Gesetzliche Verzugszinsen bei Zahlungsverzug des Schuldners — 4 % p.a. (Verbraucher) oder 9,2 % p.a. (Unternehmer).
Rechtsgrundlage
- § 1334 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (JGS Nr. 946/1811) ↗
Verzugszinsen — Schuldnerverzug: Zahlungsverzögerung zu Lasten des Schuldners
Gültig ab: 1. 8. 2002
- § 1000 Abs. 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (JGS Nr. 946/1811) ↗
Gesetzlicher Zinssatz 4 % p.a. (Verbraucher)
Gültig ab: 11. 6. 2010
Kurz zum Thema: Verzugszinsen nach § 1334 ABGB
§ 1334 ABGB regelt die Konsequenzen des Zahlungsverzugs zu Lasten des Schuldners. Wenn der Schuldner eine fällige Geldverbindlichkeit nicht bis zum bestimmten Zahlungstag erfüllt, hat er Verzugszinsen zu entrichten. Die Norm schafft damit einen klaren Anreiz für Schuldner, ihre Zahlungspflichten rechtzeitig zu erfüllen, und kompensiert den Gläubiger für den zeitweiligen Entzug seines Kapitals.
Entstehung des Verzugs
Zahlungsverzug entsteht, wenn der Schuldner den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhält. Wenn keine Zahlungszeit vereinbart ist, tritt der Verzug nach § 1334 S 2 ABGB ein, wenn sich der Schuldner nach dem Tag der gerichtlichen oder außergerichtlichen Einmahnung nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat. Die bloße Fälligkeit der Forderung reicht also nicht aus — der Gläubiger muss den Schuldner mahnen.
Die beiden Zinssätze
Der gesetzliche Zinssatz für Verbrauchergeschäfte beträgt 4 % p.a. nach § 1000 Abs 1 ABGB. Dieser Zinssatz gilt, wenn der Schuldner ein Verbraucher ist — also keine unternehmerische Tätigkeit ausübt oder die Verbindlichkeit nicht in Ausübung einer solchen begründet wurde. Für unternehmerische Geschäftsbeziehungen (B2B) gilt ein erhöhter Zinssatz von 9,2 % p.a., der auf der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie (2011/7/EU) basiert und die Kosten des Gläubigers für die Kapitalüberlassung realistischer abbildet.
Tagesgenaue Berechnung
Die Verzugszinsen werden tagesgenau berechnet: Hauptforderung × (Zinssatz / 365) × Verzugstage. Die Teilung durch 365 wandelt den Jahreszinssatz in einen Tageszinssatz um, der dann mit der Anzahl der Verzugstage multipliziert wird. Diese Methode ist genauer als die in manchen Rechtsordnungen übliche Monatsregel und spiegelt die tatsächliche zeitliche Überlassung des Kapitals wider.
Verhältnis zu § 1333
§ 1334 ABGB ist die primäre Norm für Verzugszinsen, während § 1333 den umfassenderen Schadenersatzanspruch bei Zahlungsverzug regelt. § 1333 erfasst neben den reinen Verzugszinsen auch weitere Schäden des Gläubigers — etwa außergerichtliche Betreibungskosten, Anwaltskosten und sonstige notwendige Aufwendungen zur Rechtsverfolgung. In der Praxis werden beide Bestimmungen häufig kombiniert: die Verzugszinsen nach § 1334 und die weiteren Kosten nach § 1333.
Häufige Fragen zu § 1334 ABGB
Was regelt § 1334 ABGB?
§ 1334 ABGB regelt die Verzugszinsen bei Zahlungsverzug des Schuldners. Eine Verzögerung fällt dem Schuldner zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhält. Der Schuldner hat die Folgen der Zahlungsverzögerung zu tragen.
Wie hoch sind die gesetzlichen Verzugszinsen?
Für Verbraucher beträgt der gesetzliche Zinssatz 4 % p.a. (§ 1000 Abs 1 ABGB). Für unternehmerische Geschäftsbeziehungen (B2B) gilt ein Zinssatz von 9,2 % p.a. gemäß der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie. Die Berechnung erfolgt tagesgenau.
Wann tritt Zahlungsverzug ein?
Zahlungsverzug tritt ein, wenn der Schuldner eine fällige Geldverbindlichkeit nicht bis zum bestimmten Zahlungstag erfüllt. Wenn keine Zahlungszeit vereinbart ist, tritt der Verzug ein, wenn sich der Schuldner nach dem Tag der gerichtlichen oder außergerichtlichen Einmahnung nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat.
Wie werden Verzugszinsen berechnet?
Die Berechnung erfolgt tagesgenau: Verzugszinsen = Hauptforderung × (Zinssatz / 365) × Verzugstage. Beispiel: 10.000 € × (4% / 365) × 30 Tage = 32,88 € Zinsen.
Unterschied zwischen § 1333 und § 1334?
§ 1333 regelt den Schadenersatz bei Zahlungsverzug inklusive weiterer Schäden (außergerichtliche Kosten). § 1334 konzentriert sich auf die Verzugszinsen als solche und regelt, wann der Verzug zu Lasten des Schuldners geht. Beide Bestimmungen ergänzen sich und werden häufig gemeinsam angewendet.