kauf des Fangs eines Fischers für eine bestimmte Ausfahrt; (3) Kauf eines Loses; (4) Kauf der Ausbeute eines Bergwerks für einen bestimmten Zeitraum. In allen Fällen zahlt der Käufer auch bei Missernte, schlechtem Fang oder Niete.

Welche Regeln gelten beim Kauf einer gehofften Sache?

Nach § 1065 ABGB gelten die Regeln für gewagte Geschäfte (§§ 1267 ff ABGB). Wesentliche Konsequenzen: keine Laesio-enormis-Anfechtung; keine Gewährleistung für den Umfang der Gegenleistung; der Käufer trägt das Realisierungsrisiko vollständig. Der Übergeber schuldet aber Redlichkeit: Er darf nicht arglistig täuschen.

Kann man bei emptio spei Gewährleistung verlangen?

Nein, nicht für das Ausbleiben der Hoffnung. Da der Käufer bewusst das Risiko des Nichtmaterialisierens übernimmt, ist kein Gewährleistungsanspruch für diesen Fall gegeben. Gewährleistung bleibt aber für andere Mängel möglich — z.B. wenn die tatsächlich entstehende Ware Qualitätsmängel aufweist, die nichts mit der Hoffnungsalternative zu tun haben.

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