Berechnen Sie die Gewinn- und Verlustverteilung einer Gesellschaft nach § 1195 ABGB. Geben Sie die Kapitaleinlagen der Gesellschafter ein — der Rechner verteilt Gewinn und Verlust automatisch proportional. Optional können Sondervereinbarungen berücksichtigt werden.
Rechtsgrundlage
- § 1195 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
Gewinn und Verlust — Verteilung im Verhältnis der Kapitalanteile
Gültig ab: 1. 1. 2002
- § 1192 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
Gesellschaftsvertrag — Möglichkeit abweichender Gewinnverteilung zu vereinbaren
Gültig ab: 1. 1. 2002
- § 1177 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
Gesellschaft — Begriff, Wesen und Rechtsnatur
Gültig ab: 1. 1. 2002
Kurz zum Thema: Gewinn- und Verlustverteilung nach § 1195 ABGB
Die Verteilung von Gewinn und Verlust gehört zu den zentralen Fragen des Gesellschaftsrechts. § 1195 ABGB enthält die gesetzliche Defaultregelung, die zur Anwendung kommt, wenn die Gesellschafter keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Die Norm folgt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Jeder Gesellschafter soll im Verhältnis seiner Einlage am wirtschaftlichen Ergebnis der Gesellschaft partizipieren.
Im Detail bedeutet dies: Zunächst werden die Kapitalanteile der einzelnen Gesellschafter ermittelt. Diese setzen sich aus den eingezahlten Beträgen und dem Wert sonstiger Beiträge (z. B. Arbeitsleistung, Sacheinlagen) zusammen. Der Anteil jedes Gesellschafters am Gesamtkapital bestimmt dann den prozentualen Anteil am Gewinn und am Verlust. Haben zwei Gesellschafter je 5.000 € eingezahlt, teilen sie den Gewinn und Verlust jeweils hälftig. Hat ein Gesellschafter 10.000 € und der andere 5.000 € eingezahlt, so erhält der erste zwei Drittel und der zweite ein Drittel.
Von dieser gesetzlichen Verteilungsregel können die Gesellschafter durch Vereinbarung abweichen. § 1192 ABGB ermöglicht es, im Gesellschaftsvertrag eine andere Verteilung festzulegen. In der Praxis üblich sind insbesondere drei Abweichungen: die bevorzugte Gewinnbeteiligung von Arbeitsgesellschaftern, dieapa-Rücklage aus dem Gewinn vor Verteilung, sowie eine Verlustbeteiligung, die vom Kapitalanteil abweicht. Der Rechner berücksichtigt individuelle Sondervereinbarungen durch den optionalen Gewinnprozentsatz.
Ein wichtiger Aspekt ist die Behandlung des Verlusts. Nach § 1195 ABGB wird der Verlust im gleichen Verhältnis verteilt wie der Gewinn. Dies kann dazu führen, dass ein Gesellschafter, der eine große Einlage getätigt hat, im Verlustfall einen entsprechend hohen Anteil trägt. Umgekehrt gilt dies auch für den Gewinn: Wer mehr riskiert, profitiert auch mehr. Diese Symmetrie zwischen Gewinn- und Verlustbeteiligung ist Ausdruck des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gesellschafter.
Für die praktische Anwendung ist es wichtig, die Kapitalkonten laufend zu führen und die Einlagen sowie Entnahmen zu dokumentieren. Der Rechner vereinfacht die Verteilungsberechnung für den typischen Fall. Für komplexe Gestaltungen mit unterschiedlichen Kontenarten (Kapitalkonto, Verlustkonto, Verzinsung) empfiehlt sich eine detaillierte Buchführung.
Zusammenfassend bietet § 1195 ABGB eine faire und ausgewogene Verteilungsregel, die von den Gesellschaftern durch vertragliche Abreden angepasst werden kann. Der Rechner unterstützt Sie dabei, die gesetzliche Verteilung schnell und zuverlässig zu berechnen und zeigt auf, wie sich Gewinn und Verlust auf die einzelnen Gesellschafter auswirken.
Häufig gestellte Fragen zu § 1195 ABGB
Wie werden Gewinn und Verlust nach § 1195 ABGB verteilt?
Nach § 1195 ABGB werden Gewinn und Verlust im Zweifel im Verhältnis der Kapitalanteile der Gesellschafter verteilt. Das bedeutet: Wer mehr Kapital eingezahlt hat, erhält auch einen proportional größeren Anteil am Gewinn und trägt einen proportional größeren Anteil am Verlust. Haben alle Gesellschafter gleich viel eingezahlt, teilen sie auch zu gleichen Teilen.
Kann die Gewinnverteilung vertraglich abweichend geregelt werden?
Ja, nach § 1192 ABGB können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag eine andere Verteilung vereinbaren. Beispielsweise ist es möglich, dass ein Gesellschafter, der nur Arbeitsleistung erbringt, einen höheren Gewinnanteil erhält als seinem Kapitalanteil entspricht. Auch eine bevorzugte Behandlung von Verlusten ist möglich. Der Rechner berücksichtigt solche Sondervereinbarungen.
Wie wird der Kapitalanteil berechnet, wenn ein Gesellschafter Arbeitsleistung erbringt?
Neben der Kapitaleinlage kann auch die Arbeitsleistung eines Gesellschafters als Beitrag zur Gesellschaft gewertet werden (§ 1195 iVm § 1199 ABGB). Der Wert der Arbeitsleistung wird zum Kapitalanteil hinzugerechnet, um den Gesamtanteil zu ermitteln. Im Rechner können Sie den geschätzten Wert der Arbeitsleistung als Arbeitsanteil erfassen.
Was passiert bei Verlusten der Gesellschaft?
Die Verluste werden im gleichen Verhältnis verteilt wie der Gewinn. Jeder Gesellschafter trägt den Verlust anteilig zu seinem Kapitalanteil. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Gesellschaftsvertrag eine andere Verteilung vorsieht. Der Rechner berechnet sowohl den Verlustanteil als auch den resultierenden Saldo (Gewinn minus Verlust) je Gesellschafter.
Welche Gesellschaftsformen sind von § 1195 ABGB betroffen?
§ 1195 ABGB gilt für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR) als die Grundform der Personengesellschaft. Auch offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) verweisen für die internen Gewinn- und Verlustverteilungsregeln auf die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Für die KG gelten allerdings Sonderregeln zur Haftung und Mindestgewinnbeteiligung des Komplementärs.
Wie werden Einlagen bewertet, die nicht in Geld bestehen?
Sacheinlagen und andere non-monetäre Beiträge werden nach dem Wert bemessen, den die Parteien bei der Gründung oder bei der Einbringung übereinstimmend festgelegt haben. Streitigkeiten über den Wert werden nach den Regeln der Schätzung (§ 400 ABGB) gelöst. Der Rechner erfasst derzeit nur Bargeldeinlagen und Arbeitsanteile — für Sacheinlagen empfiehlt sich eine gesonderte Bewertung.