§ 919 ABGB

Prüfen Sie die Rechtsfolgen eines Fixgeschäfts nach § 919 ABGB bei verspäteter Erfüllung. Der Rechner berechnet Vertragsstrafe, Verzugszinsen und Gesamthaftung und zeigt, ob Wandelung oder Schadenersatz geltend gemacht werden kann.

Letzte Aktualisierung: 18. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Fixgeschäft und Verzug nach § 919 ABGB

Das Fixgeschäft nach § 919 ABGB ist ein Sonderfall des Leistungsstörungsrechts. Während bei normalen Verträgen eine geringfügige Verspätung allein noch keinen Rücktritt rechtfertigt, genügt beim Fixgeschäft bereits eine geringe Überschreitung des vereinbarten Leistungszeitpunkts, um den Gläubiger zur Ablehnung der verspäteten Leistung zu berechtigen. Die Norm schützt den Gläubiger, der auf die Einhaltung des Termins angewiesen ist — etwa bei Messelieferungen, Hochzeitscatering oder Produktionslieferungen.

Entscheidend für die Anwendung des § 919 ABGB ist, dass der Leistungszeitpunkt als wesentlich (essential) vereinbart wurde. Dies kann ausdrücklich im Vertrag geschehen («zu fixen Bedingungen» oder «Termingeschäft») oder sich aus den Umständen ergeben. Bei einem Blumenstrauß zur Hochzeit ist offenkundig, dass die Lieferung nach der Trauung wertlos wäre. Bei einer Bauleistung kann die rechtzeitige Fertigstellung essential sein, wenn ein Einzugstermin feststeht.

Bei verspäteter Erfüllung eines Fixgeschäfts stehen dem Gläubiger drei Optionsrechte zu: Erstens kann er die verspätete Leistung ablehnen und Wandelung (Rücktritt) verlangen. Zweitens kann er die Leistung trotz Verspätung annehmen und Schadenersatz statt der Leistung geltend machen. Drittens kann er Vertragsstrafe und Verzugszinsen fordern, wenn diese vertraglich vereinbart wurden oder der Verzug schuldhaft erfolgte.

Die Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) muss im Vorhinein im Vertrag festgelegt werden und dient als pauschalisierter Schadenersatz. Sie muss angemessen sein und kann vom Gericht herabgesetzt werden, wenn sie unverhältnismäßig hoch erscheint. Die Verzugszinsen laufen automatisch ab dem Zeitpunkt der Verspätung und sind vom Schuldner zu tragen — ein besonderes Verlangen des Gläubigers ist nicht erforderlich.

Wichtig ist die Abgrenzung zwischen § 919 und § 918 ABGB. Während bei § 918 eine angemessene Nachfrist gesetzt werden muss, bevor der Gläubiger zurücktreten kann, tritt beim Fixgeschäft der Verzug sofort mit Überschreitung des Termins ein. Dies macht das Fixgeschäft zu einem besonders scharfen Instrument des Gläubigerschutzes, das in der Praxis jedoch mit Bedacht eingesetzt werden sollte, da es zu erheblichen Schadenersatzansprüchen führen kann.

Zusammenfassend bietet § 919 ABGB einen starken Schutz für Gläubiger, die auf die Einhaltung eines Termins angewiesen sind. Die Rechtsfolgen — Wandelung, Schadenersatz und Verzugszinsen — können erheblich sein. Der Rechner hilft Ihnen, die konkreten Auswirkungen einer Verspätung schnell und zuverlässig zu berechnen und Ihre Rechte und Pflichten richtig einzuschätzen.

Häufig gestellte Fragen zu § 919 ABGB

Was ist ein Fixgeschäft nach § 919 ABGB?

Ein Fixgeschäft liegt vor, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist erbracht werden muss und dieser Zeitpunkt wesentlich für das Geschäft ist. Ein klassisches Beispiel ist die Lieferung zu einem Messetermin oder einer Hochzeit. Im Unterschied zu einem normalen Vertrag führt beim Fixgeschäft bereits eine geringfügige Verspätung zum Verzug des Schuldners.

Welche Rechtsfolgen hat die verspätete Erfüllung beim Fixgeschäft?

Beim Fixgeschäft genügt bereits eine geringe Verspätung, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Der Gläubiger hat dann die Wahl: Er kann die verspätete Leistung ablehnen und Wandelung (Rücktritt vom Vertrag) verlangen, oder er kann die Leistung trotz Verspätung annehmen und Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen. In jedem Fall schuldet der Schuldner auch Verzugszinsen und ggf. eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe.

Kann eine Vertragsstrafe im Voraus vereinbart werden?

Ja, nach dem österreichischen Recht können die Vertragsparteien eine Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) vereinbaren, die bei Verletzung einer Vertragspflicht — insbesondere bei Verspätung — fällig wird. Die Vertragsstrafe ist ein pauschalisierter Schadenersatz und muss im Vorhinein vertraglich festgelegt werden. Sie muss angemessen sein und kann vom Gericht herabgesetzt werden, wenn sie unverhältnismäßig hoch ist.

Wie werden Verzugszinsen berechnet?

Verzugszinsen werden nach § 1333 ABGB berechnet. Für Verbrauchergeschäfte beträgt der Zinssatz derzeit ca. 5 % p.a. (Basiszinssatz der EZB plus 4 Prozentpunkte). Für unternehmerische Geschäfte beträgt er ca. 9 % p.a. (Basiszinssatz plus 8 Prozentpunkte). Die Zinsen werden tagesgenau ab dem Verzugsbeginn bis zur tatsächlichen Zahlung berechnet.

Was bedeutet Wandelung?

Wandelung ist das Recht des Gläubigers, bei einer nicht vertragsgemäßen Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Beim Fixgeschäft nach § 919 ABGB tritt dieses Recht bereits bei geringfügiger Verspätung ein, wenn der Gläubiger die Leistung ablehnt. Bei der Wandelung sind beide Parteien so zu stellen, wie sie stünden, wenn der Vertrag nicht geschlossen worden wäre. Bei Gattungsschulden ist die Wandelung ausgeschlossen, wenn die Leistung trotz Verspätung als Erfüllung angenommen werden kann.

Was ist der Unterschied zwischen § 919 und § 918 ABGB?

§ 918 ABGB regelt den allgemeinen Verzugs des Schuldners: Voraussetzung ist die Fälligkeit der Leistung, ein Leistungsverlangen des Gläubigers und eine angemessene Nachfrist. Beim Fixgeschäft nach § 919 ABGB tritt der Verzug hingegen ohne Nachfrist und ohne besonderes Verlangen ein, wenn die Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbracht wird. Die Verspätung selbst genügt — eine zusätzliche Aufforderung ist nicht erforderlich.

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