§ 1075 ABGB

Berechnen Sie die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 1075 ABGB: 24 Stunden für bewegliche, 30 Tage für unbewegliche Sachen ab Anbietung.

Letzte Aktualisierung: 18. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Vorkaufsrecht Ausübungsfrist nach § 1075 ABGB

§ 1075 ABGB regelt eine der wichtigsten praktischen Fragen beim Vorkaufsrecht: Wie lange hat der Vorkaufsberechtigte Zeit, sein Recht auszuüben? Die Norm unterscheidet nach der Art der Sache und setzt kurze, strenge Fristen — bei beweglichen Sachen sind es nur 24 Stunden, bei unbeweglichen Sachen 30 Tage.

Die beiden Fristen des § 1075

Das Gesetz unterscheidet klar: Bewegliche Sachen (z.B. Fahrzeuge, Kunstgegenstände, Maschinen) müssen binnen 24 Stunden ab der Anbietung durch den Vorkaufsverpflichteten eingelöst werden. Unbewegliche Sachen (insbesondere Liegenschaften, Grundstücke, Gebäude) können innerhalb von 30 Tagen nach der Anbietung eingelöst werden. Diese unterschiedlichen Fristen spiegeln die verschiedene wirtschaftliche Bedeutung und die unterschiedlichen Entscheidungszeiträume wider.

Rechtswirkung nach Fristablauf

§ 1075 Satz 2 ABGB ist eindeutig: Nach Verlauf dieser Zeit ist das Vorkaufsrecht erloschen. Der Fristablauf hat also konstitutive Wirkung — das Vorkaufsrecht erlischt automatisch, ohne dass es eines weiteren Akts bedarf. Der Vorkaufsverpflichtete ist dann frei, die Sache an den Dritten zu verkaufen, ohne Rücksicht auf das ursprüngliche Vorkaufsrecht.

Beginn der Frist: Die Anbietung

Die Frist beginnt mit der "Anbietung" — dem Zeitpunkt, in dem der Vorkaufsverpflichtete dem Vorkaufsberechtigten das konkrete Angebot mitteilt: Preis, Konditionen und alle wesentlichen Punkte des geplanten Drittverkaufs. Die Anbietung muss so konkret sein, dass der Vorkaufsberechtigte entscheiden kann, ob er zu diesen Konditionen kaufen will. Eine unvollständige Anbietung setzt die Frist noch nicht in Gang.

Dingliches vs. schuldrechtliches Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht kann entweder schuldrechtlich (nur zwischen den Vertragsparteien) oder dinglich (im Grundbuch eingetragen, wirkt gegenüber jedermann) ausgestaltet sein. Die Frist des § 1075 ABGB gilt für beide Varianten. Das dingliche Vorkaufsrecht an Liegenschaften bietet jedoch den Vorteil, dass es auch gegenüber einem Dritten, der die Liegenschaft ohne Beachtung des Vorkaufsrechts erworben hat, geltend gemacht werden kann.

Häufige Fragen zu § 1075 ABGB

Wie lange hat man Zeit, das Vorkaufsrecht nach § 1075 ABGB auszuüben?

§ 1075 ABGB unterscheidet nach der Art der Sache: Für bewegliche Sachen beträgt die Frist nur 24 Stunden ab der Anbietung. Für unbewegliche Sachen gilt eine Frist von 30 Tagen ab der Anbietung. Nach Ablauf dieser Fristen ist das Vorkaufsrecht erloschen.

Was ist die "Anbietung" im Sinne des § 1075 ABGB?

Die Anbietung ist der Moment, in dem der Vorkaufsverpflichtete (der die Sache verkaufen will) dem Vorkaufsberechtigten das Angebot mitteilt — also Preis und Konditionen des geplanten Verkaufs bekannt gibt. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist des § 1075 ABGB.

Was passiert, wenn die Frist des § 1075 ABGB verstreicht?

Nach Ablauf der Frist (24 Stunden bzw. 30 Tage) ist das Vorkaufsrecht nach § 1075 ABGB automatisch und endgültig erloschen. Der Vorkaufsverpflichtete kann die Sache dann ohne Bindung an das Vorkaufsrecht an Dritte verkaufen.

Muss das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen sein?

Das Vorkaufsrecht an Immobilien sollte im Grundbuch eingetragen sein, um gegenüber Dritten wirksam zu sein (dingliches Vorkaufsrecht). Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht (nur zwischen den Vertragsparteien) bindet nur den Vorkaufsverpflichteten, nicht dessen Rechtsnachfolger.

Gilt die 30-Tage-Frist auch für Liegenschaften im Grundbuch?

Ja, § 1075 ABGB gilt auch für grundbücherliche Liegenschaften. Die 30-Tage-Frist ab Anbietung gilt unabhängig davon, ob das Vorkaufsrecht verbüchlicht ist oder nicht. Bei verbüchlichten Vorkaufsrechten können zusätzlich grundbuchrechtliche Verfahrensschritte erforderlich sein.

Was ist, wenn die Bedingungen des Verkaufs nach der Anbietung geändert werden?

Werden die Bedingungen des Kaufangebots nach der Anbietung zu Lasten des Vorkaufsberechtigten geändert, beginnt eine neue Anbietungsfrist zu laufen. Günstigere Bedingungen für den Drittkäufer wären eine neue Anbietungspflicht. Der Vorkaufsberechtigte muss die Konditionen des tatsächlich geschlossenen Drittvertrags einhalten.

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