§ 1333 ABGB — Schadenersatz bei Zahlungsverzug

Verzugsschaden nach ABGB § 1333 berechnen — gesetzliche Zinsen 4 % (Verbraucher) oder 9,2 % p.a. (B2B) plus außergerichtliche Kosten.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Verzugsschaden nach ABGB § 1333 — Zinsen und Schadenersatz

§ 1333 ABGB regelt den Schadenersatzanspruch bei Zahlungsverzug. Wenn ein Schuldner eine fällige Geldforderung nicht rechtzeitig bezahlt, hat der Gläubiger Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen und zusätzlich auf Ersatz weiterer, durch den Verzug verursachter Schäden. Die Bestimmung ergänzt § 1000 ABGB, der den Zinssatz von 4 % p.a. festlegt.

Gesetzliche Verzugszinsen

Im Verbraucherbereich (B2C) gilt der gesetzliche Zinssatz von 4 % pro Jahr gemäß § 1000 Abs. 1 ABGB. Im unternehmerischen Rechtsverkehr (B2B) gilt aufgrund der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie (2011/7/EU) ein erhöhter Satz von 9,2 % p.a. Die Verzugszinsen berechnen sich tagesgenau: Hauptforderung × Zinssatz / 365 × Anzahl der Verzugstage. Der Zinsanspruch entsteht automatisch mit Eintritt des Zahlungsverzugs, ohne dass eine Mahnung erforderlich wäre.

Außergerichtliche Betreibungskosten

§ 1333 Abs. 2 ABGB erlaubt zusätzlich den Ersatz von Kosten für außergerichtliche Betreibungsmaßnahmen. Dazu zählen anwaltliche Mahnschreiben (abgerechnet nach dem Rechtsanwaltstarif), Inkassodienste in angemessener Höhe sowie alle sonstigen notwendigen Kosten, die dem Gläubiger bei der Rechtsverfolgung entstehen. Voraussetzung ist stets, dass diese Kosten notwendig und im Verhältnis zur betriebenen Forderung angemessen sind.

Eintritt des Zahlungsverzugs

Der Verzugseintritt richtet sich nach dem Vertragstyp. Wurde eine Zahlungsfrist vereinbart, tritt Verzug automatisch nach deren Ablauf ein. Bei Verbraucherverträgen ohne ausdrückliche Frist tritt Verzug 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung ein (§ 906 ABGB). Im B2B-Bereich genügt der Ablauf der vereinbarten oder üblichen Zahlungsfrist. Eine Mahnung ist nach modernem österreichischen Recht nicht zwingend erforderlich.

Zinsen auf Zinsen

§ 1000 Abs. 2 ABGB erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen Zinsen auf Zinsen (Zinseszins). Dieser Anspruch entsteht, wenn über fällige Zinsen Klage erhoben oder die Zinsen in die Hauptforderung einbezogen werden. Im gewöhnlichen Zahlungsverkehr ist der Zinseszinsanspruch auf den Betrag beschränkt, der durch eine gerichtliche Einklagung entstehen würde.

Häufige Fragen zum Verzugsschaden nach § 1333 ABGB

Wie hoch sind die gesetzlichen Verzugszinsen nach ABGB?

Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen 4 % pro Jahr (§ 1000 Abs. 1 ABGB) für Verbrauchergeschäfte. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) gilt ein Zinssatz von 9,2 % p.a. gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB. Die Berechnung erfolgt tagesgenau: Hauptforderung × Zinssatz / 365 × Verzugstage.

Wann tritt Zahlungsverzug ein?

Zahlungsverzug tritt ein, wenn der Schuldner eine fällige Geldverbindlichkeit nicht rechtzeitig erfüllt. Bei Verbrauchergeschäften tritt Verzug 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein (§ 906 ABGB). Im B2B-Bereich tritt Verzug nach der vereinbarten oder üblichen Zahlungsfrist ein.

Welche weiteren Kosten können nach § 1333 ABGB geltend gemacht werden?

§ 1333 Abs. 2 ABGB ermöglicht auch den Ersatz außergerichtlicher Betreibungskosten: Anwaltsmahnschreiben nach dem Rechtsanwaltstarif, Inkassokosten in angemessener Höhe sowie sonstige notwendige Kosten zur Rechtsverfolgung. Voraussetzung ist, dass die Kosten im Verhältnis zur Forderung angemessen sind.

Was ist der Unterschied zwischen § 1000 und § 1333 ABGB?

§ 1000 ABGB regelt den Zinssatz für Geldschulden (4 % p.a.), während § 1333 den umfassenden Schadenersatzanspruch bei Zahlungsverzug regelt. § 1333 geht über bloße Zinsen hinaus und umfasst alle dem Gläubiger durch den Verzug entstandenen Schäden, insbesondere außergerichtliche Betreibungskosten.

Gilt der 9,2 %-Zinssatz automatisch im B2B-Bereich?

Der erhöhte B2B-Zinssatz von 9,2 % p.a. gilt seit der Umsetzung der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie (2011/7/EU) in österreichisches Recht. Er gilt automatisch, wenn beide Parteien Unternehmer sind. Bei Verbrauchergeschäften bleibt es beim gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a.

Wann verjährt ein Verzugsschadenanspruch?

Der Anspruch auf Verzugszinsen verjährt in 3 Jahren ab Fälligkeit jedes einzelnen Zinsbetrags (§ 1480 ABGB). Der Schadenersatzanspruch nach § 1333 für weitere Schäden verjährt in 3 Jahren ab Kenntnis (§ 1489 ABGB). Es empfiehlt sich, Verzugsschäden zeitnah geltend zu machen.

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