§ 1295 ABGB — Schadenersatz bei Verschulden

Schadenersatz nach ABGB § 1295 — berechnen Sie direkten Schaden und entgangenen Gewinn bei nachgewiesenem Verschulden des Schädigers.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Schadenersatz nach ABGB § 1295 — Grundlagen

§ 1295 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) ist die zentrale Norm der deliktischen Haftung in Österreich. Die Bestimmung lautet sinngemäß: Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens zu verlangen, den dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat. Verschulden kann durch rechtswidrige Absicht oder durch Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt begründet werden.

Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs

Für einen Schadenersatzanspruch nach § 1295 ABGB müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss ein Schaden im Rechtssinne vorliegen — das ist jeder Nachteil, der jemandem an seinem Vermögen, an seinen Rechten oder an seiner Person zugefügt wurde (§ 1293 ABGB). Zweitens muss ein Verschulden des Schädigers vorliegen: Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Drittens muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem eingetretenen Schaden bestehen. Viertens muss das Verhalten rechtswidrig gewesen sein.

Positiver Schaden und entgangener Gewinn

Der Schadenersatzanspruch umfasst nach § 1293 ABGB zwei Komponenten: den positiven Schaden und den entgangenen Gewinn. Der positive Schaden (damnum emergens) ist die tatsächlich eingetretene Vermögensminderung — also Kosten, die durch das Schadenereignis entstanden sind: Reparaturkosten, Heilungskosten, Anwaltskosten, Gutachterkosten. Der entgangene Gewinn (lucrum cessans) ist der Gewinn, den der Geschädigte ohne das Schadenereignis erzielt hätte, z.B. Verdienstausfall durch Verletzung oder entgangene Geschäftsmöglichkeiten.

Verschuldensgrad und Schadenersatzhöhe

Das österreichische Recht unterscheidet drei Grade des Verschuldens: leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei leichter Fahrlässigkeit ist grundsätzlich nur der positive Schaden zu ersetzen; entgangener Gewinn wird nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ersetzt. Bei einem Vertragsverhältnis wird in der Regel volle Haftung (auch für entgangenen Gewinn) vereinbart, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Praktische Bedeutung

§ 1295 ABGB ist in der Praxis eine der meistzitierten Normen des österreichischen Zivilrechts. Er gilt für Verkehrsunfälle, Produkthaftung, ärztliche Kunstfehler, Baumängel, Vertragsverletzungen und viele andere Sachverhalte. Zusammen mit §§ 1293–1341 bildet er das österreichische Schadenersatzrecht, das den Grundsatz verfolgt, dass der Geschädigte so gestellt werden soll, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten.

Häufige Fragen zum Schadenersatz nach § 1295 ABGB

Was regelt § 1295 ABGB?

§ 1295 ABGB begründet die allgemeine deliktische Haftung in Österreich. Danach kann jedermann Ersatz des Schadens fordern, den er durch Verschulden eines anderen erlitten hat. Voraussetzung ist ein Schaden, ein Verschulden des Schädigers, die Kausalität zwischen Verschulden und Schaden sowie — bei Verletzung vertraglicher Pflichten — die Rechtswidrigkeit.

Was umfasst der Schadenersatzanspruch nach § 1295 ABGB?

Der Schadenersatzanspruch umfasst den positiven Schaden (direkter Schaden: Sachschäden, Heilungskosten, Sachverständigenkosten etc.) und den entgangenen Gewinn (das, was der Geschädigte durch das Schadenereignis nicht mehr verdienen oder erzielen kann). Beide Komponenten zusammen ergeben den vollständigen Schadenersatzanspruch nach § 1293 ABGB.

Was ist Verschulden im Sinne des § 1295 ABGB?

Verschulden bedeutet, dass der Schädiger schuldhaft — also vorsätzlich oder fahrlässig — gehandelt hat. Vorsatz liegt vor, wenn der Schädiger den Schaden bewusst herbeiführen wollte. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Das Ausmaß des Verschuldens beeinflusst die Schadenersatzhöhe: Bei leichter Fahrlässigkeit nur positiver Schaden; bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz auch entgangener Gewinn.

Wann kann kein Schadenersatz geltend gemacht werden?

Kein Schadenersatz besteht, wenn kein Verschulden des Schädigers vorliegt. Auch rechtmäßige Handlungen (z.B. Notstand, Notwehr) schließen die Haftung grundsätzlich aus. Weiters kann mitwirkendes Verschulden des Geschädigten (§ 1304 ABGB) zu einer Minderung des Anspruchs führen.

Gilt § 1295 ABGB auch für Vertragsverletzungen?

Ja. § 1295 ABGB gilt sowohl für außervertragliche (deliktische) Schäden als auch für Schäden aus Vertragsverletzungen. Bei Vertragsverletzungen spricht man von Gewährleistungs- und Haftungsrecht. Der Schadenersatz aus Vertrag richtet sich aber primär nach den vertraglichen Regelungen; § 1295 gilt ergänzend. Bei Personenschäden aus Werkverträgen oder Dienstleistungen kann § 1295 direkt angewendet werden.

Wie lange läuft die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche?

Schadenersatzansprüche nach § 1295 ABGB verjähren in der Regel in 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB). Es gilt eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren ab Schadenseintritt, unabhängig von der Kenntnis. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Anspruch nicht mehr eingeklagt werden.

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