Glücksverträge (Wette, Spiel, Versicherung, Leibrente) können nicht wegen Laesio enormis (§ 934 ABGB) angefochten werden — das Glücksrisiko ist ihr Wesen.
Rechtsgrundlage
- § 1268 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (JGS Nr. 946/1811) ↗
Glücksverträge — Laesio enormis (§ 934) nicht anwendbar
Gültig ab: 1. 1. 1812
- § 934 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (JGS Nr. 946/1811) ↗
Laesio enormis — Verkürzung über die Hälfte: Vertragsaufhebung oder Wertausgleich möglich
Gültig ab: 1. 1. 1812
Kurz zum Thema: Glücksverträge nach § 1268 ABGB
§ 1268 ABGB enthält eine grundlegende Ausnahmeregel für das Vertragsrecht: Bei Glücksverträgen findet das Rechtsmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des Wertes — bekannt als Laesio enormis (§ 934 ABGB) — nicht statt. Diese Regelung ist seit der Entstehung des ABGB im Jahr 1812 unverändert geblieben und trägt der besonderen Natur aleatorischer Verträge Rechnung.
Was ist ein Glücksvertrag?
Ein Glücksvertrag (lateinisch: contractus aleatorius, von alea = Würfel/Zufall) ist ein Vertrag, bei dem der Umfang der Leistungen von einem ungewissen, zufälligen Ereignis abhängt. Das charakteristische Merkmal ist das Alea — das Glücks- oder Zufallselement. Beide oder eine Partei gehen das Risiko ein, im ungünstigen Fall weniger zu erhalten als sie leisten. Klassische Beispiele sind Wetten auf ein Sportergebnis, Glücksspiele, Versicherungsverträge (Eintritt des Versicherungsfalls), Leibrentenverträge (Lebenserwartung) und Termingeschäfte (Kursrisiko).
Laesio enormis — der ausgeschlossene Schutz
§ 934 ABGB schützt Parteien vor krass ungleichen Verträgen: Wenn eine Seite weniger als die Hälfte des wahren Werts erhält, kann sie den Vertrag anfechten oder Wertausgleich fordern. Dieser Schutz greift bei regulären Kauf-, Tausch- und Werkverträgen. Bei Glücksverträgen wäre dieser Schutz sinnwidrig: Wer eine Wette eingeht, nimmt bewusst das Risiko des vollständigen Verlusts in Kauf. Der mögliche Wertverlust ist nicht ein Mangel des Vertrags, sondern sein Zweck.
Weiterhin anfechtbar — andere Gründe
§ 1268 ABGB schließt nur die Anfechtung wegen Laesio enormis aus. Alle anderen Anfechtungsmöglichkeiten bleiben unberührt: Irrtum über wesentliche Vertragsbestandteile (§ 871 ABGB), arglistige Täuschung (List, § 870 ABGB), widerrechtliche Drohung (§ 870 ABGB) und Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB). Insbesondere Wucher — die Ausnützung der Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn einer anderen Person (§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB) — ist auch bei Glücksverträgen ein wirksamer Anfechtungsgrund.
Praktische Bedeutung
§ 1268 ABGB ist besonders relevant im Bereich der Versicherungsverträge, der Termingeschäfte und des Sportwettrechts. In der modernen Wirtschaft spielen Glücksverträge eine wichtige Rolle — von Derivaten und Optionen auf Finanzmärkten bis zu Lotterieverträgen und Glücksspielkonzessionen. Die Vorschrift stellt klar, dass der Gesetzgeber das Glücksspiel als solches akzeptiert, aber keine nachträgliche Korrektur ungünstiger Ergebnisse durch Laesio enormis erlaubt.
Häufige Fragen zu § 1268 ABGB
Was ist ein Glücksvertrag nach § 1268 ABGB?
Ein Glücksvertrag (aleatorischer Vertrag) ist ein Vertrag, bei dem der Umfang der Leistungen von einem ungewissen Ereignis abhängt. Typische Beispiele sind Wetten, Spiele, Leibrenten (auf Lebenszeit), Versicherungsverträge und Termingeschäfte. Das aleatorische Element — das Glücksrisiko — ist diesen Verträgen immanent.
Was bedeutet Laesio enormis und warum gilt sie nicht für Glücksverträge?
§ 934 ABGB (Laesio enormis = "riesige Verletzung") erlaubt die Anfechtung eines Vertrags, wenn eine Partei weniger als die Hälfte des wahren Werts erhält. Bei Glücksverträgen schließt § 1268 ABGB diese Anfechtung ausdrücklich aus: Das mögliche Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung ist gerade das Wesen des Glücksvertrags — wer wettet, riskiert den Verlust.
Für welche Vertragstypen gilt § 934 ABGB?
§ 934 ABGB (Laesio enormis) gilt grundsätzlich für alle zweiseitig verbindlichen Verträge (Kauf, Tausch, Werkvertrag, Mietvertrag usw.). Ausgeschlossen ist sie bei Glücksverträgen (§ 1268 ABGB), bei Verträgen unter Kaufleuten über Handelssachen (§ 351 UGB), und wenn die Parteien ausdrücklich auf die Geltendmachung der Laesio verzichtet haben.
Kann ich einen Glücksvertrag gar nicht anfechten?
Doch — nur nicht wegen Laesio enormis. Alle anderen Anfechtungsgründe bleiben unberührt: Irrtum (§ 871 ABGB), List (§ 870 ABGB), Drohung (§ 870 ABGB), Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB), mangelnde Geschäftsfähigkeit und Wucher (§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB). Insbesondere Wucher ist bei Glücksverträgen ein häufiger Anfechtungsgrund.
Sind Versicherungsverträge Glücksverträge?
Ja. Versicherungsverträge sind Glücksverträge: Die Versicherungsleistung hängt vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses (Unfall, Brand, Tod) ab. Daher gilt § 1268 ABGB — die Anfechtung wegen Laesio enormis ist bei Versicherungsverträgen ausgeschlossen. Spezifische Schutzvorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) bleiben jedoch anwendbar.
Wann liegt eine Laesio enormis vor?
Laesio enormis liegt vor, wenn eine Partei weniger als die Hälfte des wahren Werts erhält. Das bedeutet: Was ich erhalte < 50% von dem, was ich gebe (oder umgekehrt). Das Verhältnis Gegenwert/eigene Leistung liegt unter 0,5. In diesem Fall kann die benachteiligte Partei nach § 934 ABGB Vertragsaufhebung oder Wertausgleich verlangen — sofern sie kein Glücksvertrag ist.