Berechnen Sie den Erfüllungszeitpunkt, -ort und die Art der Leistung nach § 902 ABGB. Der Rechner ermittelt die Fälligkeit je nach Vertragstyp, berechnet die Verzugszinsen bei Zahlungsverzug und gibt Hinweise zur Leistungspflicht. Anwendbar für Kauf-, Miet-, Dienstleistungs- und Darlehensverträge.
Rechtsgrundlage
- § 902 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
Zeit, Ort und Art der Erfüllung
Gültig ab: 1. 1. 2002
- § 905 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
Geldleistung — Erfüllungsort bei Geldschulden
Gültig ab: 1. 1. 2002
- § 906 Allgemeines bürgergerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
Ort der Leistung — Wohnsitz des Gläubigers als Regelerfüllungsort
Gültig ab: 1. 1. 2002
- § 1333 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
Verzugszinsen — gesetzlicher Zinssatz (Basiszinssatz + 4% für Verbraucher)
Gültig ab: 1. 1. 2002
Kurz zum Thema: Erfüllungszeit, Erfüllungsort und Art der Leistung nach § 902 ABGB
Die Vorschrift des § 902 ABGB ist eine der zentralen Normen des österreichischen allgemeinen Schuldrechts. Sie regelt die grundlegenden Fragen, die sich bei jeder Leistungspflicht stellen: Wann muss geleistet werden? Wo muss geleistet werden? Und wie muss die Leistung erbracht werden? Diese drei Fragen sind für die praktische Abwicklung jedes Schuldverhältnisses von entscheidender Bedeutung.
Bezüglich der Erfüllungszeit unterscheidet das Gesetz zwei Grundsituationen: Wurde eine Zeit für die Leistung bestimmt, so ist die Leistung am Ende dieser Zeit zu erbringen. Wurde keine Zeit bestimmt, so ist die Leistung sofort zu bewirken — der Schuldner kann sich nicht darauf berufen, dass er noch Zeit habe. Diese Regel der sofortigen Fälligkeit ist Ausdruck des Grundsatzes, dass der Gläubiger seine Leistung möglichst bald erhalten soll.
Der Erfüllungsort richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. Fehlt eine solche, so gilt der gesetzliche Regelerfüllungsort des § 906 ABGB: Im Zweifel ist am Wohnsitz des Gläubigers zu erfüllen. Diese Regel gilt insbesondere für Geldschulden. Bei Sachleistungen kann der Erfüllungsort auch am Wohnsitz des Schuldners liegen, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben.
Die Art der Erfüllung ergibt sich aus der Natur des Vertrags und dem konkreten Inhalt der Leistungspflicht. Bei einem Kaufvertrag etwa besteht die Leistung in der Übergabe und Übereignung der verkauften Sache frei von Rechts- und Sachmängeln. Bei einem Dienstleistungsvertrag ist die vereinbarte Dienstleistung fachgerecht und termingerecht zu erbringen. Bei einem Darlehen schließlich ist der geliehene Betrag zurückzuzahlen.
Wenn der Schuldner seine Leistungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt, gerät er in Verzug. In diesem Fall schuldet er Verzugszinsen nach § 1333 ABGB. Der gesetzliche Zinssatz orientiert sich am Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Für Verbrauchergeschäfte beträgt er derzeit rund 5 % p.a., für unternehmerische Geschäfte bis zu 9 % p.a. Die Zinsen werden ab dem Zeitpunkt des Verzugsbeginns tagesgenau berechnet.
Die Erfüllungsregeln des § 902 ABGB haben eine umfassende praktische Bedeutung. Sie sind nicht nur für Kaufleute und Unternehmer relevant, sondern auch für Privatpersonen, die Verträge abschließen. Die Kenntnis dieser Regeln hilft, unnötige Streitigkeiten zu vermeiden und die eigenen Rechte und Pflichten besser einzuschätzen. Der Rechner unterstützt Sie dabei, die relevanten Parameter für Ihren konkreten Fall schnell und zuverlässig zu ermitteln.
Häufig gestellte Fragen zu § 902 ABGB
Wann ist eine Leistung nach § 902 ABGB fällig?
Nach § 902 ABGB ist eine Leistung sofort zu erbringen, wenn keine Frist vereinbart wurde. Wenn eine Frist vereinbart wurde, ist die Leistung am Ende dieser Frist fällig. Die Fälligkeit richtet sich also primär nach dem Vertragsinhalt — wurde keine Zeit festgelegt, greift die gesetzliche Sofortfälligkeit.
Wo findet die Erfüllung statt?
Der Erfüllungsort richtet sich grundsätzlich nach § 906 ABGB: Im Zweifel ist am Wohnsitz des Gläubigers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erfüllen. Bei Geldschulden ist dies der Wohnsitz des Gläubigers. Bei Sachleistungen kann ein anderer Ort vertraglich vereinbart sein. Bei Spezies-Schulden (bestimmte Sache) ist der ursprüngliche Leistungsort maßgeblich.
Wie werden Verzugszinsen berechnet?
Bei Zahlungsverzug schuldet der Schuldner Verzugszinsen nach § 1333 ABGB. Der gesetzliche Zinssatz beträgt für Verbrauchergeschäfte aktuell ca. 5 % p.a. (Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank plus 4 Prozentpunkte). Für unternehmerische Geschäfte kann ein höherer Zinssatz gelten (Basiszinssatz plus 8 Prozentpunkte). Die Zinsen werden tagesgenau berechnet.
Was bedeutet "Art der Erfüllung"?
Die Art der Erfüllung beschreibt, wie die Leistung konkret zu erbringen ist. Bei einem Kaufvertrag etwa durch Übergabe und Übereignung der Sache, bei einem Dienstleistungsvertrag durch Erbringung der vereinbarten Leistung, bei einem Darlehen durch Rückzahlung des Geldbetrags. Die konkrete Leistungspflicht ergibt sich aus dem Vertragsinhalt und der Natur des Geschäfts.
Kann der Erfüllungsort vertraglich geändert werden?
Ja, die Parteien können den Erfüllungsort durch Vereinbarung frei bestimmen. Wird nichts vereinbart, gilt der gesetzliche Regelerfüllungsort (§ 906 ABGB). Besondere Regeln gelten für den Verbrauchsgüterkauf (§ 909 ABGB), wo der Erfüllungsort bei Lieferung an den Verbraucher dessen Wohnsitz sein kann.
Wann beginnt der Verzug?
Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit und angemessener Nachfrist nicht leistet (§ 918 ABGB). Bei Geldschulden tritt der Verzug ohne Nachfrist ein, wenn die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt (§ 1333 iVm § 918 ABGB). Vorausgesetzt wird eine ordnungsgemäße Leistungsaufforderung oder ein Mahnbescheid.